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  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 5 SchVO-NBGG - Durchführung des Schlichtungsverfahrens

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Schlichtungsstelle nach dem Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetz (SchVO-NBGG) 
Amtliche Abkürzung
SchVO-NBGG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200

(1) 1Die öffentliche Stelle kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Abschrift des Schlichtungsantrags (§ 9d Abs. 4 Satz 2 NBGG) zu dem Antrag Stellung nehmen. 2Die Geschäftsstelle leitet die Stellungnahme der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu und gibt ihr oder ihm Gelegenheit, sich innerhalb eines Monats nach Zugang dazu zu äußern.

(2) 1Die schlichtende Person führt das weitere Schlichtungsverfahren und trägt dabei insbesondere § 9d Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 und 3 NBGG Rechnung. 2Sie wirkt auf eine zügige Durchführung des Verfahrens hin und gewährleistet die barrierefreie Kommunikation zwischen ihr und den Beteiligten. 3Das Schlichtungsverfahren soll schriftlich geführt werden. 4Die schlichtende Person kann eine mündliche Verhandlung vorsehen, die in Hannover stattfinden soll.

(3) Die schlichtende Person kann die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen oder den Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen beteiligen, wenn die Beteiligten zustimmen.

(4) Ein Schlichtungsvorschlag (§ 9d Abs. 7 Satz 2 NBGG) ist zu begründen.

(5) Die Geschäftsstelle übermittelt den Beteiligten den Schlichtungsvorschlag und fordert diese auf, innerhalb eines Monats nach Zugang des Vorschlags mitzuteilen, ob der Vorschlag unverändert oder mit Änderungen angenommen wird.

(6) 1Ist der Schlichtungsvorschlag von den Beteiligten unverändert angenommen worden, so teilt die Geschäftsstelle den Beteiligten unter Bezugnahme auf den nach Absatz 5 übermittelten Schlichtungsvorschlag mit, dass das Schlichtungsverfahren beendet ist. 2Ist der Schlichtungsvorschlag von den Beteiligten mit Änderungen angenommen worden oder ist auf andere Weise eine Einigung zustande gekommen, so übermittelt die Geschäftsstelle den Beteiligten den Wortlaut der Vereinbarung und teilt ihnen mit, dass das Schlichtungsverfahren damit beendet ist.