Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 27.09.2005, Az.: 3 W 127/05

Bewilligungsabänderung; Bewilligungsvoraussetzung; einzusetzendes Vermögen; Geldbetrag; Pfändungsfreiheit; Prozesserfolg; Prozesskostenhilfebewilligung; Unterhaltsanspruch; Unterhaltsrückstand; Vermögenseinsatz; Zumutbarkeit

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
27.09.2005
Aktenzeichen
3 W 127/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 50914
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG - 27.07.2005 - AZ: 2 O 392/03

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 10. August 2005 wird der Ratenzahlungen anordnende Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 27. Juli 2005 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts vom 29. August 2005 geändert.

Die Anordnung, monatliche Raten in Höhe von 70 € zu zahlen, wird aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

1. Die gem. §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567, 569 Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, sich an den Kosten des Verfahrens durch Ratenzahlung zu beteiligen.

2

2. Richtig ist allerdings, dass derjenige, dem Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden ist, im Fall eines Prozesserfolgs verpflichtet sein kann, die von der Landeskasse getragenen bzw. verauslagten Kosten aus den Mitteln, die ihm auf Grund des gewonnenen Prozesses zufließen, zu tragen.

3

3. Ob der Klägerin im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände, die durch die Betreuung eines schwerstbehinderten Kindes maßgeblich beeinflusst werden, ein über den Regelbetrag von 2.600 € hinausgehender erhöhter Freibetrag als Vermögen zu belassen ist, kann dahinstehen. Der Einsatz dieses Vermögens ist im vorliegenden Fall deshalb nicht zumutbar, weil der durch den Prozess erlangte Vermögensbetrag von insgesamt 4.986,62 € der Sache nach rückständiger Unterhalt ist. Der der Klägerin zugesprochene Schadensersatzanspruch resultiert daraus, dass der zur Zahlung verurteilte Prozessbevollmächtigte im Unterhaltsverfahren, das die Klägerin gegen ihren Mann geführt hat, zu geringe Unterhaltsbeträge beansprucht hat. Bei ordnungsgemäßer Prozessführung wären der Klägerin im Unterhaltsverfahren höhere laufende Beträge – monatlich bis zu insgesamt 1.000 € - zugesprochen worden. Bei laufender Zahlung dieser Beträge hätte jedoch eine Pflicht der Klägerin, zu den Verfahrenskosten beizutragen, nicht bestanden, da die Unterhaltsbeträge unter Berücksichtigung der Unterhalts- und Betreuungspflicht der Klägerin für ihr minderjähriges, behindertes Kind pfändungsfrei geblieben wären (vgl. ebenso Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl. § 115 Rn. 58b mit weiteren Nachweisen).

4

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO.