Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 28.09.2005, Az.: 3 U 103/05
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 28.09.2005
- Aktenzeichen
- 3 U 103/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 41490
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2005:0928.3U103.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 17.03.2005 - AZ: 3 O 201/04
- nachfolgend
- BGH - 25.09.2007 - AZ: XI ZR 274/05
In dem Rechtsstreit
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ..., des Richters am Landgericht ... sowie des Richters am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 17. März 2005 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, die die jeweils zu vollstreckende Forderung um 10 % übersteigt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger erwarb im Juni 1998 eine Eigentumswohnung in W.... Der Kaufpreis inklusive Nebenkosten in Höhe von insgesamt 175 000 DM wurde unter Mitwirkung der Beklagten finanziert. Der Kläger hat die zum Erwerb der Wohnung abgegebenen Willenserklärungen nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes widerrufen. Er verlangt von der Beklagten Schadensersatz, auch mit der Begründung, die Beklagte habe ihm gegenüber bestehende Pflichten bei Anbahnung und Abschluss der Kauf- und Finanzierungsverträge verletzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die umfassende Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages seien nicht gegeben, da es schon an der schlüssigen Darlegung einer Haustürsituation, die für den Abschluss der Darlehensverträge ursächlich gewesen wäre, fehle. Im Übrigen sei die Beklagte, soweit es um die Rückabwicklung der zwischen dem Kläger und der Y-Bank geschlossenen Darlehensverträge gehe, nicht passiv legitimiert, da sie nur Vertragspartnerin der Bausparverträge, nicht jedoch hinsichtlich der Darlehensverträge sei. Es bestehe auch keine Schadensersatzpflicht der Beklagten. Ein Beratungsvertrag sei zwischen ihr und dem Kläger nicht zustande gekommen. Die Erklärungen des Vermittlers, der den Erwerb der Eigentumswohnung initiiert hat, müsse sie sich, soweit es um die Werthaltigkeit der Vermögensanlage des Klägers gehe, nicht zurechnen lassen. Erklärungen des Vermittlers zur Art der Finanzierung seien nicht zu beanstanden. Dem Kläger sei ein Kredit zu marktüblichen Konditionen zur Verfügung gestellt worden. Die Art der Finanzierung sei zudem einfach zu verstehen, die sich hieraus ergebenden Belastungen seien aus den Darlehensverträgen zu erkennen, insbesondere die steigenden Belastungen während der Ansparphase. Hinsichtlich des mit dem Erwerb der Eigentumswohnung verbundenen Risikos habe auch keine Aufklärungspflicht der Beklagten bestanden. Keine der vom Bundesgerichtshof entwickelten Fallgruppen, bei deren Vorliegen sich Aufklärungspflichten der Beklagten ergäben, sei hier einschlägig. Die Beklagte habe ihre Rolle als Kreditgeberin nicht überschritten. Durch den - hier zwingenden - Beitritt zu dem für die Wohnungsanlage geschaffenen Mietpool sei kein besonderer Gefährdungstatbestand geschaffen worden. Die Zusammenarbeit der Beklagten mit der H.... -Gruppe, durch deren Mitarbeiter die Eigentumswohnung und auch die Darlehen vermittelt wurden, sei unerheblich.
Insbesondere begründe das gemeinsame Interesse von Verkäufer und Bank am Verkauf ihrer Produkte als solches keinen Interessenkonflikt, der zu einer Aufklärung verpflichte. Die Beklagte habe schließlich auch keinen Wissensvorsprung hinsichtlich der konkret vom Kläger erworbenen Eigentumswohnung gehabt. Über mögliche Innenprovisionen habe sie nicht aufklären müssen. Schließlich seien auch die Voraussetzungen einer Haftung nach § 826 BGB wegen versuchten Betruges zu Lasten des Klägers nicht dargetan.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der insbesondere meint, das Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, welches auszugsweise vorgelegt worden ist, sei eine ausreichende Grundlage, um Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte wegen Betruges (Beihilfe zum
Betrug der H...-Gruppe durch den Finanzvorstand der Beklagten E.... A..., dessen Verhalten sich die Beklagte gemäß § 31 BGB zurechnen lassen müsse) zu begründen.
Der Kläger beantragt,
- 1.
das (klagabweisende) Urteil des LG Hannover vom 17. März 2005 aufzuheben,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, 24 483,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen und den Kläger von den Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag zwischen der Y-Bank und dem Kläger vom 4. Juni 1998, Vorfinanzierungskonto Nr. ..., freizustellen, Zug um Zug gegen die Abgabe der Willenserklärungen, die für die Übertragung des Eigentums an der Wohnung Nr. 152 in der Wohnanlage ..., ... W..., Blatt 37092 im Grundbuch der Gemarkung W..., notwendig sind,
- 3.
festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger zum Ersatz des weiteren, aus dem Erwerb des vorgenannten Objekts erwachsenen Vermögensschadens verpflichtet ist,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 17 634,17 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, hinsichtlich der gestellten Anträge auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2005 verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat jedoch im Ergebnis keinen Erfolg. Die Beklagte schuldet dem Kläger weder Schadensersatz noch Rückzahlung vom Kläger erbrachter Leistungen, gleich aus welchem Rechtsgrund.
1. a) Zwischen den Parteien ist kein Beratungsvertrag, auf dessen Grundlage die Beklagte bei Schlechterfüllung ihr obliegender Pflichten schadensersatzpflichtig wäre, zustande gekommen. Eine ausdrückliche Vereinbarung, etwa schriftlich, ist unstreitig nicht getroffen worden. Aber auch die Voraussetzungen für einen stillschweigenden Vertragsschluss sind nicht dargetan. Mit Mitarbeitern der Beklagten ist der Kläger unstreitig nicht zusammengetroffen; diese haben ihn nicht beraten. Ein Beratungsvertrag ist auch nicht, wie der Kläger meint, dadurch zustande gekommen, dass die Beklagte durch einen Mitarbeiter ihres "Partners", der Baufinanz, einem der H...-Gruppe zugehörigen Unternehmen, an ihn herangetreten ist. Zwischen der Baufinanz und der beklagten X-Bank bestehen keine gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen. Schon das Landgericht hat im angefochtenen Urteil in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt, dass zwar ein Beratungsvertrag auch konkludent zustande kommen kann, etwa dann, wenn ein Anleger an eine Bank herantritt und von dieser eine Beratung erwartet und erhält. Dies ist jedoch vorliegend nicht geschehen. Weder hat sich der Kläger an die Beklagte mit der Bitte um Beratung gewandt noch hat die Beklagte von sich aus Rat erteilt.
b) Beratungspflichten der Beklagten lassen sich auch nicht aus der Art der Finanzierung herleiten. Grundsätzlich braucht eine Bank von sich aus ihrem Kunden weder die für den Kunden günstigste Kreditart anzubieten noch muss sie den Kunden über die Zweckmäßigkeit oder Unzweckmäßigkeit einer konkreten Kreditaufnahme aufklären. Nur dann, wenn sie einen bestimmten Kredit empfiehlt, hat sie den Kunden ausreichend zu informieren, damit dieser selbst darüber entscheiden kann, ob die angebotene Vertragsgestaltung seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und Vorstellungen entspricht. Im Regelfall hat eine Bank dann aufzuklären, wenn sie eine schwer durchschaubare Finanzierungskonstruktion wählt, deren spezifische Nachteile der Kunde nicht ohne weiteres zu erkennen vermag (vgl. Siol in Schimansky u.a., Bankrechtshandbuch, § 44 Rn. 13, 44 m.w.N.). So hat etwa der Bundesgerichtshof ( BGH WM 1989, 665 f.; 1990, 918; 2003, 1370) entschieden, von der schutzwürdigen Interessenlage des Kreditnehmers her bedürfe es gegenüber Geschäftsunerfahrenen und nicht besonders rechtskundigen Kreditbewerbern dann einer Rechtfertigung, wenn eine Bank den Kreditwunsch eines Kunden zum Anlass nehme, die Kreditvergabe mit dem Abschluss einer Kapitallebensversicherung zu verknüpfen, obwohl ein Versicherungsbedürfnis nicht bestehe und die Vertragskombination für den Kreditinteressenten wirtschaftlich ungünstiger als ein marktüblicher Ratenkredit sei.
Diese Überlegungen lassen sich jedoch auf die vorliegende Finanzierungskonstruktion - Bausparfinanzierung mit Vorausdarlehen bei dynamischer Ansparung von zwei nacheinander geschalteten Bausparverträgen - nicht übertragen. Voraussetzung hierfür wäre, dass das von der Beklagten angebotene Finanzierungskonzept spezifische Nachteile beinhaltete, die der Kläger nicht ohne weiteres erkennen konnte. Hierfür ergeben sich jedoch für den Senat keine hinreichenden Anhaltspunkte. Vielmehr ist aus den Kreditunterlagen ohne weiteres erkennbar, dass das Vorausdarlehen für den genannten Darlehensbetrag ohne Tilgung mit einem festgeschriebenen Zinssatz zu bedienen war. Aus den Unterlagen hinsichtlich der zeitgleich abgeschlossenen Bausparverträge war ebenfalls hinreichend deutlich erkennbar, dass die monatliche Belastung des Klägers während der Laufzeit der Verträge anstieg. Gerade angesichts der niedrigen Einkünfte des Klägers war eine solche Konstruktion sinnvoll, um dem Kläger anfangs eine möglichst niedrige monatliche Belastung zu verschaffen. Ob unter diesen Voraussetzungen die Gesamtbelastung des Klägers aus der Finanzierung, deren Höhe sich im Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge mangels sicherer Kenntnis über die langfristige Entwicklung der Marktzinsen ohnehin nicht feststellen ließ, tatsächlich höher als bei Abschluss eines Annuitätendarlehens sein wird, ist für die Entscheidung des Senats nicht maßgeblich.
2. Die Beklagte haftet dem Kläger auch nicht aus culpa in contrahendo.
a) Der Kläger selbst räumt im Rahmen seiner Berufungsbegründung ein, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Bank ihren Kunden nicht über die Risiken der Darlehensaufnahme aufzuklären hat. Grundsätzlich braucht sich eine Bank auch nicht um den Verwendungszweck des beantragten Darlehens zu kümmern. Es ist vielmehr ausschließlich Sache des Kreditnehmers selbst, Risiken und Chancen seiner Anlageentscheidung gegeneinander abzuwägen und sich zu entscheiden. Sieht ein Anleger in diesem Zusammenhang davon ab, das Anlageobjekt selbst sorgfältig zu prüfen und stellt sich dieses in der Folgezeit für ihn deshalb als wirtschaftlich nachteilig heraus, etwa weil Steuervorteile oder Mieten nicht in dem prognostizierten Umfang zu erzielen sind, die Eigentumswohnung überteuert ist oder der erhoffte Wertzuwachs nicht eintritt, so kann dies nicht zu Lasten der kreditgebenden Bank gehen. Das Verwendungsrisiko hat insoweit allein der Darlehensnehmer zu tragen, er kann dies nicht auf die kreditgebende Bank, die mit dem Bonitätsrisiko des Darlehensnehmers belastet ist, abwälzen ( BGH WM 2005, 72 ff. [BGH 09.11.2004 - XI ZR 315/03]).
b) Ausnahmen von diesen Grundsätzen gelten nach der ständigen und gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur in einzelnen, besonderen Fallgestaltungen, deren Voraussetzungen hier jedoch nicht gegeben sind.
aa) Die Beklagte verfügte hinsichtlich des zu veräußernden Objekts über keinen Wissensvorsprung, den sie dem Kläger hätte offenbaren müssen. Der Umstand, dass die Beklagte allgemeine Kenntnisse über die Risiken, die die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit des vom Kläger angestrebten Geschäfts zweifelhaft erschienen ließen, gehabt haben mag, ist nicht ausreichend, um einen zur Aufklärung verpflichtenden Wissensvorsprung anzunehmen (BGH XI ZR 352/97). Ein solcher Wissensvorsprung ergibt sich im Übrigen nicht aus der - ohnehin bestrittenen - Kenntnis der Beklagten von sogenannten Innenprovisionen. Zutreffend weist die Beklagte auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. WM 2004, 1221, 1225 [BGH 23.03.2004 - XI ZR 194/02]; NJW 2003, 1811 f. [BGH 14.03.2003 - V ZR 308/02]) hin, wonach selbst in Fällen, in denen die Gesamtprovision sich auf nahezu 40 % beläuft, weder der Verkäufer der Immobilie, erst recht nicht die finanzierende Bank gehalten ist, den Käufer über die erfolgten Zahlungen an das mit dem Vertrieb der Wohnung beauftragte Unternehmen aufzuklären. Vielmehr kommt eine Aufklärungspflicht auch der beteiligten Bank in diesen Fällen nur dann in Betracht, wenn der Gesamtkaufpreis für das Objekt unter Berücksichtigung der Innenprovisionen den Wert der Immobilie in sittenwidriger Weise, in der Regel also um zumindest 100 % übersteigt. Diese Voraussetzungen werden vom Kläger selbst nicht behauptet. Seine Auffassung, das Massenbuch des Notars belege, dass die Vermittlerin mehr als die im Kaufprospekt dargelegten 11 680 DM als Provision erhalten habe, ist daher unerheblich, trifft aber auch nicht zu. Die Höhe der Provision lässt sich dem Massebuch als solchem nicht hinreichend entnehmen, da dort lediglich die Zahlungsflüsse gekennzeichnet sind.
bb) Die Beklagte hat auch ihre Kreditgeberrolle nicht nach außen in für den Kunden erkennbarer Weise überschritten. Der Kläger meint, eine solche Überschreitung der Kreditgeberrolle folge aus dem Umstand, dass in den Darlehensantragsformularen der Beklagten auf die Baufinanz als Partner mit einem Stempelaufdruck hingewiesen wird. Abgesehen davon, dass die entsprechenden, den hiesigen Kläger betreffenden Unterlagen nicht vorgelegt worden sind, ergibt sich aus diesem Stempelaufdruck schon deshalb nichts für den Kläger, weil dieser Aufdruck allenfalls eine Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und der Baufinanz im Hinblick auf die Kreditvergabe, nicht jedoch hinsichtlich der Bewertung und Vermarktung des Objekts belegt.
cc) Ein Interessenkonflikt, der die Beklagte dem Kläger gegenüber zur Aufklärung verpflichtet hätte, bestand ebenfalls nicht. Richtig mag sein, dass die Beklagte die H...-Gruppe mit Darlehen, etwa zur Vorfinanzierung von Provisionen, unterstützt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGH NJW 1988, 1583, 1584 [BGH 21.01.1988 - III ZR 179/86]; WM 1991, 85 f. [BGH 27.11.1990 - XI ZR 308/89]) verpflichtet ein solcher Umstand die Bank jedoch nur dann zur Aufklärung gegenüber dem Kunden, wenn hierdurch die Durchführung des Geschäfts insgesamt infrage gestellt wird. Dies war jedoch nicht der Fall. Etwas anderes mag auch dann gelten, wenn bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages die Insolvenzreife des finanzierten Bauträgers festgestanden hätte. Auch diese Voraussetzung war vorliegend nicht gegeben.
dd) Die Beklagte hat auch dadurch, dass sie die Gewährung des Darlehens für den Kläger von dessen Beitritt zu dem für das Objekt eingerichteten Mietpool abhängig machte, keinen besonderen, ihre Haftung begründenden Gefährdungstatbestand geschaffen. Der Senat hat bereits mehrfach betont, dass allein der Beitritt zum Mietpool, über dessen Ausgestaltung der vorgelegte Prospekt zudem konkrete Informationen und aufklärende Angaben enthält, kein besonderes Gefährdungsrisiko beinhaltet. Etwas anderes mag dann gelten, wenn der Mietpool schon im Zeitpunkt des Beitritts des Anlegers überschuldet ist oder ihm seitens der finanzierenden Bank Kredite gewährt werden mussten. Beides war hier nicht der Fall. Insbesondere lag entgegen der Darstellung des Klägers im Zeitpunkt seines Beitritts auch keine Überschuldung des Mietpools vor. Die vorgelegten Unterlagen zeigen lediglich, dass die Ausschüttungen des Mietpools im Jahr 1998 zunächst überhöht waren, weshalb der Kläger zum Ende des Jahres einen Ausgleich in Höhe von ca. 1 000 DM leisten musste. Eine Überschuldung des Mietpools kann hieraus gerade nicht gefolgert werden. Die Rückforderung ist vielmehr Hinweis darauf, dass die - ausschließlich in den Risikobereich des Klägers fallende - Erwartung, die Einkünfte aus dem Mietpool würden ausreichen, um seine monatlichen Belastungen weitgehend zu decken, nicht zutrafen. Die genannten Umstände betreffen damit die Werthaltigkeit der Anlageentscheidung des Klägers, für die die Beklagte nicht einzustehen hat. Darlehen hatte sie dem Mietpool jedenfalls im Zeitpunkt der Anlageentscheidung des Klägers nicht gewährt.
3. Die Beklagte haftet dem Kläger auch nicht aus unerlaubter Handlung. Der Senat lässt offen, ob die Beklagte für ein etwaiges strafbares Handeln ihres Finanzvorstandes A.... gemäß § 31 BGB einzustehen hätte. Die vom Kläger erhobenen Vorwürfe beruhen durchgehend auf der Prämisse, die Beklagte hätte den Kläger über einzelne Umstände beim Erwerb der Wohnung aufklären müssen, so über angeblich planmäßig überhöhte Mietpoolausschüttungen, über wertbildende Faktoren der Anlage, die Höhe gezahlter Innenprovisionen, die maßgeblichen Beleihungsgrenzen, die voraussichtliche Restnutzungsdauer des Objekts sowie erzielbare Mieten. Entsprechende Aufklärungspflichten der Beklagten bestanden jedoch, wie ausgeführt, gerade nicht. Ein Anfangsverdacht für einen täterschaftlichen Betrug zum Nachteil der Anleger durch die Ausgestaltung der Finanzierung wird im Übrigen, wie sich aus den vom Kläger selbst vorgelegten Auszügen aus den Ermittlungsakten ergibt, auch von der Staatsanwaltschaft verneint.
4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung in Höhe von 17 634,17 €. Dieser vom Kläger gestellte Hilfsantrag, der auf die Rückzahlung geleisteter Zinsen gerichtet ist, lässt sich nicht auf Ansprüche nach Widerruf der Darlehensverträge unter Berufung auf die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes stützen. Das Vorbringen des Klägers ist unschlüssig.
a) Dem Begehren des Klägers steht insoweit bereits entgegen, dass die Beklagte für die Rückabwicklung der Verträge, die der Kläger mit der Y-Bank geschlossen hat, nicht passiv legitimiert ist. Die Beklagte ist der Behauptung des Klägers, die Verträge seien auf sie übergegangen, ausdrücklich entgegengetreten und hat dargelegt, dass zwar ab Dezember 2003 die Zinszahlungen für das von der Y-Bank gewährte Darlehen an die Beklagte geflossen sind. Allerdings seien, wie die Beklagte schon erstinstanzlich vorgetragen hat, lediglich die Ansprüche der Y-Bank auf Rückzahlung der Darlehen unter Einschluss sämtlicher Ansprüche aus einer Rückabwicklung nach § 3 Abs. 1 des HtWG an die Beklagte abgetreten worden. Eine Vertragsübernahme, die der Zustimmung des Klägers bedurft hätte, hat hingegen nicht stattgefunden.
b) Unabhängig hiervon sind auch die Voraussetzungen einer Haustürsituation nicht gegeben. Die tatsächlichen Umstände dafür, dass die Kreditverträge mit der Y-Bank, deren Rückabwicklung der Kläger beansprucht, in eine Haustürsituation abgeschlossen worden wären, sind nicht schlüssig dargetan. Unstreitig hat das erste Gespräch über diese Kredite in der Wohnung des Klägers bereits am 27. März 1998 stattgefunden. Weitere Gespräche, von denen der Kläger nicht darlegt, wo sie geführt worden sind, folgten. Die Darlehensverträge sind erst ca. zehn Wochen später, am 4. Juni 1998, und zwar unstreitig nicht in einer Haustürsituation, unterzeichnet worden. Angesichts dieses erheblichen zeitlichen Abstandes zwischen dem ersten Ansprechen des Klägers in einer Haustürsituation und dem Abschluss der Darlehensverträge besteht keine hinreichende Indizwirkung mehr, die die Annahme rechtfertigen könnte, der Abschluss der Verträge sei auf die Überrumpelung des Klägers in einer Haustürsituation zurückzuführen. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung, die Gespräche hätten in einer Haustürsituation stattgefunden, ist erkennbar unzureichend und substanzlos.
c) Schließlich wäre selbst ein Widerruf der Verträge nach den Vorschriften über das Haustürwiderrufsgesetz nicht geeignet, die vom Kläger begehrte Rechtsfolge herbeizuführen. Der Kläger stützt den geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung von Zinsen darauf, dass der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof in einem Vorlageverfahren (Rechtssache C-229/04) nunmehr die Auffassung vertreten hat, bei einer Rückabwicklung nach dem Haustürwiderrufsgesetz stehe der Bank für die Zeit zwischen Vertragsschluss und Kenntnis von der Widerrufsmöglichkeit des Darlehensvertrages keine Aufwandsentschädigung in Form von Zinszahlungen zu. Woraus sich bei Zugrundelegung des geltenden deutschen Rechts diese Rechtsfolge ergeben soll, erschließt sich dem Senat nicht, wird auch vom Kläger nicht dargelegt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Revision zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.