Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 12.09.2005, Az.: 10 WF 26/05

Prozesskostenhilfe für ein volljähriges und in der Berufsausbildung befindliches Kind im Unterhaltsprozess gegen den Vater; Bemessung des Unterhaltsbedarf des volljährigen und in der Berufsausbildung befindlichen Kindes nach seinem eigenen Einkommen

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
12.09.2005
Aktenzeichen
10 WF 26/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 36288
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2005:0912.10WF26.05.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 14.01.2005 - AZ: 623 F 4145/04

Fundstelle

  • FamRZ 2006, 643-644 (Volltext mit red. LS)

In der Familiensache
...
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter
am 12. September 2005
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 14. Januar 2005 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt gefasst:

Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe für die erste Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. in S. bewilligt, soweit er sich gegen eine Herabsetzung des im Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 26. August 1991 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts Hannover vom 7. Oktober 1991 (616 F 770/91) titulierten Unterhalts auf weniger als monatlich 26 EUR für die Zeit von Oktober 2004 bis Juni 2005 und weniger als 36 EUR für Juli 2005 verteidigt.

Im Übrigen wird Prozesskostenhilfe versagt.

Die Beschwerdegebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt Abänderung eines Unterhaltstitels aus dem Jahre 1991, nach dem er dem Beklagten, seinem seit September 2004 volljährigen Sohn, einen monatlichen Unterhalt von 199,40 EUR zu zahlen hatte, mit dem Ziel, ab Oktober 2004 keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Der Beklagte steht seit August 2004 in einem Ausbildungsverhältnis und erhält eine Ausbildungsvergütung, die im ersten Lehrjahr monatlich brutto 390 EUR beträgt und im zweiten Lehrjahr auf monatlich brutto 455 EUR angehoben wird. Nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen wurden dem Beklagten ab August 2004 monatlich 307,69 EUR ausgezahlt. Der Beklagte wohnt bei seiner Mutter, die das Kindergeld für den Beklagten erhält und deren Einkommen unter dem angemessenen Selbstbehalt liegt. Der Kläger erzielt ein Einkommen im Bereich der 5. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Er ist zwei weiteren, am ... 1991 und am ... 1994 geborenen Kindern unterhaltspflichtig.

2

Das Amtsgericht hat dem Beklagten Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, der Unterhaltsbedarf des Beklagten richte sich allein nach dem Einkommen des Klägers und sei danach mit monatlich 396 EUR zu veranschlagen. Diesen Bedarf könne er aus seinen eigenen Erwerbseinkünften sowie dem an seine Mutter gezahlten Kindergeld decken. Folglich sei er nicht mehr unterhaltsbedürftig.

3

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten, der in der mündlichen Verhandlung Klagabweisung nur insoweit beantragt hat, als der Kläger Herabsetzung des Unterhalts auf weniger als monatlich 142 EUR beantragt hat. Der Beklagte ist der Auffassung, sein Unterhaltsbedarf richte sich nach dem Gesamteinkommen beider Eltern und betrage deshalb monatlich 524 EUR. Darauf sei sein gesamtes Erwerbseinkommen, vermindert um eine Pauschale von 80 EUR für ausbildungsbedingten Aufwand, sowie das gesamte Kindergeld anzurechnen.

4

II.

Die Beschwerde des Beklagten hat teilweise Erfolg. Die Rechtsverteidigung des Beklagten hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen - begrenzten - Umfang die zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausreichende Erfolgsaussicht.

5

Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Unterhaltsbedarf des - volljährigen und in der Berufsausbildung befindlichen - Beklagten in der hier in Rede stehenden Zeit ab Oktober 2004 allein nach dem Einkommen des Klägers bemisst, weil die Mutter des Beklagten über keine ihren eigenen angemessenen Unterhalt überschreitenden Einkünfte verfügt und deshalb keinen Beitrag zum Unterhalt des Beklagten leisten kann. Da die Mutter nicht unterhaltspflichtig ist, leitet sich auch der Unterhaltsbedarf des Beklagten, der noch keine eigene Lebensstellung erlangt hat, allein von den Einkünften des Klägers ab. Da der Kläger mit seinem Einkommen unstreitig in die 5. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle fällt, aber (nicht nur - wie der Düsseldorfer Tabelle zugrunde liegt, drei Personen, sondern) vier Personen unterhaltspflichtig ist (neben dem Beklagten noch seinen beiden minderjährigen Kindern und der Mutter des Beklagten - wenn auch dieser nur in Höhe von monatlich 100 EUR - ), ist der Bedarf des Beklagten der Einkommensgruppe 4 zu entnehmen. Für die 4. Altersgruppe (ab Vollendung des 18. Lebensjahres) ergibt sich ein Bedarf von monatlich 396 EUR bis Juni 2005 und von monatlich 406 EUR ab Juli 2005.

6

Auf diesen Bedarf ist das eigene Erwerbseinkommen des Beklagten anzurechnen. Es betrug seit August 2004 monatlich netto rund 308 EUR. Ab dem zweiten Lehrjahr, d.h. ab August 2005 ist mit einer Steigerung des Nettoeinkommens auf rund 359 EUR zu rechnen. Von diesem Einkommen sind nicht pauschal 80 (oder mehr) EUR für ausbildungsbedingten Mehrbedarf abzuziehen. Jedenfalls nachdem der Kläger den vom Beklagten geltend gemachten Aufwand bestritten hatte, kann ohne nähere Darlegung der ausbildungsbedingten Kosten kein Pauschalbetrag von mehr als (den vom Kläger eingeräumten) 5% in Abzug gebracht werden. Damit verbleibt ein Bedarf des Beklagten von monatlich (396 - 293 =) 103 EUR bis Juni 2005, (406 - 293 =) 113 EUR für Juli 2005 und monatlich (406 - 341 =) 65 EUR ab August 2005.

7

Auf diesen Bedarf ist ferner gemäß § 1612 b BGB Kindergeld anzurechnen. Allerdings ist umstritten, ob in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Elternteil, der das Kindergeld bezieht, nicht leistungsfähig ist, gemäß § 1612 b Abs. 1 BGB nur das hälftige oder analog § 1612 b Abs. 3 BGB das volle Kindergeld abzusetzen ist (vgl. z.B. Palandt/Diederichsen BGB 64. Aufl. § 1612 b Rn.6; Wendl/Scholz Unterhaltsrecht 6. Aufl. § 2 Rn 515, jeweils m. w. Nw.). Diese Frage kann nicht im PKH-Verfahren abschließend entschieden werden. Daher ist insoweit zugunsten des Beklagten von einer lediglich hälftigen Anrechnung auszugehen. Danach verbleibt ein Unterhaltsbedarf des Beklagten von monatlich (103 - 77 =) 26 EUR von Oktober 2004 bis Juni 2005 und von (113 - 77 =) 36 EUR für Juli 2005. Ab August 2005 ergibt sich auch bei Berücksichtigung nur des hälftigen Kindergeldes kein ungedeckter Restbedarf mehr, sodass die Verteidigung des Beklagten ab diesem Zeitpunkt auf keinen Fall mehr erfolgversprechend ist.