Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 21.09.2005, Az.: 10 UF 55/05
Versorgungsausgleich; Versorgungsausgleichs; Berechnung des schuldrechtlichen Ausgleichs einer Beamtenversorgung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 21.09.2005
- Aktenzeichen
- 10 UF 55/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 41486
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2005:0921.10UF55.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - 17.02.2005 - AZ: - 610 F 760/03
Rechtsgrundlagen
- BGB § 1587 f.Nr. 2
- BGB § 1588
Fundstellen
- FamRZ 2006, 422-425 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- FamRZ 2006, 625 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- OLGReport Gerichtsort 2006, 8-13
Amtlicher Leitsatz
- 1.
1. Bei der Berechnung des schuldrechtlichen (Rest-) Ausgleichs einer Beamtenversorgung nach § 1587 f. Nr. 2 BGB sind sowohl Erhöhungen als auch Absenkungen des Ruhegehalts, die nach Ehezeitende eingetreten sind, prozentual zu berücksichtigen.
- 2.
2. Der degressive Zuschlag zum beamtenrechtlichen Ruhegehalt, der nach § 69e Abs. 3 BeamtVG bis zur 8. Besoldungsanpassung ab dem 1.1.2003 gewährt wird, ist (zusätzlich zu einem Ausgleich nach § 1587 f. Nr. 2 BGB) schuldrechtlich auszugleichen.
Tenor:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - FamG - Hannover vom 17.2.2005 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich auf den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bezieht, und - mit der Maßgabe, dass der Antragsgegner für Dezember 2002 nur eine Ausgleichsrente von 44,17 EUR zu zahlen hat - als unbegründet zurückgewiesen, soweit sie den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich betrifft.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 3.000 EUR (öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich 2.000 EUR, schuldrechtlicher Versorgungsausgleich 1.000 EUR).
Gründe
I.1. Die am 7.10.1945 geborene Antragstellerin und der am 16.11.1934 geborene Antragsgegner haben am 12.12.1977 miteinander die Ehe geschlossen. Auf den am 10.11.1995 gestellten Scheidungsantrag des Ehemannes wurde die Ehe durch Urteil des AG Hannover vom 5.8.1997 geschieden. Zugleich wurde zugunsten der Ehefrau ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Das AG legte dem Ausgleich auf Seiten des Ehemannes in der Ehezeit (d.h. vom 1.12.1977 bis zum 31.10.1995, § 1587 Abs. 2 BGB) erworbene Anwartschaften auf Beamtenversorgung (§ 1587a Abs. 1 Nr. 1 BGB) i.H.v. monatlich 3.128,41 DM (= 1.599,53 EUR) und auf Seiten der Ehefrau in der Ehezeit erworbene Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB) i.H.v. monatlich 827,58 DM (= 423,13 EUR) und der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (§ 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB) i.H.v. - dynamisiert gem. § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. der BarwertVO - monatlich 49,79 DM (= 25,46 EUR) zugrunde. Daraus ergab sich ein Gesamtausgleichsanspruch der Ehefrau von monatlich (3.128,41 DM - 878,37 DM = 2.251,04 DM: 2 =) 1.125,52 DM (= 575,47 EUR). In Höhe eines Teilbetrages von monatlich 828,99 DM (= 423,86 EUR), der dem Höchstbetrag nach § 1587b Abs. 5 BGB i.V.m. 76 Abs. 2 S. 3 SGB VI entsprach, begründete das AG im Wege des sog. Quasi-Splittings zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes auf Beamtenversorgung für die Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften. Wegen des den Höchstbetrag überschreitenden Restausgleichsbetrages, den das AG seinerzeit mit monatlich 296,53 DM (151,61 EUR) bezifferte, wurde im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht entschieden. In den Entscheidungsgründen wies das AG darauf hin, dass der Ehefrau insoweit der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibe.
2. Der Ehemann ist seit dem 31.3.2000 im Ruhestand und bezieht vom Niedersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) Ruhegehalt nach dem BeamtVG. Die Ehefrau erhält seit dem 1.4.2001 (so die Auskunft der BfA vom 4.8.2005) oder seit dem 1.8.2002 (so der Rentenbescheid der BfA vom 17.9.2002) von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Nach dem Rentenbescheid vom 17.9.2002 (Bl. 14 ff. d.A.) waren die Anspruchsvoraussetzungen ab dem 29.1.2002 erfüllt, gem. § 101 Abs. 1 SGB VI war die Rente jedoch erst ab Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu leisten. Die Rente war zunächst bis zum 31.3.2004 befristet. Mit Bescheid vom 16.7.2004 (Bl. 244 f. d.A.) bewilligte die BfA die Rente weiter, nunmehr befristet bis Juli 2006, da es aufgrund der medizinischen Untersuchungsbefunde wahrscheinlich sei, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein könne. Ebenfalls seit dem 1.8.2002 bezieht die Ehefrau eine betriebliche Zusatzrente von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), die in gleicher Weise befristet ist wie die gesetzliche Rente. Die Zusatzrente wird gem. der Satzung der VBL jährlich zum 1. Juli um 1 % erhöht.
3. Mit Anwaltsschreiben vom 20.12.2002 forderte die Ehefrau den Ehemann auf, ihr rückwirkend ab Januar 2002 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente von monatlich 151,61 EUR zu zahlen. Nachdem der Ehemann dies mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 5.2.2003 abgelehnt hatte, stellte die Ehefrau mit Schriftsatz vom 13.2.2003, beim AG eingegangen am 17.2.2003, Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
Der Ehemann beantragte mit Schriftsatz vom 2.3.2004, beim AG eingegangen am 3.3.2004, "die Entscheidung über den Versorgungsausgleich aus dem Urteil des AG Hannover vom 5.8.1997 ... wird aufgehoben und der Antrag auf Versorgungsausgleich wird zurückgewiesen", hilfsweise, "der mit Urteil des FamG Hannover vom 5.8.1997 ... ausgeurteilte Betrag im Versorgungsausgleich über 828,99 DM wird aufgehoben und neu berechnet". Zur Begründung machte er geltend, der Versorgungsausgleich sei grob unbillig, weil die Ehefrau selbst "Immobilien im Millionenwert zurück behalten" habe, während der Ehemann für die wegen dieser Immobilien aufgenommenen Darlehen in Anspruch genommen werde. Außerdem habe die Ehefrau verschwiegen, dass sie Anspruch auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung habe.
Mit einem am 16.12.2004 eingegangenen persönlich verfassten Schreiben nahm der Ehemann "nach privater Einigung der Parteien ... die ursprüngliche Eingabe" zurück. Im Verhandlungstermin vom 26.1.2005 stellte der Verfahrensbevollmächtigte des Ehemannes gleichwohl (erneut) den Antrag, "die Entscheidung über den Versorgungsausgleich aus dem Urteil des AG Hannover vom 5.8.1997 ... aufzuheben und den Antrag auf Versorgungsausgleich zurückzuweisen".
4. Mit dem angefochtenen Beschl. v. 17.2.2005 hat das AG die frühere Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahingehend "ergänzt", dass der Ehemann an die Ehefrau ab 1.12.2002 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente von monatlich 151,61 EUR zu zahlen hat, und den weiter gehenden Antrag der Ehefrau zurückgewiesen. Ferner hat es den Antrag des Ehemannes auf Aufhebung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aus dem Urteil des AG Hannover vom 5.8.1997 zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Ehefrau stehe ein Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu, da die Voraussetzungen des § 1587g Abs. 1 S. 2 BGB vorlägen. Die Ehefrau könne eine Rente in Höhe des im Urt. v. 5.8.1997 dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehaltenen Restausgleichsbetrages von monatlich 296,53 DM = 151,61 EUR verlangen. Der schuldrechtliche Ausgleich sei auch nicht gem. § 1587h Nr. 1 BGB auszuschließen. Der Antrag auf "Aufhebung" der früheren Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich sei unbegründet, Eine Neuberechnung der ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften beider Parteien führe nicht zu einem wesentlich, d.h. um mehr als 10 %, von der früheren Entscheidung abweichenden Ausgleichsbetrag.
5. Gegen diese Entscheidung hat der Ehemann Beschwerde "wegen: schuldrechtlichem Versorgungsausgleich" eingelegt und beantragt, "den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen" sowie, "die Entscheidung über den Versorgungsausgleich aus dem Urteil des AG Hannover vom 5.8.1997 ... aufzuheben und den Antrag auf Versorgungsausgleich zurückzuweisen".
Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Voraussetzungen für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich lägen nicht vor. Im Übrigen seien sämtliche Versorgungsansprüche der Ehefrau gegen den Ehemann verwirkt. Sie habe nach der Trennung nichts unternommen, um ihre Immobilien zu verwerten, und auch die Darlehen nicht bedient. Deshalb werde er - der Ehemann - von den Gläubigern in Anspruch genommen, während die Ehefrau allein in zwei miteinander verbundenen Eigentumswohnungen wohne. Sie habe auch zu keinem Zeitpunkt Anstrengungen unternommen, um eine eigene weitere Versorgung zu bewirken. Zudem habe sie verschwiegen, dass sie neben einer Rente der BfA weitere Renten von der VBL, von der Eidgenössischen Invalidenversicherung und von der "OAL Post Transfer Assures Gèneve" beziehe. Der Versorgungsausgleich sei daher "nach § 1587h Abs. 1 BGB" und nach "§ 1587h Abs. 2 BGB" auszuschließen.
II.1. Die Beschwerde ist gem. §§ 621 Abs. 1 Nr. 6, 621e Abs. 1 ZPO statthaft und auch frist- und formgerecht eingelegt worden. Sie ist jedoch mangels der erforderlichen Beschwerdebegründung (§ 621e Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 520 Abs. 1 ZPO) nicht zulässig, soweit sie sich auf die Entscheidung des AG nach § 10a VAHRG bezieht. Das AG hat über zwei selbständige Verfahrensgegenstände (BGH v. 7.3.1990 - XII ZB 14/89, MDR 1990, 918 = FamRZ 1990, 606) entschieden, nämlich zum einen über den Antrag der Ehefrau auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 f. Nr. 2 BGB (Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses) und zum anderen über den Antrag des Ehemannes auf Abänderung (sowohl vom Ehemann als auch vom AG unkorrekt als "Aufhebung" bezeichnet) des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 10a VAHRG (Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses). Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Ehemann ausweislich der Beschwerdeanträge zu 2 und 3 das Ziel, sowohl eine Abweisung des Antrags der Ehefrau auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich als auch eine Abänderung der im Scheidungsurteil enthaltenen Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu erreichen. Die Begründung bezieht sich jedoch ausschließlich auf die zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich getroffene Entscheidung des AG. Zwar sind an eine Beschwerdebegründung geringere Anforderungen zu stellen als an eine Berufungsbegründung. Der Beschwerdeführer muss jedoch - wenn auch nur in knapper Form - ausführen, was er an der angefochtenen Entscheidung missbilligt (BGH FamRZ 1994, 159; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 621e Rz. 49). Daran fehlt es hier. Die nichtssagende Wendung unter Ziff. 4 der Beschwerdeschrift, es werde auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen des Ehemannes Bezug genommen, reicht nicht aus.
2. Die Beschwerde ist dagegen zulässig, soweit sie sich gegen die Entscheidung des AG zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich richtet. Insoweit ist das Rechtsmittel jedoch - mit Ausnahme des der Ehefrau für Dezember 2002 zugesprochenen Betrages - nicht begründet. Das AG hat der Ehefrau keine zu hohe, sondern vielmehr eine zu niedrige Ausgleichsrente zugesprochen. Der Anspruch der Ehefrau auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist auch nicht wegen grober Unbilligkeit zu kürzen oder gar auszuschließen.
a) Den zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erforderlichen Verfahrensantrag (§ 1587 f. BGB) hat die Ehefrau mit Schriftsatz vom 13.2.2003 gestellt.
b) Schuldrechtlich auszugleichen ist nur der Teil der Beamtenversorgung des Ehemannes, der wegen Überschreitung des Höchstbetrages nach § 1587b Abs. 5 BGB im Verbund mit der Scheidung nicht öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden konnte (§ 1587 f. Nr. 2 BGB). Insoweit liegen die Voraussetzungen für die Fälligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587g Abs. 1 S. 2 BGB vor, wie das AG zutreffend angenommen hat. Der Ehemann bezieht seit 2000 das auszugleichende beamtenrechtliche Ruhegehalt. Die Ehefrau erhält, wie sich aus den vorgelegten Rentenbescheiden ergibt, (spätestens) seit dem 1.8.2002 durchgehend Rente wegen voller Erwerbsminderung. Zwar ist die Rente auch mit dem Verlängerungsbescheid erneut befristet worden. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Ehefrau - wie § 1587g Abs. 1 S. 2 BGB voraussetzt - auf nicht absehbare Zeit eine ihr nach Ausbildung und Fähigkeiten zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann (OLG Karlsruhe v. 31.8.2004 - 5 UF 62/04 A, FamRZ 2005, 986; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587g BGB Rz. 9). Gemäß § 102 Abs. 2 SGB VI werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundsätzlich nur noch auf Zeit geleistet, wobei die Befristung - auch mehrfach - wiederholt werden kann. Nur wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, wird die Rente unbefristet geleistet. Die Befristung als solche besagt daher nach der jetzigen Fassung des Gesetzes nichts mehr darüber aus, auf welche Dauer der Rentenbezug zu erwarten ist.
c) Die Höhe der Ausgleichsrente, die der Ehemann gem. § 1587g Abs. 1 S. 1 BGB schuldet, ergibt sich nicht ohne weiteres aus dem im Scheidungsurteil errechneten, den Höchstbetrag nach § 1587b Abs. 5 BGB übersteigenden Teil des damals festgestellten Gesamtausgleichsanspruchs der Ehefrau. Das folgt schon daraus, dass gem. § 1587g Abs. 2 S. 2 BGB die nach Ehezeitende eingetretenen Änderungen im Wert der auszugleichenden Versorgung mit zu berücksichtigen sind. Das auszugleichende Anrecht ist also zu "aktualisieren". Das bedeutet, dass sowohl die vom Ehezeitende bis zum Versorgungsfall infolge Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge wirksam gewordene Steigerung des Werts des Versorgungsanrechts als auch die aus der Auskunft des NLBV vom 2.5.2005 ersichtlichen Schwankungen der Ruhestandsbezüge, die auf mehrfachen Gesetzesänderungen beruhen, für die jeweilige Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente von Bedeutung sind.
Dagegen ist bei der Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach Auffassung des Senats die nachehezeitliche Wertentwicklung der in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogenen und mit den Beamtenversorgungsanwartschaften des Ehemannes verrechneten Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes außer Betracht zu lassen (Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587g BGB Rz. 12). Eine Korrektur des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs findet im Verfahren über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht statt; hierfür ist vielmehr allein das Verfahren nach § 10a VAHRG eröffnet (Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl., Teil VI, Rz. 245). Ebenso ist im schuldrechtlichen Ausgleich außer Betracht zu lassen, dass sich eine Veränderung in der Bewertung der gesetzlichen Rentenanwartschaften, die sich aufgrund der seit Ehezeitende eingetretenen Rechtsentwicklung ergeben könnte, auch Auswirkungen auf die Berechnung des nach § 1587a Abs. 5 BGB maßgebenden Höchstbetrages haben würde. Solange keine Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs stattfindet, wird auch keine Veränderung des Höchstbetrages wirksam und tritt keine Kürzung der Rente ein, die die Ehefrau aufgrund des durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs bezieht, wie die BfA auf Anfrage des Senats bestätigt hat. Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ist daher nur von Bedeutung, inwieweit sich der Ehezeitanteil der beamtenrechtlichen Anwartschaft des Ehemannes, die (teilweise) dem schuldrechtlichen Ausgleich unterliegt, seit Ende der Ehezeit verändert hat.
In den schuldrechtlichen Ausgleich könnten indes Versorgungsanrechte der Ehefrau einbezogen werden, die noch nicht Gegenstand des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs waren. Nach den durchgeführten Ermittlungen bezieht die Ehefrau eine - im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht berücksichtigte - Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung i.H.v. monatlich 73 SFR, die als Versorgungsanrecht i.S.d. § 1587 Abs. 1 BGB anzusehen ist. Dieses Anrecht ist jedoch vor der Ehezeit erworben worden und fällt deshalb nicht in den Versorgungsausgleich. Aus dem Schreiben der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 3.2.2003 (Bl. 40 d.A.) ergibt sich, dass der Rente eine Beitragszeit von 13 Monaten zugrunde liegt. Dabei handelt es sich ersichtlich um die im deutschen Rentenversicherungsverlauf der Ehefrau enthaltene ausländische Versicherungszeit vom 1.8.1968 bis zum 31.8.1969 (vgl. die Auskunft der BfA vom 12.8.2003, Bl. 65 d.A.). Eine weitere Anwartschaft bei einem schweizerischen Versicherungsträger ist nicht ersichtlich. Die vom Antragsgegner erwähnte "OAL" (richtig: OAI) ist der Versicherungsträger der Eidgenössischen Invalidenversicherung.
d) Im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist eine Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung i.H.v. monatlich 3.128,41 DM = 1.599,53 EUR berücksichtigt worden. Dabei handelte es sich um den Ehezeitanteil des gesamten Versorgungsanrechts, der sich aus dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 17,92 Jahren zu der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit bis zum Eintritt in den Ruhestand von 40,92 Jahren ergab. Die gesamte Versorgungsanwartschaft des Ehemannes hatte daher - bezogen auf das Ende der Ehezeit - einen Wert von (3.128,41 DM × 40,92: 17,92 =) 7.143,67 DM = 3.652,50 EUR. Dieser Berechnung lagen ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach der bei Ehezeitende erreichten Besoldungsgruppe C 3, Stufe 15 zugrunde.
Von diesem gesamten Versorgungsanrecht unterlag - ebenfalls bezogen auf das Ende der Ehezeit - ein Teilbetrag von monatlich 296,53 DM = 151,61 EUR dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Dieser Wert ist gem. § 1587g Abs. 2 S. 2 BGB der nachehelichen Entwicklung des Versorgungsanrechts anzupassen. Diese Entwicklung ist einerseits durch Erhöhungen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und damit zugleich auch des Ruhegehalts und andererseits durch eine kontinuierliche Absenkung der Sonderzahlung (sog. Weihnachtsgeld) bis hin zur völligen Streichung dieser Sonderzahlung ab dem Jahr 2005 gekennzeichnet. Diese durch Gesetzesänderungen herbeigeführte Entwicklung der Höhe des Versorgungsanrechts muss sich auch auf den dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegenden Teil des Anrechts auswirken.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I, 3926) der Ruhegehaltssatz nachhaltig abgesenkt worden ist. Für das Ruhegehalt des Ehemannes, der aufgrund einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von mehr als 40 Jahren den Ruhegehaltshöchstsatz erreicht hat, bedeutet dies eine Minderung des Ruhegehaltssatzes von 75 % auf 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 14 Abs. 1 S. 1 BeamtVG) und damit eine dauerhafte Absenkung seines Ruhegehalts. Dies wäre bei einer Neuberechnung des dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechts in vollem Umfang zu berücksichtigen und muss auch zu einer entsprechenden Kürzung des dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 f. Nr. 2 BGB unterliegenden Teils des Versorgungsanrechts führen. Gemäß § 69e Abs. 3 BeamtVG schlägt die Kürzung des Ruhegehaltssatzes jedoch noch nicht sofort in vollem Umfang durch. Vielmehr wird der Ruhegehaltssatz nur allmählich von 75 % auf 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge abgesenkt. Dies geschieht technisch dadurch, dass im Zuge der acht Besoldungsanpassungen, die nach dem 31.12.2002 erfolgen, der bisherige Ruhegehaltssatz von 75 % durch Multiplikation mit einem Anpassungsfaktor stufenweise abgesenkt wird. Dieser Anpassungsfaktor beträgt für die erste Anpassung der Bezüge, die zum 1.7.2003 erfolgte, 0,99458, für die zweite Anpassung, die zum 1.4.2004 wirksam wurde, 0,98917 und für die dritte Anpassung, die zum 1.8.2004 erfolgte, 0,98375. Im Ergebnis ist der Ruhegehaltssatz damit bereits auf 74,59, 74,19 und 73,78 % abgesenkt worden. Wann die nächsten Bezügeanpassungen erfolgen werden und wann der endgültige Ruhegehaltssatz von 71,75 % erreicht sein wird, ist derzeit noch offen. Fest steht jedoch, dass der Ehemann bis zur 8. Besoldungsanpassung einen sich stufenweise verringernden (degressiven) Zuschlag zu dem Ruhegehalt erhält, das sich aufgrund des künftig maßgebenden Ruhegehaltssatzes von 71,75 % ergeben würde. Dieser degressive Bestandteil der Versorgung unterliegt nicht dem öffentlich-rechtlichen, wohl aber - und zwar in vollem Umfang - dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (BGH v. 26.11.2003 - XII ZB 30/03, MDR 2004, 335 = BGHReport 2004, 379 = FamRZ 2004, 259 [261]; FamRZ 2002, 823; OLG Bremen v. 7.1.2003 - 4 UF 68/02, OLGReport Bremen 2003, 362 = FamRZ 2003, 929 [930]; OLG München v. 10.1.2003 - 4 UF 304/02, FamRZ 2003, 932). Der Ausgleich des degressiven Zuschlags ist daher gesondert neben dem Ausgleich nach § 1587 f. Nr. 2 BGB durchzuführen.
Ab Januar 2002 betrugen die fortgeschriebenen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe C 3, Stufe 15 (die auch tatsächlich für das Ruhegehalt des Ehemannes maßgebend sind) monatlich 5.129,68 EUR. Bei dem in diesem Jahr noch maßgebenden Ruhegehaltssatz von 75 % ergeben sich Versorgungsbezüge des Ehemannes von monatlich 3.847,26 EUR, wie sie auch vom NLBV in seiner Auskunft vom 2.5.2005 (Bl. 235 d.A.) für die Zeit ab Januar 2003 mitgeteilt worden sind. Hinzuzurechnen ist die anteilige Sonderzahlung. Diese betrug im Jahre 2002 86,31 % des monatlichen Ruhegehalts, also 3.320,57 EUR. 1/12 davon sind 276,71 EUR. Somit ergibt sich für das Jahr 2002 ein durchschnittliches monatliches Ruhegehalt von 4.123,97 EUR. Dieser Betrag lag um 12,9 % über der bei Ehezeitende maßgebenden Versorgungsanwartschaft von 3.652,50 EUR. Entsprechend erhöht sich auch der schuldrechtlich auszugleichende Teil des Versorgungsanrechts auf (151,61 EUR × 1,129 =) 171,17 EUR.
Von Januar bis Juni 2003 blieben die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit 5.129,68 EUR unverändert. Der (dauerhafte) Ruhegehaltssatz verringerte sich jedoch auf 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, das sind 3.680,55 EUR. Ab Juli 2003 (nicht, wie vom NLBV mitgeteilt, ab 1.8.2003; vgl. Art. 1 Nr. 2 lit. b BBVAnpG 2003/2004 vom 10.9.2003, BGBl. I, 1798) wurden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge auf 5.252,79 EUR erhöht. Dem gem. stieg das Ruhegehalt des Ehemannes auf (5.252,79 EUR × 71,75 % =) 3.768,88 EUR. Hinzu kommt jeweils die anteilige Sonderzuwendung. Sie betrug (gerichtsbekannt) im Jahre 2003 65 % der für den Monat Dezember 2003 gezahlten Bezüge, hier also 2.449,77 EUR. 1/12 davon, also 204,15 EUR, sind dem normalen Ruhegehalt hinzuzurechnen. Das ergibt ein durchschnittliches Ruhegehalt von monatlich 3.884,70 EUR von Januar bis Juni 2003 und von monatlich 3.973,03 EUR von Juli bis Dezember 2003. Diese Beträge lagen um 5,8 % bzw. 3,7 % unter dem Ruhegehalt des Jahres 2002. Entsprechend verringert sich der schuldrechtlich auszugleichende Teil des Versorgungsanrechts auf monatlich 161,24 EUR von Januar bis Juni 2003 und auf monatlich 164,84 EUR von Juli bis Dezember 2003.
Ab Januar 2004 blieben die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zunächst unverändert. Die Sonderzahlung wurde jedoch weiter verringert und zudem nunmehr i.H.v. 4,17 % der sonstigen Versorgungsbezüge auf sämtliche Monate des Jahres verteilt (§ 8 Abs. 2 des Nds. Besoldungsgesetzes i.d.F. des Gesetzes vom 31.10.2003, Nds. GVBl. S. 372). Das Ruhegehalt des Ehemannes betrug somit monatlich 3.768,88 EUR + (3768,88 EUR × 4,17 % =) 157,16 EUR = 3.926,04 EUR. Das bedeutete eine Verringerung um 1,2 % ggü. Dezember 2003. Entsprechend verringert sich der schuldrechtlich auszugleichende Teil des Versorgungsanrechts auf monatlich 162,86 EUR.
Ab April 2004 erhöhten sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um 1 % auf monatlich 5.305,32 EUR und ab August 2004 nochmals um 1 % auf monatlich 5.358,37 EUR. Entsprechend erhöht sich der schuldrechtlich auszugleichende Teil des Versorgungsanrechts auf monatlich 164,49 EUR ab April 2004 und auf monatlich 166,13 EUR ab August 2004.
Ab Januar 2005 ist die Sonderzahlung entfallen. Dadurch hat sich das Ruhegehalt um 4 % verringert. Entsprechend verringert sich der schuldrechtlich auszugleichende Teil des Versorgungsanrechts auf monatlich 159,48 EUR.
Zusätzlich auszugleichen ist - wie ausgeführt - der degressive Zuschlag zum Ruhegehalt, den der Ehemann seit der Versorgungsanpassung des Jahres 2003, also seit dem 1.7.2003 erhält. Dieser Zuschlag ergibt sich aus der Differenz zwischen der dem Ehemann tatsächlich gewährten Pension, die das NLBV in seiner Auskunft vom 2.5.2005 mitgeteilt hat, und der der obigen Berechnung zugrunde gelegten fiktiven Pension, die sich bei Zugrundelegung des nach der Abschmelzungsphase maßgebenden Ruhegehaltssatzes von 71,75 % ergibt.
Nach der Auskunft des NLBV vom 2.5.2005 (Bl. 235 d.A.) hat der Ehemann - ohne die gem. § 1587a Abs. 8 BGB außer Betracht zu lassenden familienbezogenen Zuschläge und ohne Berücksichtigung der Kürzung nach § 57 BeamtVG aufgrund des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs - ab Juli 2003 folgende Versorgungsbezüge erhalten:
Juli bis November 2003: 3.939,59 EUR
Dezember 2003: 6.593,87 EUR
Januar bis März 2004: 4.109,87 EUR
April bis Juli 2004: 4.150,06 EUR
August bis Dezember 2004: 4.190,63 EUR
ab Januar 2005: 4.018,78 EUR.
Legt man die Sonderzahlung im Dezember 2003 auf die 12 Monate des Jahres um, so ergibt sich für Juli bis Dezember 2003 ein durchschnittliches Ruhegehalt von monatlich 4.160,78 EUR.
Die Differenz zwischen diesen tatsächlich gezahlten Versorgungsbezügen und dem fiktiven Ruhegehalt, das oben berücksichtigt worden ist, beträgt
von Juli bis Dezember 2003: 4.160,78 EUR - 3.973,03 EUR = 187,75 EUR;
von Januar bis März 2004: 4.109,87 EUR - 3.926,04 EUR = 183,83 EUR;
von April bis Juli 2004: 4.150,06 EUR - 3.965,24 EUR = 184,82 EUR;
von August bis Dezember 2004: 4.190,63 EUR - 4.004,95 EUR = 185,68 EUR;
ab Januar 2005: 4018,78 EUR - 3.844,63 EUR = 174,15 EUR.
Von diesem Zuschlag entfällt - entsprechend dem Verhältnis der ruhegehaltfähigen Dienstzeit während der Ehe zur gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit - wiederum ein Anteil von 17,92: 40,92 = 43,79 % auf die Ehezeit, und die Hälfte davon ist schuldrechtlich auszugleichen. Das ergibt
von Juli bis Dezember 2003: 82,22 EUR: 2 = 41,11 EUR;
von Januar bis März 2004: 80,50 EUR: 2 = 40,25 EUR;
von April bis Juli 2004: 80,93 EUR: 2 = 40,47 EUR;
von August bis Dezember 2004: 81,31 EUR: 2 = 40,66 EUR;
ab Januar 2005: 76,26 EUR: 2 = 38,13 EUR.
Damit beträgt die schuldrechtliche Ausgleichsrente insgesamt
im Jahre 2002: 171,17 EUR;
von Januar bis Juni 2003: 161,24 EUR;
von Juli bis Dezember 2003: 164,84 EUR + 41,11 EUR = 205,95 EUR;
von Januar bis März 2004: 162,86 EUR + 40,25 EUR = 203,11 EUR;
von April bis Juli 2004: 164,49 EUR + 40,47 EUR = 204,96 EUR;
von August bis Dezember 2004: 166,13 EUR + 40,66 EUR = 206,79 EUR;
ab Januar 2005: 159,48 EUR + 38,13 EUR = 195,61 EUR.
e) Zwar sind die Fälligkeitsvoraussetzungen der schuldrechtlichen Ausgleichsrente in der Person der Ehefrau bereits (spätestens) im August 2002 eingetreten. Gemäß § 1587k Abs. 1 i.V.m. § 1585b Abs. 2 BGB kann die schuldrechtliche Ausgleichsrente für die Vergangenheit jedoch erst ab Verzug oder Rechtshängigkeit verlangt werden. Der Ehemann ist erst durch das Schreiben der Ehefrau vom 20.12.2002 (Freitag) in Verzug gekommen. Den genauen Zeitpunkt des Zugangs dieses Schreibens an den Ehemann hat die Ehefrau nicht angegeben. Der Senat geht deshalb von einer Zustellung am dritten folgenden Werktag aus, das war der 24.12.2002. Da § 1613 Abs. 1 S. 2 BGB - ebenso wie beim nachehelichen Unterhalt - nicht entsprechend anwendbar ist, kommt erst ab diesem Tag und nicht - wie das AG angenommen hat - bereits ab dem 1.12.2002 ein Anspruch der Ehefrau in Betracht (BGH v. 15.11.1989 - IVb ZR 3/89, MDR 1990, 320 = FamRZ 1990, 283 [284], zum früheren Unterhaltsrecht; zum neuen Recht Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 6 Rz. 100a, 126). Daher verringert sich die für Dezember 2002 geschuldete Ausgleichsrente auf 171,17 EUR × 8: 31 = 44,17 EUR.
f) Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist nicht gem. § 1587h BGB zu kürzen oder auszuschließen. Gemäß § 1587h Nr. 1 BGB besteht ein Ausgleichsanspruch nicht, soweit der Berechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung des Versorgungsausgleichs für den Verpflichteten bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar kann die berechtigte Ehefrau ihren angemessenen Unterhalt auch ohne die schuldrechtliche Ausgleichsrente bestreiten. Sie verfügt - unter Berücksichtigung der Auswirkungen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs - über Renteneinkünfte i.H.v. monatlich rund 1.600 EUR (brutto) und wohnt mietfrei in einer großen Eigentumswohnung; die Ehefrau hat auch nicht belegt, dass sie derzeit Abträge leistet. Die Zahlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente würde jedoch für den verpflichteten Ehemann keine unbillige Härte bedeuten. Seine Beamtenpension beträgt auch nach Abzug des Kürzungsbetrages aufgrund des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs noch monatlich rund 3.540 EUR (brutto). Deshalb ist er wohl bisher auch noch zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verpflichtet. Diese Unterhaltsverpflichtung hat bei der Bemessung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs indes außer Betracht zu bleiben. Denn der Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente ist ggü. dem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt vorrangig. Das wird zur Folge haben, dass sich der Unterhaltsanspruch aufgrund des Anspruchs auf schuldrechtliche Ausgleichsrente verringern oder dass er sogar ganz entfallen wird.
Die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist auch nicht deshalb grob unbillig, weil der Beklagte aus Darlehensverbindlichkeiten, die die Parteien gesamtschuldnerisch übernommen haben und die mit Grundeigentum der Ehefrau in Verbindung stehen, in Anspruch genommen wird. Soweit er tatsächlich nach der Trennung Zahlungen an Gläubiger geleistet hat, dürfte dem Ehemann ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB gegen die Ehefrau zustehen. Auf einen entsprechenden Vorhalt (Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 19.4.2005) hat er nicht reagiert. Welche Tilgungsleistungen er seit der Trennung konkret erbracht hat, hat der Ehemann trotz Aufforderung nicht belegt. Er hat auch nicht belegt, welche Restschulden noch bestehen. Die Grundstücke in T. und in B. sind inzwischen versteigert worden, sodass sich die Gläubiger weitgehend befriedigt haben dürften. Eine noch ausstehende Vermögensauseinandersetzung der Parteien bzw. ein Gesamtschuldnerausgleich kann nicht indirekt im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erfolgen, der allein der Aufteilung der beiderseitigen Anrechte auf Altersversorgung dient.
Soweit sich der Ehemann darauf berufen hat, ihm bleibe aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Grundpfandrechtsgläubiger praktisch nur der pfändungsfreie Teil seiner Pension, ergibt sich aus den vorgelegten Gehaltsmitteilungen, dass die Pfändungen im Wesentlichen auf Unterhaltstiteln der Ehefrau und der beiden gemeinsamen Kinder beruhen. Für andere Gläubiger (offenbar die vom Ehemann erwähnte Bank) sind von März bis Mai 2005 nur monatlich 141 EUR abgezweigt worden. Die derzeit schlechte wirtschaftliche Situation des Ehemannes beruht daher nicht allein auf Verbindlichkeiten aus der Ehezeit, sondern auch (nicht unwesentlich) auf Unterhaltsverpflichtungen, vor allem wegen aufgelaufener Rückstände.
Nach § 1587h Nr. 2 BGB entfällt ein Ausgleichsanspruch, soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, dass ihm eine auszugleichende Versorgung nicht gewährt wird. Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Ehemann hat nichts dafür vorgetragen, dass die Ehefrau auf den Wegfall oder die Kürzung einer ihr zustehenden Versorgung hingewirkt hätte. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Ob die Ehefrau nach der Scheidung etwas für ihre Altersvorsorge unternommen hat, ist für den Versorgungsausgleich unerheblich. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Rentenbescheid der BfA, dass die Ehefrau jedenfalls ab 2002 nicht mehr erwerbsfähig war.
Zwar kann im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 1587h BGB auch ein persönliches Fehlverhalten des ausgleichsberechtigten Ehegatten von Bedeutung sein (§ 1587c Nr. 1 BGB analog). Das der Ehefrau vom Ehemann angelastete Verhalten nach der Trennung ist jedoch nicht so schwerwiegend, dass es eine Kürzung oder gar einen Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs rechtfertigen würde. Es mag sein, dass die Ehefrau es versäumt hat, ihre Immobilien frühzeitig und möglichst günstig zu verwerten, und dass sie auch die Versteigerung der Immobilien hinausgezögert hat. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass dies gerade mit dem Ziel geschehen ist, gegen die Vermögensinteressen des Ehemannes zu verstoßen. Die Ehefrau musste und muss damit rechnen, auch selbst von Gläubigern oder vom Ehemann im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs in Anspruch genommen zu werden.
Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil die Ehefrau möglicher Weise nach der Trennung gegen eine Erwerbsobliegenheit verstoßen hat. Dies könnte allenfalls Auswirkungen auf ihre Unterhaltsansprüche gehabt haben, über die aber anderweitig bereits entschieden worden ist. Der Ehemann verkennt, dass sich der Versorgungsausgleich ausschließlich auf die Zeit der ehelichen Gemeinschaft bezieht und deshalb Verhaltensweisen nach Trennung und Scheidung nur bei groben Verstößen gegen die Integrität oder gegen Vermögensinteressen des Ehegatten von Bedeutung sein können.
Der Ehemann kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Ehefrau habe eigene Versorgungsanwartschaften verschwiegen. Abgesehen davon, dass sie sämtliche von ihr erworbenen Anrechte bereits in dem vom Gericht übersandten Fragebogen angegeben hat, ist der Rentenanspruch bei der Schweizerischen Invalidenversicherung außerhalb der Ehezeit erworben worden und fällt daher nicht in den Versorgungsausgleich.
g) Die Beschwerde des Ehemannes hat daher (mit Ausnahme des Monats Dezember 2002) keinen Erfolg. Zwar übersteigen die oben (zu d) am Ende) ermittelten Rentenbeträge durchweg die der Ehefrau vom AG zugesprochene Ausgleichsrente von monatlich 151,61 EUR. Gleichwohl kommt eine Änderung des angefochtenen Beschlusses zugunsten der Ehefrau nicht in Betracht. Auch im Versorgungsausgleichsverfahren gilt das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers (BGH v. 27.10.1982 - IVb ZB 719/81, MDR 1983, 116 = FamRZ 1983, 44 [46]; v. 27.6.1984 - IVb ZB 767/80, MDR 1984, 921 = FamRZ 1984, 990 [992]; v. 20.9.1995 - XII ZB 86/94, MDR 1996, 72 = FamRZ 1996, 97 [98]). Da die Ehefrau kein Rechtsmittel eingelegt hat, hat es - worauf sie mit Verfügung des Vorsitzenden vom 19.4.2005 hingewiesen worden war - bei der Entscheidung des AG zu bleiben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 2 Nr. 1 KostO, 13a Abs. 1 S. 2 FGG, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf § 99 Abs. 3 KostO.