Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 17.03.2005, Az.: 11 A 225/05

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
17.03.2005
Aktenzeichen
11 A 225/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 43265
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2005:0317.11A225.05.0A

Amtlicher Leitsatz

Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, dem Kläger durch seine Terminsbestimmung die Möglichkeit zu eröffnen, bislang versäumte oder unzureichende Mitwirkungen nachzuholen, und ohne Not Aufklärungen zu begleiten, die im Verwaltungsverfahren stattzufinden haben. Dies gilt ausländerrechtlichen Streitigkeiten jedenfalls dann, wenn - wie hier - selbst infolge einer absehbar negativen Entscheidung unmittelbar keine Aufenthaltsbeendigung droht, sondern die Klage der Statusverbesserung und der Erlangung eines bestimmten Ausweispapiers dient.

Tenor:

  1. Die Anträge der Kläger vom 18. Mai 2005 auf Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung werden abgelehnt.

Gründe

1

Die Anträge vom 18. Mai 2005 auf Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2005 waren abzulehnen, da der Prozessbevollmächtigte der Kläger keinen erheblichen Grund i.S. von § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht hat. Nach der genannten Vorschrift kann eine mündliche Verhandlung "aus erheblichen Gründen" aufgehoben, verlegt oder vertagt werden. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "erheblichen Gründe" ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens (vgl. etwa § 87b VwGO) und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen (Konzentrationsgebot, vgl. § 87 Abs. 1 VwGO) und andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen. Letzteres verlangt, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten im Prozess zu behaupten, wobei das rechtliche Gehör auch das Recht eines Beteiligten einschließt, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Januar 1995 - BVerwG 9 B 1.95 - NJW 1995, 1231; vgl. auch Urteil vom 11. April 1989 - BVerwG 9 C 55.88 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 23 m. w. N.).

2

Hiervon ausgehend fehlt es an einem erheblichen Grund für die beantragte Terminsaufhebung. Die Verfahren sind - wie im Prozesskostenhilfebeschluss vom 11. Mai 2005 näher begründet - zum geladenen Termin zur mündlichen Verhandlung bereits entscheidungsreif. Allerdings sind die Erfolgsaussichten der Kläger zweifelhaft, weil sie den seit längerem angemahnten Mitwirkungshandlungen (zum Nachweis bislang zweifelhafter familiären Verbundenheiten) nicht hinreichend nachgekommen sind und diese nicht von vornherein als aussichtslos erscheinen. Durch gerichtliche Verfügung vom 17. März 2005 im Verfahren 11 A 225/05 (wohl der Mutter/Schwieger- bzw. Großmutter der übrigen Kläger) hat das Gericht unter Fristsetzung nochmals Gelegenheit zur Erfüllung der schon vom Beklagten beschriebenen Mitwirkungsobliegenheiten gegeben. Rechtliches Gehör wurde den Klägern folglich hinreichend gewährt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist es nicht geboten, durch Aufhebung des geladenen Termins vom 25. Mai 2005 den Klägern zusätzliche Zeit zu verschaffen, um ihre Erfolgsaussichten in den Verfahren zu erhöhen.

3

Die Kläger mussten nach Lauf des Vorverfahrens seit geraumer Zeit wissen, dass es auf - möglichst amtliche - Nachweise über die Ehe der Klägerin des Verfahrens 11 A 225/05 mit dem türkischen Staatsangehörigen B. und die Abstammung des Klägers zu 1) des Verfahrens 11 A 1220/05 aus dieser Verbindung ankommt. Es oblag ihnen seit längerem, diese familiären Verhältnisse durch türkische oder - was wegen des langen Aufenthalts in Syrien nahe lag - syrische Dokumente zu belegen und nachzuweisen, dass die türkischen Behörden auch angesichts solcher Dokumente faktisch eine türkische Staatsangehörigkeit der Kläger verneinen und die Erteilung von Pässen ablehnen. Durch seine Verfügung hat das Gericht ihnen weitere Zeit für entsprechende Mitwirkung eingeräumt, die sich im Fall der Klägerin des Verfahrens 11 A 225/05 auf etwa zwei Monate (bis zur mündlichen Verhandlung) beläuft. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, den Klägern durch seine Terminsbestimmung die Möglichkeit zu eröffnen, bislang versäumte oder unzureichende Mitwirkungen nachzuholen, und ohne Not Aufklärungen zu begleiten, die im Verwaltungsverfahren stattzufinden haben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - selbst infolge einer absehbar negativen Entscheidung unmittelbar keine Aufenthaltsbeendigung droht, sondern die Klagen der Statusverbesserung und der Erlangung eines bestimmten Ausweispapiers dienen. Außerdem wären die Kläger auch im Falle einer Klagabweisung keineswegs gehindert, künftig ihren Mitwirkungsobliegenheiten weiter nachzukommen und ggf. einen erneuten Antrag auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen und Reiseausweise für Staatenlose beim Beklagten zu stellen, falls sich dabei neue, ihnen positive Umstände ergeben sollten. Zur Vermeidung unnötiger Kosten in den gerichtlichen Verfahren könnten sie im Hinblick auf den (selbst zu verantwortenden) weiteren Klärungsbedarf Klagerücknahmen erklären und ihre Begehren später mit neuen Anträgen beim Beklagten verfolgen.

4

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 173 VwGO, § 227 Abs. 4 S. 3 ZPO).