§ 57 NJG - Zuständigkeit der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
- Amtliche Abkürzung
- NJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30000
(1) Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher ist dafür zuständig,
- 1.
Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen,
- 2.
freiwillige Versteigerungen beweglicher Sachen und vom Boden noch nicht getrennter Früchte durchzuführen,
- 3.
im Auftrag des Amtsgerichts oder der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzverwalters sowie in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auch im Auftrag einer oder eines Beteiligten Vermögensverzeichnisse aufzunehmen oder bei ihrer Aufnahme mitzuwirken,
- 4.
im Auftrag des Amtsgerichts oder der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzverwalters Siegelungen und Entsiegelungen vorzunehmen und
- 5.
das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden.
(2) Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher kann den Auftrag zu einer freiwilligen Versteigerung nach ihrem oder seinem Ermessen ablehnen.