§ 55 NJG - Beurkundung von Aussagen und Gutachten außerhalb eines anhängigen Verfahrens
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
- Amtliche Abkürzung
- NJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30000
1Die Richterinnen und Richter bei den Amtsgerichten können außerhalb eines anhängigen Verfahrens Zeuginnen und Zeugen vernehmen und die Aussage beurkunden, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. 2Satz 1 ist auf die Erstattung von Gutachten durch Sachverständige entsprechend anzuwenden. 3Die Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen können im Einverständnis aller Beteiligten auch beeidigt werden. 4Ein Zwang zur Zeugenaussage oder zur Erstattung eines Gutachtens darf nicht ausgeübt werden.