Landgericht Oldenburg
Beschl. v. 26.05.2008, Az.: 2 Qs 103/08

Anordnung einer Durchsuchung und Beschlagnahme bei Verdacht der Beschaffung von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum

Bibliographie

Gericht
LG Oldenburg
Datum
26.05.2008
Aktenzeichen
2 Qs 103/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 18768
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOLDBG:2008:0526.2QS103.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Oldenburg - 21.12.2007

Fundstellen

  • NStZ-RR 2009, 283
  • StRR 2008, 322 (amtl. Leitsatz)
  • StV 2009, 179-180 (red. Leitsatz)
  • StraFo 2008, 425 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Allein der Verdacht, sich vor mehreren Monaten Betäubungsmittel zum Eigenkonsum beschafft zu haben, rechtfertigt nach längerem Zeitablauf (hier 8 bis 9 Monate) nicht mehr die Anordnung einer Durchsuchung.

In der Ermittlungssache
...
hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts in Oldenburg
am 26.05.2008
durch
die unterzeichnenden Richter
beschlossen:

Tenor:

Es wird festgestellt, dass die aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Oldenburg (Oldb) vom 21.12.2007 am 05.02.2008 bei der Beschuldigten erfolgte Wohnungsdurchsuchung und Beschlagnahme sowie anschließende Maßnahmen nach §§ 100 g, h StPO rechtswidrig waren.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse, die auch die der Beschuldigten zur notwendigen Rechtsverfolgung in diesem Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen trägt.

Gründe

1

Die Staatsanwaltschaft Oldenburg führt gegen die Beschuldigte seit dem 12.12.2007 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zeitraum vom 01.02. - 30.04.2007.

2

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht Oldenburg mit Beschluss vom 21.12.2007 die Durchsuchung der Wohnung und anderer Räumlichkeiten der Beschuldigten sowie die Beschlagnahme von näher bezeichneten Beweismitteln an. Ferner wurde das Auslesen von Karten- und Telefonspeicher nach §§ 100 g, h StPO angeordnet.

3

Die Polizei durchsuchte die Wohnung am 05.02.2008 und beschlagnahmte neben drei Mobiltelefonen und einer Telefonkarte auch andere Gegenstände.

4

Hiergegen richtet sich die am 12.02.2008 bei der Staatsanwaltschaft eingegangene Beschwerde, die am 10.04.2008 begründet wurde. Auf die Begründung wird ebenso Bezug genommen wie auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 13.05.2008.

5

Die Beschwerde ist infolge der bereits erfolgten Durchsuchung dahingehend auszulegen, dass die Rechtswidrigkeit der Maßnahme festgestellt werden soll.

6

Ein solcher Antrag ist begründet. Die in dem Beschluss vom 21.12.2007 angeordneten Maßnahmen waren mangels Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht gerechtfertigt und verletzen die Beschuldigte daher in ihren Grundrechten.

7

Es kann offenbleiben, ob wegen vermeintlich im Zeitraum Februar bis April begangener Taten grundsätzlich eine Rechtfertigung für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses im Dezember 2007 ausscheidet. Denn vorliegend sind die angeordneten Maßnahmen unverhältnismäßig.

8

Aus dem Abschlussvermerk der Polizei vom 23.11.2007 geht hervor, dass die Beschuldigte im Verdacht steht, sich in diesem Zeitraum in einer unbekannten Anzahl von Fällen Heroin zum Eigenkonsum verschafft zu haben. Es erscheint aber bei naher Lebensbetrachtung ausgeschlossen, nach solch langer Zeit noch diesen Vorwürfen zuzuordnende Beweismittel zu finden. Der vorliegende Tatvorwurf kann daher die konkret angeordneten Maßnahmen nicht rechtfertigen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473, 467 StPO.

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