Landgericht Oldenburg
Beschl. v. 19.06.2008, Az.: 4 Qs 228/08

Bibliographie

Gericht
LG Oldenburg
Datum
19.06.2008
Aktenzeichen
4 Qs 228/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 44202
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOLDBG:2008:0619.4QS228.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Oldenburg - 01.04.2008 - AZ: 28 Gs 1151/08

Tenor:

  1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg (Oldb) vom 01.04.2008 rechtswidrig ist.

Gründe

1

I.

Mit dem o.g. Beschluss hat das Amtsgericht die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten angeordnet. Auf die Gründe der Entscheidung wird Bezug genommen (Bl. 79 d.A.).

2

Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Beschuldigten.

3

Der Staatsanwaltschaft erschien die Beschwerde unbegründet.

4

Das Amtsgericht hat eine Abhilfeentscheidung mangels Vorlage durch die Staatsanwaltschaft nicht getroffen. Eine Zurückverweisung zur Herbeiführung der Entscheidung scheidet aus, weil dieses weder das Verfahren beschleunigen würde noch die Kammer an einer sofortigen eigenen Entscheidung gehindert ist (Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 306 Rn. 10).

5

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO - trotz des Vollzuges der Durchsuchungsanordnung ( BVerfGE 96, 27) - zulässig.

6

Das Rechtsmittel ist begründet und führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der richterlichen Anordnung (vgl. BVerfG a.a.O).

7

Der angefochtene Beschluss entspricht nicht den inhaltlichen Anforderungen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die richterliche Anordnung der Durchsuchung von Wohnräumen zu stellen sind. Danach muss der Beschluss auch tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthalten, sofern solche Angaben nach dem Ermittlungsergebnis ohne weiteres möglich sind und den Zwecken der Strafverfolgung nicht zuwiderlaufen ( BVerfGE 20, 162, 227; 42, 212, 220; 56, 247; Meyer-Goßner, 49. Aufl., § 105 Rn. 5 m.w.N.). Im vorliegenden Fall enthält der Beschluss keine Angaben zu dem Inhalt des Tatvorwurfs, er umschreibt die Tat lediglich pauschal als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Eine konkrete Beschreibung des Tatvorwurfs wäre jedoch ohne weiteres möglich gewesen, wie der Polizeibericht vom 18.03.2008 (Bl. 74 d.A.) belegt.

8

Soweit beanstandet wird, der Beschluss sei hinsichtlich der zu beschlagnahmenden Gegenstände nicht hinreichend konkretisiert, ist nicht ersichtlich, wie die Anordnung konkreter als geschehen hätte gefasst werden können. Die sichergestellten Gegenstände lassen sich zwanglos unter die Begriffe "Betäubungsmittel, Konsumutensilien und Unterlagen über Erwerb und Vertrieb von Betäubungsmitteln sowie Mobiltelefone und dazugehörige Karten" subsumieren.

9

Eine Feststellung zu der Frage der Verwertbarkeit der aus der Hausdurchsuchung gewonnenen Erkenntnisse war von der Kammer nicht zu treffen, weil die Entscheidung hierüber dem in der Hauptsache erkennenden Gericht obliegt.

10

Aus diesem Grunde ist es schon nicht mehr entscheidungserheblich, dass eine rechtsfehlerhafte Durchsuchung der Beschlagnahme und Verwertung der aufgefundenen Beweismittel nur entgegensteht, wenn es sich um einen besonders schwerwiegenden Verstoß handelt (vgl. Meyer-Goßner, § 94 Rn. 20f.m.w.M).

11

Letzteres liegt hier fern, weil die Voraussetzungen für den Erlass einer rechtmäßigen (den inhaltlichen Anforderungen entsprechenden) richterlichen Durchsuchungsanordnung vorgelegen haben und die Feststellung der Rechtswidrigkeit alleine aus formellen Gründen zu treffen war.

Bührmann
Wachtendorf
Willenbrink