Landgericht Oldenburg
Beschl. v. 25.06.2008, Az.: 5 Qs 230/08
Entstehen einer Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren bei Rücknahme der Anklage nach Eingang beim Gericht
Bibliographie
- Gericht
- LG Oldenburg
- Datum
- 25.06.2008
- Aktenzeichen
- 5 Qs 230/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 18765
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOLDBG:2008:0625.5QS230.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Wilhelmshaven - 11.01.2007 - AZ: 04 Ds 331 Js 3776105 (96/05)
Rechtsgrundlage
- Nr. 4104 VV RVG
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Amtlicher Leitsatz
Zum Entstehen der Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG, wenn die Anklage nach Eingang beim Gericht zurückgenommen wird.
In der Strafsache
...
hat die 5. große Strafkammer des Landgerichts in Oldenburg
am 25.06.2008
durch
die unterzeichnenden Richter
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 22.02.2007 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 15.02.2007 dahingehend geändert, dass die aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 11.01.2007 (Geschäftsnummer 04 Ds 331 Js 3776105 (96/05)) von der Landeskasse dem Angeklagten zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 483,19 Euro nebst 4% Zinsen seit dem 19.01.2007 festgesetzt werden.
- 2.
Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
- 3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten tragen die Staatskasse zu 45% und der Angeklagte zu 55%.
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen gründe Bezug genommen wird, wurden die dem Angeklagten zu erstattenden notwendigen Auslagen abweichend vom Antrag in Höhe von 721,48 Euro auf 297,59 Euro festgesetzt. Mit der als sofortige Beschwerde auszulegenden sofortigen Erinnerung wird angestrebt, dass der abgewiesene Betrag in Höhe von 423,89 Euro nebst 4% Zinsen ebenfalls festgesetzt wird. Auf die Beschwerdebegründungen aus den Schriftsätzen vom 22.02.2007 und 23.06.2008 wird verwiesen. Die Bezirksrevisoren bei dem Landgericht Oldenburg erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Auf die Ausführungen im Schreiben vom 29.05.2008 wird Bezug genommen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg.
Die Grundgebühr und auch die gerichtliche Verfahrensgebühr ist jeweils mit dem Zuschlag gemäß der Nr. 4101 bzw. 4107 W RVG entstanden, da der Angeklagte sich nicht auf freiem Fuß befand, vgl. Teil 4 Vorbemerkung 4 Abs. 4 W RVG. Die Kammer hält eine Grundgebühr und eine Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren in Höhe von jeweils 130,00 Euro für angemessen.
Es ist darüber hinaus auch eine Verfahrensgebühr mit Zuschlag gemäß Nr. 4105 W RVG entstanden, denn der Verteidiger ist bereits vor Eingang der Anklageschrift bei Gericht tätig geworden. Zwar war die Anklageschrift vom 04.02.2005 schon bei Gericht eingegangen, als der Verteidiger erstmals tätig geworden war. Jedoch wurden am 09.05.2005 die Ermittlungen zunächst wieder aufgenommen und sodann die Ermittlungen wieder abgeschlossen. Es wurde unter Zurücknahme der Anklageschrift vom 04.02.2005 eine neue Anklage, die einen anderen Tattag benennt, erhoben. Der Verteidiger war vorher schon tätig geworden. Am 15.04.2005 suchte der Verteidiger den Angeklagten in der JVA Oldenburg auf, der Angeklagte erteilte ihm Vollmacht und der Verteidiger beantragte mit Schriftsatz vom selben Tag Akteneinsicht. Angemessen erscheint im Hinblick auf den Umfang der Tätigkeit des Verteidigers im vorbereitenden Verfahren eine Gebühr in Höhe von 100,00 Euro.
Es ergeben sich Gebühren und Auslagen in Höhe von 406,20 Euro (= 130,00 + 100,00 + 130,00 + 26,20 + 20,00). Zuzüglich der Mehrwertsteuer und der Akteneinsichtspauschale ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 483,19 Euro.
Der festgesetzte Betrag war gemäß § 464 b StPO i.V.m. § 104 Abs. 1 ZPO gemäß des Antrages des Angeklagten mit 4% Zinsen zu verzinsen.