Landgericht Oldenburg
Beschl. v. 21.07.2008, Az.: 5 Qs 268/08

Voraussetzung der Entstehung einer Erledigungsgebühr bei Aussetzung einer durch die Berufungsrücknahme des Klägers nicht neu anzuberaumenden Hauptverhandlung

Bibliographie

Gericht
LG Oldenburg
Datum
21.07.2008
Aktenzeichen
5 Qs 268/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 18741
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOLDBG:2008:0721.5QS268.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Oldenburg - 23.06.2008

Verfahrensgegenstand

Betrug

Amtlicher Leitsatz

Die Erledigungsgebühr der Nr. 4141 VV RVG entsteht auch dann, wenn eine Hauptverhandlung bereits stattgefunden hatte, jedoch ausgesetzt wurde und eine neu anzuberaumende Hauptverhandlung durch die Berufungsrücknahme des Verteidigers entbehrlich wird.

In der Strafsache
...
hat die 5. große Strafkammer des Landgerichts in Oldenburg
am 21.07.2008
durch
die unterzeichnenden Richter
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die sofortige Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 23.06.2008 wird als unbegründet verworfen.

  2. 2.

    Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Mit dem angefochtenen Beschluss wurden auf die Erinnerung des Pflichtverteidigers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.05.2008 hin weitere 257,04 Euro Gebühren und Auslagen erstattet. Hiergegen wendet sich die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht namens der Landeskasse mit der sofortigen Beschwerde vom 08.07.2008. Auf die Begründungen aus den jeweiligen Beschlüssen und Rechtsmitteln wird Bezug genommen.

2

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

3

Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung wurde zu Recht im Erinnerungsverfahren eine weitere Gebühr nach Ziffer 4142 W RVG nebst MWSt in Ansatz gebracht. Ergänzend wird auf die Entscheidungen des OLG Hamm (Beschluss vom 10.12.2007, Az. 2 (s) Sbd IX - 155/07, 2 (s) Sbd 9 - 155l07), des OLG Bamberg (Beschluss vom 16.01.2007, Az. 1 W 856/06, NStZ-RR 2007,159) und des Landgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 25.09.2006, Az. IV Qs 66/06) verwiesen.

4

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.