Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 08.07.2015, Az.: 14 U 137/14
Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall; Zögerliches Regulierungsverhalten; Beurteilung des angemessenen Schmerzensgeldbetrages als schwierige Einzelfallbetrachtung; Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 08.07.2015
- Aktenzeichen
- 14 U 137/14
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2015, 44746
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 14.07.2014 - AZ: 2 O 289/13
Rechtsgrundlagen
- § 287 ZPO
- § 92 Abs. 2 ZPO
In dem Rechtsstreit
O. H., ...,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro ...,
gegen
... Versicherung, vertreten durch den Vorstand, ...,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro ...
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2015 durch die Richterin am Oberlandesgericht ... als Einzelrichterin für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 14. Juli 2014 teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.910,39 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2014 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 22. August 2012 gegen 16:30 Uhr auf der B ... zwischen K. und P. in Höhe der Hofausfahrt R. Straße ..., ... P./OT K. zu ersetzen, soweit etwaige Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 34 % und die Beklagte zu 66 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 44 % und der Beklagten zu 56 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO)
Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines - über die vorgerichtlich bereits geleistete Summe hinausgehenden - weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von € 4.000. Darüber hinaus hat der Kläger über den rechtskräftig vom Landgericht bereits zugesprochenen Zahlungsanspruch und die titulierte Feststellung zum Ersatz weiterer Schäden einen Anspruch auf Zahlung von weiteren € 1.560,39 im Hinblick auf den von ihm infolge des Verkehrsunfalls erlittenen Haushaltsführungsschaden. Eine weitergehende Zahlungsforderung ist unbegründet.
1. Im Hinblick auf die durch den Kläger infolge des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls erlittene Verletzung, für den die Haftung der Beklagten zu 100 % zwischen den Parteien unstreitig ist, hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung eines über die vorgerichtlich erbrachte Leistung (€ 1.000) hinausgehenden Schmerzensgeldbetrages von € 4.000.
a) Durch den Unfall hat der Kläger eine Radiusköpfchenfraktur links mit Hämatomen, auch an den Fingern sowie Prellungen am rechten Ellenbogen und am rechten Knie erlitten. Darüber hinaus hat er durch den Unfall Schürfwunden davongetragen. Bis April 2013 sind die Verletzungen des Klägers behandelt worden. Im Rahmen der Behandlung wurden Spritzen in den Ellenbogen verabreicht, was Schmerzen auslöste. Im Hinblick auf diese Beeinträchtigungen erachtet der Senat bei einer Gesamtbetrachtung ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt € 5.000 als angemessen.
b) Entgegen der Annahme des Klägers ist keine Erhöhung des Schmerzensgeldbetrages im Hinblick auf ein zögerliches Regulierungsverhalten der Beklagten veranlasst.
Zwar hat die Beklagte statt des angemessenen Betrages von insgesamt € 5.000 freiwillig lediglich eine Zahlung in Höhe von € 1.000 erbracht. Indes handelt es sich bei der Beurteilung des angemessenen Schmerzensgeldbetrages stets um eine schwierige Einzelfallbetrachtung bei der in einem gewissen Rahmen unterschiedliche Bewertungen vertretbar sind. Für die Versicherung, die die berechtigten Interessen ihrer Versicherten wahren und deshalb keine unnötigen Zahlungen erbringen darf, ist die Beurteilung, welcher Betrag angemessen ist, daher schwierig. Vor dem Hintergrund, dass das Landgericht eine Zahlung von insgesamt nur € 2.000 als begründet erachtet hat, kann das Verhalten der Beklagten nicht als derart unangemessen bewertet werden, dass es als schikanös erschiene und deshalb der Schmerzensgeldbetrag zu erhöhen wäre. Auch wenn das Landgericht bereits einen um 100 % erhöhten Betrag zugesprochen hat, ist keine grob unrichtige Einordnung hinsichtlich der Größenordnung des Schmerzensgeldes erfolgt. In diesen Größenordnungen ist die Feststellung des "richtigen" Betrages naturgemäß besonders schwierig und jedenfalls der Größenordnung nach noch keine grobe Fehleinschätzung der Beklagten gegenüber der erstinstanzlichen gerichtlichen Beurteilung gegeben. Auch wenn insgesamt tatsächlich eine höhere Schmerzensgeldzahlung geschuldet ist, kann auf diese Summe für die Frage einer zögerlichen Schadensregulierung nicht abgestellt werden, da sich die Beklagte jedenfalls an der Beurteilung durch das erstinstanzliche Gericht orientieren durfte.
Nach dem erstinstanzlichen Urteil hätte der Kläger den vom Landgericht zuerkannten Betrag vollstrecken können, so dass er insoweit auf eine freiwillige Zahlung der Beklagten nicht angewiesen war.
Eine unvertretbare Schadensregulierung ist, anders als der Kläger meint, auch nicht deshalb anzunehmen, weil die Beklagte freiwillig auf einen angenommenen Haushaltsführungsschaden keine Zahlung erbracht hat. Einen solchen hatte der Kläger zunächst nicht nachvollziehbar dargetan.
2. Aufgrund des Ergebnisses der durch den Senat durchgeführten Beweiserhebung schätzt dieser gemäß § 287 ZPO den dem Kläger infolge des Verkehrsunfalls entstandenen Haushaltsführungsschaden auf insgesamt € 1.560,39.
a) Der Senat geht insoweit gemäß § 287 ZPO davon aus, dass der Kläger vor dem Verkehrsunfall mit einem Zeitaufwand von 27 Stunden und 35 Minuten pro Woche Haushaltstätigkeiten ausgeführt hat.
Dabei stützt sich der Senat auf das Ergebnis der Beweiserhebung. Aufgrund des unmittelbaren Eindrucks aus der Vernehmung der Ehefrau des Klägers als Zeugin ist das Gericht davon überzeugt, dass diese ihre Wahrnehmungen über die Haushaltstätigkeit des Klägers ohne Übertreibungen geschildert hat. Die Zeugin hat einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Auch die eigene Darstellung des Klägers zu seinen Haushaltstätigkeiten vor und nach dem Unfall war insgesamt plausibel und nicht von einem Bestreben, eine übermäßige Tätigkeit darzustellen, geprägt.
Der Senat ist aufgrund der nachvollziehbaren Darstellungen davon überzeugt, dass der Kläger, obgleich er vollschichtig berufstätig ist, während seine Ehefrau lediglich einer Erwerbstätigkeit mit 10 Wochenstunden nachgeht, die umfangreichen geschilderten Haushaltstätigkeiten vor dem Unfall ausgeführt hat. Da der Kläger und seine Ehefrau ihren schwerbehinderten gemeinsamen Sohn betreuen und pflegen müssen ist der Senat davon überzeugt, dass die Ehefrau des Klägers mit den dadurch anfallenden besonderen Aufgaben umfassend ausgelastet ist, so dass es glaubhaft ist, dass der Kläger daher neben seiner Erwerbstätigkeit auch umfangreiche Haushaltstätigkeiten ausführt. Der Zuschnitt des Familienalltags ist hier besonders, da auf die Eheleute im Rahmen des Kindesunterhalts sehr umfangreiche Aufgaben zukommen, die üblicherweise nicht anfallen. Daher ist es der Ehefrau des Klägers unzumutbar, neben diesen von ihr erledigten dauerhaften umfangreichen Tätigkeiten für den im Unfallzeitpunkt zehnjährigen Sohn (z. B. Füttern, Windeln wechseln, heraus- und hereinheben in den Rollstuhl, übermäßiger Betreuungsaufwand, umfangreiche Therapietermine) zusätzlich umfangreich die im Haushalt anfallenden Tätigkeiten allein zu erfüllen. Daher war es geboten, dass der Kläger selbst in erheblichem Umfang Haushaltstätigkeiten erbringt.
aa) Der als Partei angehörte Kläger und seine als Zeugin vom Senat vernommene Ehefrau haben übereinstimmend erklärt, dass der Kläger vor dem Unfall ca. zweimal pro Woche mit dem Fahrzeug Einkäufe für die Familie erledigt habe, wobei die einfache Fahrstrecke ca. 10 km bis zum jeweiligen Geschäft betrage. Alle zwei Wochen kaufe der Kläger täglich Brötchen zum Frühstück für die Familie und suche einmal im Monat die Apotheke auf. Aufgrund des unmittelbaren Eindrucks aus den Darstellungen des Klägers und seiner Ehefrau über die Organisation der Einkäufe zwischen den Familienangehörigen ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger vor dem Unfall für diese Einkaufstätigkeiten 4,5 Stunden pro Woche aufgewendet hat.
bb) Aufgrund des Ergebnisses der Beweiserhebungen geht der Senat davon aus, dass der Kläger für die Zubereitung der Mahlzeiten für die Familie pro Woche eine Stunde und 40 Min. aufgewendet hat, was einem werktäglichen Aufwand von 20 Min. entspricht. Da die Ehefrau des Klägers ausgesagt hat, am Wochenende koche sie für die Familie, legt der Senat insoweit nur einen Zeitaufwand an Werktagen zugrunde.
cc) Der Senat geht gemäß § 287 ZPO davon aus, dass für das Reinigen des Geschirrs der Familie durch Nutzung des Geschirrspülers und die Handwäsche des Geschirrs pro Woche eine Stunde und 25 Min. seitens des Klägers aufgewendet werden.
dd) Im Hinblick auf die glaubhaften Darstellungen zum Zuschnitt des von drei Personen bewohnten Einfamilienhauses und der Art der wöchentlich dargestellten Reinigungstätigkeiten, die plausibel ist, geht der Senat von einem wöchentlichen Zeitaufwand von fünf Stunden für den Kläger für die Reinigungstätigkeiten aus.
ee) Für die Planung der Einkäufe nimmt der Senat einen Aufwand von einer Stunde pro Woche an.
ff) Die vom Kläger erledigte Müllentsorgung setzt der Senat mit einer Wochenstunde an.
gg) Für die Reinigung des Käfigs der zwei Wellensittiche schätzt der Senat einen wöchentlichen Aufwand von einer Stunde.
hh) Für die Tätigkeiten des Klägers zur Reinigung der pro Woche für die Familie anfallenden Wäsche schätzt der Senat eine Wochenstunde.
ii) Für die Pflege des Gartengrundstücks nimmt der Senat einen wöchentlichen Aufwand für den Kläger von zwei Stunden an sowie für die Tätigkeiten im Kleingarten von weiteren zwei Stunden.
jj) Den Aufwand des Klägers für die Kinderbetreuung schätzt der Senat im Hinblick auf die Darstellung der Ehefrau des Klägers mit sieben Wochenstunden.
b) Insgesamt ergibt sich damit ein wöchentlicher Aufwand des Klägers für die Haushaltstätigkeiten von 27 Stunden und 35 Min.
3. In ständiger Rechtsprechung des Senats, an der er weiterhin als Gesamtsenat festhält, wird ein Vergütungssatz von 8 € pro Stunde zugrundegelegt. Entgegen der Annahme des Klägers ist kein höherer Stundensatz gerechtfertigt.
Auf einen für die Einstellung einer Ersatzarbeitskraft zu zahlenden Lohn ist primär nicht abzustellen, da es hier um einen fiktiven Schaden geht und es sich bei dem Erstattungsbetrag um eine allein dem Geschädigten selbst zu Gute kommende Leistung handelt. Reale Aufwendungen entstehen für den Geschädigten nicht. Er muss auch, anders als im Fall einer Arbeitstätigkeit, zur Erzielung des Betrages keine gesonderten Aufwendungen (Fahrtkosten bzw. Fahrtzeit, Werbungskosten, Sozialabgaben, Steuern) aufbringen.
Auch im Hinblick auf inflationäre Entwicklungen ist keine Erhöhung des Betrages angezeigt. Zwar hat der Senat bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2004 einen Stundensatz von € 8,- angenommen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der gesetzliche Mindestlohn brutto derzeit lediglich bei € 8,50 liegt, davon aber noch Sozialabgaben, Steuern und Nebenkosten zur Erzielung des Lohns abgezogen werden müssen, ist die Summe von € 8,- derzeit weiterhin angemessen. Da es um einen fiktiven Schaden geht und gerade keine realen Kosten erstattet werden, kann auch nicht schwerpunktmäßig auf die allgemeine Inflation abgestellt werden. Der Verbraucherpreisindex stellt einen Mittelwert mehrerer Leistungen dar. In seine Berechnung fallen in einzelnen Leistungsgruppen stark steigende Preise. Es gibt aber auch in anderen Gruppen fallende Preise. Bei einer Gesamtbetrachtung erscheint daher ein Stundensatz von € 8,- angemessen. Soweit dieser Wert bereits in länger zurück liegenden Entscheidungen angenommen worden ist, mag der Wert damals im obersten Bereich des vertretbaren Rahmens gelegen haben.
4. a) Der Senat geht davon aus, dass der Kläger infolge der durch den Unfall eingetretenen Verletzungen in der Zeit vom 22. August 2012 bis zum 30. September 2012 keinerlei Haushaltstätigkeiten ausführen konnte. Für diesen Zeitraum besteht ein Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von insgesamt € 1.229,43.
Zwar mag es theoretisch möglich gewesen sein, trotz der Verletzungen Haushaltstätigkeiten auszuführen. Durch den behandelnden Arzt ist der Kläger aber vollständig krankgeschrieben worden, was im Ergebnis bedeutet, dass zur Erreichung einer schnellen Gesundung eine körperliche Schonung verordnet worden ist. Der Kläger durfte sich insoweit auf die Beurteilung durch den behandelnden Arzt verlassen. Da die Haushaltstätigkeit Bewegungen erfordert hätte, die infolge der Benutzung verletzter Körperteile Schmerzen hervorgerufen und diese belastet hätten, war eine derartige Tätigkeit unzumutbar. Im Übrigen hätte eine Haushaltstätigkeit in besonderem Maß die Gefahr herbeigeführt, dass die verletzten Körperregionen durch Beeinträchtigungen bei der Haushaltstätigkeit (leicht eintretende Prellungen, Stürze) erneut beeinträchtigt worden wären. Da der Kläger infolge der Knieverletzung Probleme beim Gehen hatte war ihm auch keine Planung der Einkäufe zumutbar, da er dafür durch physisches Aufsuchen der jeweiligen Vorratsräume feststellen musste, was konkret fehlt und ihm derartige Bewegungen nicht zumutbar waren.
b) Für die Zeit zwischen dem 1. und 15. Oktober 2012 geht der Senat gemäß § 287 ZPO davon aus, dass der Kläger infolge der noch fortdauernden Verletzungen lediglich die Hälfte der sonst von ihm erbrachten Haushaltstätigkeiten ausführen konnte, wodurch ihm in dieser Zeit ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von € 236,40 entstanden ist. Insoweit stützt sich der Senat auch auf die Beurteilung durch den den Kläger behandelnden Arzt Z. Dass dessen Einschätzung zur Reduzierung der Leistungsfähigkeit des Klägers für diesen erkennbar falsch gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.
Da der Kläger eine Fraktur erlitten hatte und über einen längeren Zeitraum hinweg die betroffenen Körperregionen schonen musste, konnte, auch infolge des eintretenden Muskelabbaus, nicht sogleich wieder eine der vorherigen Leistungsfähigkeit vollständig entsprechende Tätigkeit verlangt werden. Dies hätte eine akute Überbelastung hervorrufen können und dadurch eine erneute gesundheitliche Beeinträchtigung bedingen können.
c) In der Zeit zwischen dem 16. Oktober und dem 31. Oktober 2012 nimmt der Senat gemäß § 287 ZPO eine Beeinträchtigung bei der Haushaltsführungstätigkeit des Klägers zu 20 % an, weshalb insoweit ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von € 94,56 entstanden ist.
Entgegen der Annahme der Beklagte war es dem Kläger nicht zuzumuten, einzelne Arbeiten erst nach seiner vollständigen Gesundung zu erledigen. Ein Verschieben ist nicht zumutbar, da zu jeder Jahreszeit spezielle Arbeiten anfallen (können), z. B. im Winter Schnee und Glätteräumarbeiten, so dass dann keine Zeit zur Erledigung weiterer Tätigkeiten zur Verfügung steht.
5. Anders als der Kläger meint, besteht kein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung im Hinblick auf die Beschädigung seines Fahrrades durch den Verkehrsunfall.
Für den Verlust des Gebrauchsvorteils von Sachen ist eine Nutzungsausfallentschädigung dann geschuldet, wenn der Berechtigte für seine eigenwirtschaftliche Lebenshaltung auf die Verfügbarkeit der Sache angewiesen ist.
Da das Fahrrad hier bereits am 30. August 2012 wieder komplett einsatzbereit war, der Kläger es infolge seiner durch den Unfall erlittenen Verletzungen in der Zwischenzeit jedoch persönlich nicht nutzen konnte, ist ihm selbst kein Nutzungsausfall entstanden. Dass eine derart verfestigte Nutzung eines Anderen vor dem Unfall bestanden hätte und insoweit ein Nutzungsausfall vorgelegen hätte, hat der Kläger nicht nachvollziehbar dargetan. Der Kläger hat nur allgemein darauf hingewiesen, dass das Fahrrad auch seiner Ehefrau zur Verfügung gestanden habe. Dieses Vorbringen reicht aber nicht aus, um durch den Nutzungsverlust für die Ehefrau des Klägers anzunehmen, der Kläger selbst sei für seine eigenwirtschaftliche Lebenshaltung auf die Verfügbarkeit des Fahrrades angewiesen gewesen und durch dessen Ausfall beeinträchtigt worden. Dass gegenüber der Ehefrau eine Kompensation notwendig gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.
6. Durch das Landgericht bereits zuerkannt und insoweit rechtskräftig tituliert sind ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von € 350 für die Heilbehandlungskosten sowie der festgestellte Anspruch des Klägers auf Ersatz zukünftig noch entstehender Schäden, soweit diese nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
7. Hinsichtlich des Zinsbeginns enthält die Berufung keine Angriffe gegen die Entscheidung des Landgerichts.
8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegen nicht vor.