Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 28.07.2015, Az.: 17 UF 63/15

Durchführung des Zugewinnausgleichs hinsichtlich Zahlungen aus dem Vermögen gemeinnütziger Stiftungen zur Anschaffung eines zum Transport des schwerbehinderten Sohnes der Ehegatten geeigneten Pkw

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
28.07.2015
Aktenzeichen
17 UF 63/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 23249
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2015:0728.17UF63.15.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BGH - 16.11.2016 - AZ: XII ZB 362/15

Fundstellen

  • FamRZ 2016, 369
  • NJW-Spezial 2015, 582

Amtlicher Leitsatz

Werden der Ehefrau mehrere Monate vor Zustellung des Scheidungsantrags des Ehemannes von verschiedenen gemeinnützigen Stiftungen zweckgebunden Geldmittel zur Anschaffung eines zum Transport des gemeinsamen schwerbehinderten Sohnes der Ehegatten geeigneten PKW (VW Caddy) schenkweise zugewandt, so ist der Gesamtbetrag der Zuwendungen (16.900 €) gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen der Ehefrau hinzuzurechnen.

Tenor:

I. Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin und unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüneburg vom 16. Februar 2015 teilweise geändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von 12.231,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2014 zu zahlen.

Der Widerantrag des Antragsgegners wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden dem Antragsgegner auferlegt.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Das Beschwerdegericht kann nach §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG in Ehe- und Familienstreitsachen von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder von sonstigen Verfahrensabschnitten absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von ihrer erneuten Durchführung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor; die bereits erfolgte Terminanberaumung durch den Senatsvorsitzenden steht dem Verfahren nach §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht entgegen (vgl. dazu BVerfG NJW 2011, 3356, 3357 [BVerfG 18.07.2011 - 1 BvR 1618/10]; OLG Düsseldorf NJW 2005, 833 f.; OLG Celle [9. Senat], Beschluss vom 6. Mai 2009 - 9 U 162/08 - BeckRS 2009, 28340 jeweils zu § 522 Abs. 2 ZPO, ständige Rechtsprechung des Senats, Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2011 -17 UF 95/11, 10. August 2011 -17 UF 71/11-, 8. Februar 2012 -17 UF 218/10-, 5. April 2012 -17 UF27/12-).

II.

Die Beteiligten nehmen sich wechselseitig auf Zugewinnausgleich in Anspruch.

Sie haben am 12. August 2001 geheiratet und sich am 6. Mai 2009 voneinander getrennt. Auf den am 10. September 2013 zugestellten Scheidungsantrag des Antragsgegners wurde die Ehe durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüneburg (30 F 305/13) vom 14. Januar 2014 geschieden. Die Rechtskraft der Ehescheidung ist am 1. März 2014 eingetreten.

Das Anfangs- und Endvermögen des Antragsgegners ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Streit besteht hinsichtlich der Frage, ob Geldgeschenke der Eltern der Antragstellerin in Höhe von 3.500 € am 12. Dezember 2003 und 25.000 € am 31. Oktober 2010 gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen sind. Außerdem sind die Beteiligten unterschiedlicher Auffassung darüber, wie ein für den gemeinsamen schwerbehinderten Sohn M. der Beteiligten mit Hilfe von verschiedenen Stiftungsgeldern angeschafftes Kraftfahrzeug VW Caddy im Zugewinnausgleichsverfahren einzuordnen ist.

Auf den Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner zu verpflichten, an sie einen Zugewinnausgleich in Höhe von 12.231,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2014 zu zahlen und den Widerantrag des Antragsgegners, die Antragstellerin zu verpflichten, an ihn einen Zugewinnausgleich in Höhe von 5.910,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2014 zu zahlen, hat das Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung erkannt, dass der Antragsgegner an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von 8.845 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2014 zu zahlen hat und hat die übrigen Anträge zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde und verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter. Mit ihrer Anschlussbeschwerde erstrebt auch die Antragstellerin die Zahlung des bereits erstinstanzlich begehrten Betrages in Höhe von insgesamt 12.231,31 €. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin auf Nachfrage des Senats das Guthaben (zum Stichtag für das Endvermögen) auf dem bisher noch nicht berücksichtigten Girokonto Nr. .... bei der Sparkasse L. mit 17,46 € angegeben und durch Vorlage eines Kontoauszuges nachgewiesen.

III.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet, während die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin Erfolg hat.

Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner gemäß § 1378 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung des von ihr geltend gemachten Zugewinnausgleichs in Höhe von 12.231,31 €, §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 308 Abs. 1 S. 1, 528 ZPO.

Der Zugewinn des Antragsgegners in Höhe von 29.303,95 € übersteigt den Zugewinn der Antragstellerin in Höhe von 4.782,07€, so dass sich sogar ein Zugewinnausgleichsanspruch der Antragstellerin in Höhe von 12.260,94 € ergäbe.

Es ergibt sich folgende Berechnung:

- Zugewinn des Antragsgegners (§ 1373 BGB)

- Endvermögen (§ 1375 Abs.1 BGB)

Aktiva

1. 1/2 Miteigentum Am W.

114.384,00 Euro

2. Girokonto ...

95,64 Euro

--------------

Aktiva

114.479,64 Euro

Passiva

3. 1/2 Darlehn H. Vereinsbank

43.816,94 Euro

4. 1/2 Darlehn Kfw

24.722,77 Euro

5. Darlehn E. Credit

11.194,26 Euro

--------------

Passiva

79.733,97 Euro

Saldo

Aktiva

114.479,64 Euro

Passiva

-79.733,97 Euro

--------------

Endvermögen von Antragsgegner

34.745,67 Euro

- Zurechnung zum Endvermögen (§ 1375 Abs.2 BGB)

keine

34.745,67 Euro

- Anfangsvermögen (§ 1374 Abs.1 BGB)

Aktiva

6. Lebensvers. ...

1.920,61 Euro

7. Pkw Nissan Primera

5.200,00 Euro

--------------

Aktiva

7.120,61 Euro

Passiva

8. Girokonto ...

2.571,31 Euro

--------------

Passiva

2.571,31 Euro

Saldo

Aktiva

7.120,61 Euro

Passiva

-2.571,31 Euro

--------------

Anfangsvermögen von Antragsgegner

4.549,30 Euro

umgerechnet: * 106,1 / 88,7 (Basis 2010)

5.441,72 Euro

- Zurechnung zum Anfangsvermögen (§ 1374 Abs.2 BGB)

keine

- Zusammenfassung:

Endvermögen von Antragsgegner:

34.745,67 Euro

abz. Anfangsvermögen von Antragsgegner:

-5.441,72 Euro

--------------

Zugewinn:

29.303,95 Euro

- Zugewinn der Antragstellerin (§ 1373 BGB)

- Endvermögen (§ 1375 Abs.1 BGB)

Aktiva

9. Sparbuch ...

563,49 Euro

10. Sparbuch ...

304,96 Euro

11. 1/2 Miteigentum Am W.

114.384,00 Euro

12. L. Bausparvertrag

308,55 Euro

13. Pkw VW Caddy

17.000,00 Euro

14. Kto. ... SK

17,46 Euro

--------------

Aktiva

132.578,46 Euro

Passiva

15. 1/2 Darlehn H. Vereinsbank

43.816,94 Euro

16. 1/2 Darlehn K.

24.722,77 Euro

17. Girokonto ...

379,23 Euro

--------------

Passiva

68.918,94 Euro

Saldo

Aktiva

132.578,46 Euro

Passiva

-68.918,94 Euro

--------------

Endvermögen von Antragstellerin

63.659,52 Euro

- Zurechnung zum Endvermögen (§ 1375 Abs.2 BGB)

keine

63.659,52 Euro

- Anfangsvermögen (§ 1374 Abs.1 BGB)

Aktiva

18. Sparbuch ...

599,26 Euro

19. Sparbuch ...

2.786,33 Euro

20. Girokonto ...

623,66 Euro

21. Pkw Nissan Micra

3.900,00 Euro

--------------

Aktiva

7.909,25 Euro

Passiva

Passiva

0,00 Euro

Saldo

Aktiva

7.909,25 Euro

Passiva

0,00 Euro

--------------

Anfangsvermögen von Antragstellerin

7.909,25 Euro

umgerechnet: * 106,1 / 88,7 (Basis 2010)

9.460,78 Euro

- Zurechnung zum Anfangsvermögen (§ 1374 Abs.2 BGB)

22. Schenkung Eltern

Datum der Zurechnung 12. 12. 2003

3.500,00 Euro

umgerechnet: * 106,1 / 90,1 (Basis 2010)

4.121,53 Euro

23. Schenkung Eltern

Datum der Zurechnung 31. 10. 2006

25.000,00 Euro

umgerechnet: * 106,1 / 94 (Basis 2010)

28.218,09 Euro

24. Pkw VW Caddy

Datum der Zurechnung 01. 12. 2012

16.900,00 Euro

umgerechnet: * 106,1 / 105 (Basis 2010)

17.077,05 Euro

--------------

58.877,45 Euro

- Zusammenfassung:

Endvermögen von Antragstellerin:

63.659,52 Euro

abz. Anfangsvermögen von Antragstellerin:

-58.877,45 Euro

--------------

Zugewinn:

4.782,07 Euro

- Ausgleichsanspruch (§ 1378 BGB)

Zugewinn von Antragsgegner

29.303,95 Euro

Zugewinn von Antragstellerin

-4.782,07 Euro

--------------

Differenz

24.521,88 Euro

Ausgleichsanspruch von Antragstellerin

12.260,94 Euro

Der Zugewinn des Antragsgegners in Höhe von 29.303,95 € ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Der Zugewinn der Antragstellerin beläuft sich auf 4.782,07 € und ergibt sich aus einem Endvermögen in Höhe von 63.659,52 € und einem Anfangsvermögen (zzgl. Zurechnungen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB) in Höhe von 58.877,45 €.

Wie der Senat bereits im Beschluss vom 19. Mai 2015 ausgeführt hat, ist der PKW VW Caddy mit einem (zwischen den Beteiligten unstreitigen Wert) Wert von 17.000 € im Endvermögen der Antragstellerin zu berücksichtigen (Position 13). Hieran hält der Senat aus den dargelegten Gründen fest. Soweit die Antragstellerin geltend macht, der PKW VW Caddy sei nicht in ihrem Endvermögen einzustellen, weil es sich insoweit um ein Fahrzeug handele, welches für den minderjährigen Sohn M. beschafft worden sei und deshalb diesem gehöre, kann sie damit nicht gehört werden. Wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat, ist der Pkw VW Caddy mit einem Wert von 17.000 € zum Endvermögen der Antragstellerin zu zählen. Unstreitig wurde das Fahrzeug im Dezember 2012 mit Tageszulassung zu einem Kaufpreis von 17.000 € gekauft. Der Pkw wird unstreitig von der Antragstellerin genutzt, ist auf diese zugelassen und über sie versichert. Die Antragstellerin ist auch als Halterin im Fahrzeugbrief und im Fahrzeugschein eingetragen. Vor diesem Hintergrund kann der pauschale Vortrag der Antragstellerin, Eigentümer des Fahrzeuges sei der schwerbehinderte minderjährige Sohn M., nicht überzeugen.

Allerdings ist der Senat nach nochmaliger eingehender Beratung, abweichend vom Beschluss vom 19. Mai 2015, zu dem Schluss gekommen, dass der Pkw VW Caddy, bzw. die von den Stiftungen für dessen Erwerb zur Verfügung gestellten Beträge in Höhe von insgesamt 16.900 €, gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen der Antragstellerin zuzurechnen ist (Position 24).

Nach § 1374 Abs. 2 BGB wird Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist. Soweit der Senat im Beschluss vom 19. Mai 2015 noch die Auffassung vertreten hat, der Pkw, bzw. die zu dessen Anschaffung bereitgestellten Geldmittel, sei zu den Einkünften zu rechnen, hält er hieran nicht mehr fest.

Das Gesetz definiert nicht näher, was in diesem Zusammenhang unter "Einkünften" zu verstehen ist. Mit der Zielsetzung, die der Zugewinnausgleich verfolgt, sollen nur Vermögenszuwächse ausgeglichen werden. Wenn dabei auch solche unentgeltlichen Zuwendungen nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegiert wären, die nicht der Vermögensbildung, sondern von vornherein nur dem Verbrauch dienen, würde dies - zum Nachteil des anderen Ehegatten - zu einer ständigen Vergrößerung des Anfangsvermögens führen, ohne dass diese Zuwendungen im Endvermögen noch in nennenswertem Umfang in Erscheinung treten würden. Es würde dann nicht nur eine Nichtbeteiligung des anderen Ehegatten an diesen Zuwendungen, sondern faktisch sogar dessen Benachteiligung erreicht (OLG Bremen OLGR 1998, 205, 207; MünchKommBGB/Koch 6. Aufl. § 1374 Rn. 28; Erman/Budzikiewicz, BGB, 13. Aufl., § 1374 Rn. 20; Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht 5. Aufl., § 1374 Rn. 39). Bei unentgeltlichen Zuwendungen im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB ist deshalb in erster Linie danach zu unterscheiden, ob sie zur Deckung des laufenden Lebensbedarfes dienen oder die Vermögensbildung fördern sollen. Das wird im Einzelfall unter Berücksichtigung des Anlasses der Zuwendung, der Willensrichtung des Zuwendenden und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zuwendungsempfängers zu beurteilen sein (BGHZ 101, 229, 234; BGH FamRZ 2014, 98).

Ein Vermögenserwerb von Todes wegen wird in den meisten Fällen nicht zu den Einkünften zu rechnen sein, da eine solche Zuwendung in der Regel unabhängig von einem konkreten Lebensbedarf des Zuwendungsempfängers erfolgt (BGH aaO.; vgl. auch OLG Zweibrücken FamRZ 1984, 276, 277). Im Übrigen werden sich bei größeren Sachzuwendungen brauchbare Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob es sich um Einkünfte handelt, vor allem aus der Prognose gewinnen lassen, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Zuwendungsgegenstand, wäre die Ehe in einem überschaubaren Zeitraum nach der Zuwendung gescheitert, noch mit einem nennenswerten Vermögenswert im Endvermögen des begünstigen Ehegatten vorhanden gewesen wäre (BGH FamRZ 2014, 98 unter Hinweis auf Büte Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 4. Aufl. Rn. 28; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 1 Rn. 47; Kogel Strategien beim Zugewinnausgleich 4. Aufl. Rn. 190).

Der Senat hat bei seiner bisherigen Beurteilung ein zu geringes Augenmerk auf die Zielsetzung des § 1374 Abs. 2 BGB gelegt und nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt, in welcher Weise der Bundesgerichtshof eine Abgrenzung zwischen Einkünften und der Vermögensbildung dienenden Zuwendungen vornimmt.

Wie der Senat im Beschluss vom 19. Mai 2015 ausgeführt hat, ist die Antragstellerin mit diversen Stiftungen in Kontakt getreten und hat um die Bereitstellung von Mitteln für die Finanzierung eines für den Transport des behinderten Sohnes M. geeigneten Pkw geworben. Auf diese Weise hat sie im Ergebnis von elf Stiftungen jeweils Geldbeträge zwischen 500 € und 4.000 €, insgesamt 16.900 €, für den Erwerb des Pkw VW Caddy im Wert von 17.000 € erhalten. Insoweit hält der Senat an seiner Ansicht fest, dass die Antragstellerin die Gelder vorliegend nur im Hinblick auf eine konkrete Bedarfssituation, nämlich fehlende eigene Mittel für die Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs, schenkweise erhalten hat. Weiterhin hält der Senat an der Einschätzung fest, dass Anhaltspunkte dafür, dass die verschiedenen Stiftungen bei der Hingabe des Geldes, bzw. bei der Vornahme der entsprechenden Überweisung direkt an das Autohaus, vorrangig die Absicht gehabt haben, die Vermögensbildung der Antragstellerin zu fördern, nicht ersichtlich sind. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Stiftungen in erster Linie die Absicht verfolgt haben, einen bestehenden (Lebens)Bedarf auf Seiten der Antragstellerin und ihres schwerbehinderten Sohnes zu decken, den diese aus eigenen Mitteln nicht hätten bestreiten können (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 236; OLG Zweibrücken FamRZ 1984, 276 [OLG Zweibrücken 18.01.1984 - 2 UF 104/83]). Allerdings schließt dies nicht aus, dass die Stiftungen mit der zur Verfügungstellung der jeweiligen Geldmittel für die zweckgebundene Anschaffung des Pkw VW Caddy im Ergebnis auch eine Vermögensbildung auf Seiten der Antragstellerin vor Augen hatten. Dies ist sogar naheliegend, denn jede einzelne Stiftung wusste bei dem konkreten Erwerbsvorgang, weil die Antragstellerin den Stiftungen jeweils den gesamten Finanzierungsplan vorzulegen hatte, dass die Antragstellerin von verschiedenen Stiftungen Geld für die Anschaffung des Fahrzeuges erhalten würde und somit aus mehreren - teilweise verhältnismäßig kleinen - Beträgen der Gegenwert des Fahrzeuges finanziert würde. Dass ein Pkw einen Vermögenswert darstellt, liegt dabei auf der Hand. Gemessen an den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Maßstäben ist somit festzuhalten, dass der finanzierte Pkw nicht von vornherein nur dem Verbrauch dienen sollte und somit eine Privilegierung gemäß § 1374 Abs. 2 BGB hier nicht zum Nachteil des anderen Ehegatten zu einer Vergrößerung des Anfangsvermögens führen würde, ohne dass diese Zuwendung im Endvermögen noch in nennenswertem Umfang in Erscheinung treten würde. Auch die vom Bundesgerichtshof geforderte Prüfung, wonach sich bei größeren Sachzuwendungen - und um eine solche handelt es sich hier in der Summe - brauchbare Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob es sich um Einkünfte handelt, vor allem aus der Prognose gewinnen lassen, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Zuwendungsgegenstand, wäre die Ehe in einem überschaubaren Zeitraum nach der Zuwendung gescheitert, noch mit einem nennenswerten Vermögenswert im Endvermögen des begünstigen Ehegatten vorhanden gewesen wäre, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn hier wurde nach der im Dezember 2012 erfolgten Anschaffung des Pkw im September 2013 der Scheidungsantrag des Antragsgegners zugestellt. Der Pkw ist im Endvermögen noch mit dem vollen Anschaffungswert in Höhe von 17.000 € eingestellt worden, so dass es insoweit auch keine Notwendigkeit gibt, eine Schieflage durch die Zurechnung der zur Anschaffung zur Verfügung gestellten Geldmittel in Höhe von 16.900 € zum Anfangsvermögen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB zu vermeiden (vgl. hierzu Koch, FamRZ 2014, 103 Anm. zu BGH FamRZ 2014, 98). Selbst für den Fall, dass im Endvermögen ein Wertverlust des Neuwagens Berücksichtigung fände, würde dies im Ergebnis keine abweichende Beurteilung rechtfertigen, denn der Wert des Fahrzeugs wäre zum Stichtag (der nur 9 Monate nach der Anschaffung liegt) immer noch deutlich im fünfstelligen Bereich anzusiedeln.

- Position 22: Schenkung der Eltern über 3.500 €

Die Antragstellerin hat am 12. Dezember 2003 von ihren Eltern einen Betrag in Höhe von 3.500 € auf ihr Girokonto überwiesen bekommen. Hierbei handelt es sich nach dem Vortrag der Antragstellerin um eine Zahlung als vorweggenommenes Erbe bzw. eine Schenkung. Der Betrag ist damit gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen. Die Antragstellerin hat unter Vorlage eines vom 21. Dezember 2003 datierenden Auszuges des Kontos Nr. ... ihrer Eltern bei der B. Sparkasse nachgewiesen, dass ihre Eltern unter dem Buchungsdatum 12. Dezember 2003 sowohl ihr, als auch ihrer Schwester (C. M.) jeweils einen Betrag in Höhe von 3.500 € überwiesen haben, nachdem sie zuvor die Leistungen aus drei Versicherungsverträgen bei der H. Versicherungs-AG über insgesamt rund 12.300 € erhalten hatten. Schon der Umstand, dass sowohl die Antragstellerin als auch ihre Schwester einen Geldbetrag in Höhe von 3.500 € erhalten haben, zeigt, dass die Eltern ihre Töchter an ihrem Vermögen teilhaben lassen und eine eigene Vermögensbildung durch diese fördern wollten. Hinzu kommt, dass das Geld nicht im Hinblick auf eine bestimmte Bedarfssituation der Antragstellerin gezahlt wurde und somit offensichtlich nicht den Zweck hatte, die Antragstellerin bei der Bestreitung ihres allgemeinen Lebensunterhalts zu unterstützen.

- Position 23: Schenkung der Eltern über 25.000 €

Auch die am 31. Oktober 2006 von den Eltern der Antragstellerin an diese geleistete Zahlung in Höhe von 25.000 € ist in voller Höhe gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen. Aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Kontoauszug vom 1. November 2006 betreffend ihr Konto Nr. ... bei der Sparkasse L. ergibt sich, dass ihre Eltern den fraglichen Betrag mit dem Zusatz "Haus" im Verwendungszweck an sie überwiesen haben. Daraus wird deutlich, dass der Geldbetrag nach dem Willen und der Zweckrichtung der Eltern dem Erwerb einer Immobilie und somit der Vermögensbildung dienen sollte. Unbeachtlich ist, wie die Antragstellerin das Geld später tatsächlich verwandt hat.

Im Ergebnis errechnet sich damit ein Zugewinnausgleichsanspruch der Antragstellerin in Höhe von 12.260,94 € (29.303,95 € - 4.782,07 € = 24.521,88 € : 2).

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.

V.

Im Hinblick auf die streitige Frage, ob der PKW VW Caddy (bzw. die zu dessen Anschaffung von den verschiedenen Stiftungen zur Verfügung gestellten Geldmittel) zu den Einkünften der Antragstellerin im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB zu rechnen ist, oder der Vermögensbildung dient und somit als privilegiertes Anfangsvermögen zu behandeln ist, lässt der Senat die Rechtsbeschwerde zu, § 70 Abs. 1 FamFG.