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  • ab 01.03.2011 (aktuelle Fassung)

§ 3 EltBauVO - Erfordernis elektrischer Betriebsräume

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO)
Amtliche Abkürzung
EltBauVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Innerhalb von Gebäuden müssen elektrische Anlagen nach § 1, getrennt nach Anlagen nach den Nummern 1, 2 und 3, in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein, es sei denn, dass die Art der Nutzung eine andere Anordnung zwingend erfordert und die Anlagen sicher betrieben werden können.