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  • ab 01.03.2011 (aktuelle Fassung)

§ 7 EltBauVO - Besondere Anforderungen an elektrische Betriebsräume für zentrale Batterieanlagen

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO)
Amtliche Abkürzung
EltBauVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) 1Elektrische Betriebsräume für zentrale Batterieanlagen zur Versorgung bauordnungsrechtlich vorgeschriebener sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen müssen von anderen Räumen durch Bauteile abgetrennt sein, deren Feuerwiderstandsfähigkeit dem erforderlichen Funktionserhalt der elektrischen Leitungsanlagen für die zu versorgenden Anlagen und Einrichtungen entspricht. 2 § 5 Abs. 5 Sätze 1 und 3 gilt entsprechend; für die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit von Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, gilt Satz 1 entsprechend. 3Öffnungen in Bauteilen nach Satz 1 müssen Abschlüsse haben, die selbstschließend und der Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile entsprechend feuerwiderstandsfähig sind. 4An Türen muss außen ein Schild mit der Aufschrift "Batterieraum" angebracht sein.

(2) Die elektrischen Betriebsräume müssen frostfrei sein oder beheizt werden können.

(3) Fußböden von elektrischen Betriebsräumen, in denen geschlossene Zellen aufgestellt werden, müssen an allen Stellen für elektrostatische Ladungen einheitlich und ausreichend ableitfähig sein.