EltBauVO,NI - Elektrische Betriebsräume-Bauverordnung

Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO)*)

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO)
Amtliche Abkürzung
EltBauVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Vom 25. Januar 2011 (Nds. GVBl. S. 19 - VORIS 21072 -)

Aufgrund des § 71 Abs. 2 Satz 2 und des § 95 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 475), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Geltungsbereich1
Begriffsbestimmung2
Erfordernis elektrischer Betriebsräume3
Allgemeine Anforderungen an elektrische Betriebsräume4
Besondere Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV5
Besondere Anforderungen an elektrische Betriebsräume für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate6
Besondere Anforderungen an elektrische Betriebsräume für zentrale Batterieanlagen7
Zusätzliche Bauvorlagen8
Inkrafttreten9

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.

§ 1 EltBauVO - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO)
Amtliche Abkürzung
EltBauVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Diese Verordnung gilt für die Aufstellung folgender elektrischer Anlagen in Gebäuden:

  1. 1.

    Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV,

  2. 2.

    ortsfeste Stromerzeugungsaggregate für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen und

  3. 3.

    zentrale Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen.

§ 2 EltBauVO - Begriffsbestimmung

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO)
Amtliche Abkürzung
EltBauVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Ein Betriebsraum für elektrische Anlagen (elektrischer Betriebsraum) ist ein Raum, der ausschließlich zur Unterbringung von elektrischen Anlagen nach § 1 dient.

§ 3 EltBauVO - Erfordernis elektrischer Betriebsräume

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO)
Amtliche Abkürzung
EltBauVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Innerhalb von Gebäuden müssen elektrische Anlagen nach § 1, getrennt nach Anlagen nach den Nummern 1, 2 und 3, in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein, es sei denn, dass die Art der Nutzung eine andere Anordnung zwingend erfordert und die Anlagen sicher betrieben werden können.

§ 4 EltBauVO - Allgemeine Anforderungen an elektrische Betriebsräume

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO)
Amtliche Abkürzung
EltBauVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) 1Elektrische Betriebsräume müssen so angeordnet sein, dass sie im Gefahrenfall von einem allgemein zugänglichen Raum oder vom Freien leicht und sicher erreichbar sind und jederzeit ungehindert verlassen werden können; sie dürfen jedoch von Treppenräumen notwendiger Treppen und von Räumen zwischen einem solchen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie nicht unmittelbar zugänglich sein. 2Türen müssen nach außen aufschlagen. 3Der Rettungsweg innerhalb elektrischer Betriebsräume bis zu einem Ausgang darf nicht länger als 35 m sein.

(2) 1Elektrische Betriebsräume müssen so groß sein, dass die elektrischen Anlagen ordnungsgemäß errichtet und betrieben werden können; sie müssen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. 2Über Bedienungs- und Wartungsgängen muss eine Durchgangshöhe von mindestens 1,80 m vorhanden sein.

(3) Elektrische Betriebsräume müssen den betrieblichen Anforderungen entsprechend wirksam be- und entlüftet werden.

(4) 1In elektrischen Betriebsräumen dürfen keine Leitungen und Einrichtungen vorhanden sein, die nicht zum Betrieb der jeweiligen elektrischen Anlagen nach § 1 erforderlich sind. 2Satz 1 gilt nicht für die zur Sicherheitsstromversorgung aus der Batterieanlage erforderlichen Leitungen und Einrichtungen in elektrischen Betriebsräumen nach § 7.

(5) Durchführungen von Leitungen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, müssen eine Feuerwiderstandsfähigkeit haben, die derjenigen der raumabschließenden Bauteile entspricht.