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  • ab 01.03.2011 (aktuelle Fassung)

§ 4 EltBauVO - Allgemeine Anforderungen an elektrische Betriebsräume

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO)
Amtliche Abkürzung
EltBauVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) 1Elektrische Betriebsräume müssen so angeordnet sein, dass sie im Gefahrenfall von einem allgemein zugänglichen Raum oder vom Freien leicht und sicher erreichbar sind und jederzeit ungehindert verlassen werden können; sie dürfen jedoch von Treppenräumen notwendiger Treppen und von Räumen zwischen einem solchen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie nicht unmittelbar zugänglich sein. 2Türen müssen nach außen aufschlagen. 3Der Rettungsweg innerhalb elektrischer Betriebsräume bis zu einem Ausgang darf nicht länger als 35 m sein.

(2) 1Elektrische Betriebsräume müssen so groß sein, dass die elektrischen Anlagen ordnungsgemäß errichtet und betrieben werden können; sie müssen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. 2Über Bedienungs- und Wartungsgängen muss eine Durchgangshöhe von mindestens 1,80 m vorhanden sein.

(3) Elektrische Betriebsräume müssen den betrieblichen Anforderungen entsprechend wirksam be- und entlüftet werden.

(4) 1In elektrischen Betriebsräumen dürfen keine Leitungen und Einrichtungen vorhanden sein, die nicht zum Betrieb der jeweiligen elektrischen Anlagen nach § 1 erforderlich sind. 2Satz 1 gilt nicht für die zur Sicherheitsstromversorgung aus der Batterieanlage erforderlichen Leitungen und Einrichtungen in elektrischen Betriebsräumen nach § 7.

(5) Durchführungen von Leitungen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, müssen eine Feuerwiderstandsfähigkeit haben, die derjenigen der raumabschließenden Bauteile entspricht.