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  • ab 01.03.2011 (aktuelle Fassung)

§ 6 EltBauVO - Besondere Anforderungen an elektrische Betriebsräume für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO)
Amtliche Abkürzung
EltBauVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) 1Elektrische Betriebsräume für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate zur Versorgung bauordnungsrechtlich vorgeschriebener sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen müssen von anderen Räumen durch Bauteile abgetrennt sein, deren Feuerwiderstandsfähigkeit dem erforderlichen Funktionserhalt der elektrischen Leitungsanlagen für die zu versorgenden Anlagen und Einrichtungen entspricht. 2 § 5 Abs. 5 Sätze 1 und 3 und Abs. 6 gilt entsprechend; für die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit von Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, gilt Satz 1 entsprechend. 3Öffnungen in Bauteilen nach Satz 1 müssen Abschlüsse haben, die selbstschließend und der Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile entsprechend feuerwiderstandsfähig sind.

(2) Die elektrischen Betriebsräume müssen frostfrei sein oder beheizt werden können, es sei denn, dass durch besondere Einrichtungen des Stromerzeugungsaggregats die ständige Betriebsbereitschaft gewährleistet ist.