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  • ab 01.03.2011 (aktuelle Fassung)

§ 2 EltBauVO - Begriffsbestimmung

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO)
Amtliche Abkürzung
EltBauVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Ein Betriebsraum für elektrische Anlagen (elektrischer Betriebsraum) ist ein Raum, der ausschließlich zur Unterbringung von elektrischen Anlagen nach § 1 dient.