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  • ab 01.03.2011 (aktuelle Fassung)

§ 5 EltBauVO - Besondere Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO)
Amtliche Abkürzung
EltBauVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) 1Elektrische Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV müssen von anderen Räumen durch feuerbeständige Bauteile abgetrennt sein. 2Der Raumabschluss zu anderen Räumen darf durch einen Druckstoß aufgrund eines Kurzschlusslichtbogens nicht gefährdet werden.

(2) 1Öffnungen in Bauteilen nach Absatz 1 Satz 1 müssen mindestens feuerhemmende, rauchdichte, selbstschließende und im Wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Abschlüsse haben. 2Türen, die ins Freie führen, müssen selbstschließend sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 3An Türen muss außen ein Hochspannungswarnschild angebracht sein.

(3) 1Bei elektrischen Betriebsräumen für Transformatoren mit Mineralöl oder einer synthetischen Flüssigkeit mit einem Brennpunkt ≤ 300° C als Kühlmittel muss mindestens ein Ausgang unmittelbar ins Freie oder über einen Vorraum ins Freie führen. 2Der Vorraum darf mit dem Schaltraum, jedoch nicht mit anderen Räumen in Verbindung stehen.

(4) 1Elektrische Betriebsräume nach Absatz 3 Satz 1 dürfen sich nicht in Geschossen befinden, deren Fußboden mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegt. 2Sie dürfen auch nicht in Geschossen über dem Erdgeschoss liegen.

(5) 1Die elektrischen Betriebsräume müssen unmittelbar oder über eigene Lüftungsleitungen wirksam aus dem Freien be- und in das Freie entlüftet werden. 2Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, müssen feuerbeständig sein. 3Öffnungen von Lüftungsleitungen zum Freien müssen Schutzgitter haben.

(6) Fußböden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Fußbodenbeläge.

(7) 1Auslaufende Isolier- und Kühlflüssigkeit von Transformatoren muss sicher aufgefangen werden können. 2Für höchstens drei Transformatoren mit jeweils bis zu 1.000 l Isolier- und Kühlflüssigkeit in einem elektrischen Betriebsraum genügt es, wenn die Wände in der erforderlichen Höhe sowie der Fußboden undurchlässig ausgebildet sind; an den Türen müssen entsprechend hohe und undurchlässige Schwellen vorhanden sein.