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Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
0 22210

In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69 - VORIS 22210 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320)

Inhaltsübersicht(1)§§
Erster Teil
Hochschulen in staatlicher Verantwortung
Erstes Kapitel
Allgemeine Bestimmungen
Erster Abschnitt
Grundlagen
Staatliche Verantwortung1
Hochschulen2
Aufgaben der Hochschulen3
Zusammenwirken 4
Evaluation von Forschung und Lehre5
Zweiter Abschnitt
Studium und Lehre
Studiengänge und ihre Akkreditierung; Regelstudienzeit; Studienberatung6
Prüfungen und Leistungspunktsystem; staatliche Anerkennungen; Studienorientierungsverfahren7
Inländische Grade8
Promotion; Doktorandinnen und Doktoranden9
Habilitation9a
Ausländische Grade, Titel und Bezeichnungen10
Dritter Abschnitt
Verwaltungskostenbeitrag; Studienguthaben; Gebühren und Entgelte
Verwaltungskostenbeitrag11
11a
Studienguthaben12
Langzeitstudiengebühren, sonstige Gebühren und Entgelte13
Fälligkeit und Billigkeitsmaßnahmen14
Vierter Abschnitt
Studienqualitätsmittel
Gewährung von Studienqualitätsmitteln14a
Verwendung der Studienqualitätsmittel14b
Zweites Kapitel
Die Hochschule als Körperschaft
Erster Abschnitt
Grundlagen
Selbstverwaltung15
Mitgliedschaft und Mitwirkung16
Verarbeitung personenbezogener Daten17
Zweiter Abschnitt
Mitglieder
Erster Titel
Studierende
Hochschulzugang18
Einschreibung, Rückmeldung und Exmatrikulation19
Studierendenschaft20
Studierendeninitiative20a
Zweiter Titel
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
Personal21
Verlängerung von Beamtenverhältnissen auf Zeit21a
Forschung mit Mitteln Dritter22
Nebentätigkeiten23
Dienstaufgaben der Professorinnen und Professoren24
Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren25
Berufung von Professorinnen und Professoren26
Besondere Bestimmungen für Professorinnen und Professoren27
Professorinnen und Professoren auf Zeit28
Nebenberufliche Professorinnen und Professoren29
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren30
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter31
Lehrkräfte für besondere Aufgaben; Lektorinnen und Lektoren32
Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte; studentische Hilfskräfte33
Lehrbeauftragte34
Honorarprofessur; Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler35
Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren35a
Dritter Abschnitt
Organisation
Organe und Organisationseinheiten36
Gemeinsame Einrichtungen von Hochschulen36a
Präsidium37
Präsidentinnen und Präsidenten38
Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten39
Abwahl von Mitgliedern des Präsidiums40
Senat41
Gleichstellungsbeauftragte42
Dekanat43
Fakultätsrat44
Ständige Kommissionen für Lehre und Studium; Studiendekaninnen und Studiendekane45
Exzellenzklausel; Erprobungsklausel46
Drittes Kapitel
Hochschulen in Trägerschaft des Staates
Staatliche Angelegenheiten47
Dienstrechtliche Befugnisse48
Haushalts- und Wirtschaftsführung49
Körperschaftsvermögen50
Aufsicht und Zusammenwirken51
Hochschulrat52
Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege53
Besondere Bestimmungen für die Universität Vechta54
Viertes Kapitel
Hochschulen in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts
Überführung, Zielsetzung und Aufgaben55
Besondere Bestimmungen für die Errichtung von Stiftungen des öffentlichen Rechts55a
Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel und Eigentumsübergang56
Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung57
Stiftungsvermögen und Wirtschaftsführung der Stiftung Universität Göttingen57a
Dienstrechtliche Befugnisse58
Organe59
Stiftungsrat60
Stiftungsausschuss Universität; Stiftungsausschuss Universitätsmedizin der Stiftung Universität Göttingen60a
Stiftungsrat der Stiftung Universität Göttingen60b
Präsidium61
Aufsicht und Zusammenwirken62
Grundbuchberichtigung und Gerichtsgebühren63
Fünftes Kapitel
Humanmedizinische Einrichtungen; Medizinische Fakultät der Universität Oldenburg
Allgemeine Bestimmungen für die humanmedizinischen Einrichtungen63a
Vorstand der humanmedizinischen Einrichtungen63b
Bestellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder der Medizinischen Hochschule Hannover63c
Bestellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder der Universitätsmedizin Göttingen63d
Aufgaben und Befugnisse des Vorstands und der Vorstandsmitglieder der humanmedizinischen Einrichtungen 63e
Verfahren im Vorstand der humanmedizinischen Einrichtungen63f
Klinikkonferenz und Krankenhausbetriebsleitung der humanmedizinischen Einrichtungen63g
Besondere Bestimmungen für die Universität Göttingen63h
Medizinische Fakultät der Universität Oldenburg63i
Zweiter Teil
Hochschulen in nichtstaatlicher Verantwortung
Staatliche Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen64
Anerkennungsverfahren und Akkreditierungen bei nichtstaatlichen Hochschulen64a
Niederlassungen von anerkannten Hochschulen aus EU- Mitgliedstaaten und anderen Bundesländern64b
Vereinbarungen über die Durchführung von Hochschulausbildungen64c
Erlöschen und Widerruf der staatlichen Anerkennung65
Anerkannte Hochschulen66
Staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen67
Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen67a
Dritter Teil
Studentenwerke
Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten68
Selbstverwaltung und Organe69
Finanzierung und Wirtschaftsführung70
Vierter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Ordnungswidrigkeiten71
Veröffentlichungen von Ordnungen71a
Übergangs- und Schlussvorschriften72
(weggefallen)73
Anlagen
Zusammensetzung der Findungskommissionen für die Vorstandsmitglieder der Medizinischen Hochschule HannoverAnlage 1
Zusammensetzung der Findungskommissionen für die Vorstandsmitglieder der Universitätsmedizin GöttingenAnlage 2

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§ 16 NHG - Mitgliedschaft und Mitwirkung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
0 22210

(1) 1Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen, die eingeschriebenen Studierenden sowie die angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden. 2Hauptberuflich ist die Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit oder der Umfang der Dienstaufgaben mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit oder der Hälfte des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals entspricht. 3Nicht nur vorübergehend ist eine Tätigkeit, die auf mehr als sechs Monate innerhalb eines Jahres angelegt ist.

(1a) 1Abweichend von Absatz 1 sind Mitglieder der Hochschule in der Hochschullehrergruppe auch Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die nach einer gemeinsamen Berufung mit einer wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs oder im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen dienstliche Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen, ohne an der Hochschule hauptberuflich tätig zu sein. 2Das Gleiche gilt für Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 25 erfüllen und in einem gemeinsamen Berufungsverfahren nach § 26 Abs. 8 Satz 2 berufen worden sind, für die Dauer des ausschließlichen Beamten- oder Arbeitsverhältnisses bei der wissenschaftlichen Einrichtung. 3Personen nach Satz 2 sind verpflichtet, an der Hochschule Aufgaben in der Lehre wahrzunehmen. 4Sie haben das Recht, für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses an der wissenschaftlichen Einrichtung den Titel "Professorin" oder "Professor" zu führen. 5Das Nähere zu Satz 3 regelt die Grundordnung.

(2) 1Die Mitglieder der Hochschule haben das Recht und die Pflicht, an der Selbstverwaltung und der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Organen, beratenden Gremien und Kommissionen mit besonderen Aufgaben mitzuwirken. 2Wer einem Gremium kraft Amtes als beratendes Mitglied angehört, kann diesem nicht zugleich als gewähltes Mitglied angehören. 3Die Mitwirkung muss in der Grundordnung und anderen Ordnungen geregelt werden. 4Je eine Mitgliedergruppe bilden für ihre Vertretung in den nach Gruppen zusammengesetzten Organen und Gremien:

  1. 1.

    die Professorinnen und Professoren sowie die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Hochschullehrergruppe),

  2. 2.

    die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Mitarbeitergruppe),

  3. 3.

    die Studierenden (Studierendengruppe) und

  4. 4.

    die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung (MTV-Gruppe).

5Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die als Privatdozentinnen und Privatdozenten nach § 9a oder außerplanmäßige Professorinnen oder Professoren nach § 35a mit der selbständigen Vertretung ihres Faches betraut sind, gehören der Hochschullehrergruppe an. 6Doktorandinnen und Doktoranden, die an der Hochschule hauptberuflich (Absatz 1 Satz 2) beschäftigt sind, gehören zur Mitarbeitergruppe, die übrigen Doktorandinnen und Doktoranden zur Gruppe der Studierenden. 7Kommissionen sind nur dann nach Mitgliedergruppen zusammengesetzt, wenn dies im Gesetz oder der Grundordnung so bestimmt ist.

(3) 1In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien und Organen muss die Hochschullehrergruppe über die Mehrheit der Stimmen verfügen. 2In Angelegenheiten, die den Bereich der Forschung oder ein Berufungsverfahren unmittelbar betreffen, bedürfen Beschlüsse neben der Mehrheit der Mitglieder des Gremiums oder Organs auch der Mehrheit der dem Gremium oder Organ angehörenden Mitglieder der Hochschullehrergruppe; in Berufungsverfahren haben die Mitglieder der MTV-Gruppe kein Stimmrecht. 3Kommt in den Fällen des Satzes 2 ein Beschluss auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so entscheiden die dem Gremium oder Organ angehörenden Mitglieder der Hochschullehrergruppe abschließend.

(4) 1Wer an der Hochschule tätig ist, ohne ihr Mitglied zu sein, ist Angehöriger der Hochschule. 2Die Grundordnung kann weitere Personen zu Angehörigen bestimmen. 3Angehörige haben kein Wahlrecht. 4Die Grundordnung regelt die Rechte und die Pflichten der Angehörigen, an der Selbstverwaltung und der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule mitzuwirken.

(5) 1Wahlen erfolgen in freier, gleicher und geheimer Wahl und in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl. 2Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen sollen Frauen zu einem Anteil von mindestens 50 vom Hundert berücksichtigt werden.

(6) 1Bei Besetzungen von Organen, Gremien und Kommissionen, die nicht aufgrund einer Wahl erfolgen, sollen Frauen angemessen berücksichtigt werden. 2Mindestens 40 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder sollen Frauen sein.

(7) Nach Ablauf einer Amtszeit sind die Geschäfte bis zum Beginn einer neuen Amtszeit fortzuführen.