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Pflichtfeld

Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels
(Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG)
Amtliche Abkürzung
NKlimaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

Vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 464) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Zweck des Gesetzes1
Begriffsbestimmungen2
Niedersächsische Klimaschutzziele3
Strategie zum Klimaschutz4
Strategie für eine klimaneutrale Landesverwaltung5
Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels6
Maßnahmen zum Klimaschutz im Verkehrssektor7
Energieberichte der Kommunen8
Information über Ziele und Zwecke dieses Gesetzes9
Klimakompetenzzentrum10
Monitoring11

Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Verfassung und zur Einführung eines Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 464)

Pflichtfeld

§ 3 NKlimaG - Niedersächsische Klimaschutzziele

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG)
Amtliche Abkürzung
NKlimaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

Niedersächsische Klimaschutzziele sind:

  1. 1.

    die Minderung der Gesamtemissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 55 Prozent, bezogen auf die Gesamtemissionen im Vergleichsjahr 1990, und darüber hinaus die Erreichung von Klimaneutralität bis zum Jahr 2050,

  2. 2.

    die Minderung der jährlichen Treibhausgasemissionen der Landesverwaltung bis zum Jahr 2030 um 70 Prozent, bezogen auf die Treibhausgasemissionen der Landesverwaltung im Vergleichsjahr 1990, und darüber hinaus die Organisation einer klimaneutralen Landesverwaltung bis zum Jahr 2050,

  3. 3.

    die bilanzielle Deckung des Energiebedarfs in Niedersachsen durch erneuerbare Energien bis zum Jahr 2040 und

  4. 4.

    der Erhalt und die Erhöhung natürlicher Kohlenstoffspeicherkapazitäten.