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Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69 - VORIS 22210 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 202)

Inhaltsübersicht (1)§§
Erster Teil
Hochschulen in staatlicher Verantwortung
Erstes Kapitel
Allgemeine Bestimmungen
Erster Abschnitt
Grundlagen
Staatliche Verantwortung1
Hochschulen2
Aufgaben der Hochschulen3
Zusammenwirken der Hochschulen4
Evaluation von Forschung und Lehre5
Zweiter Abschnitt
Studium und Lehre
Studiengänge und ihre Akkreditierung; Regelstudienzeit; Studienberatung6
Prüfungen und Leistungspunktsystem; staatliche Anerkennungen7
Inländische Grade8
Promotion; Doktorandinnen und Doktoranden9
Habilitation9a
Ausländische Grade, Titel und Bezeichnungen10
Dritter Abschnitt
Studienbeiträge und Studiendarlehen; Verwaltungskostenbeitrag; Gebühren und Entgelte
Studienbeiträge11
Anspruch auf Darlehensgewährung11a
Verwaltungskostenbeitrag12
Langzeitstudiengebühren, sonstige Gebühren und Entgelte13
Fälligkeit und Billigkeitsmaßnahmen14
Zweites Kapitel
Die Hochschule als Körperschaft
Erster Abschnitt
Grundlagen
Selbstverwaltung15
Mitgliedschaft und Mitwirkung16
Verarbeitung personenbezogener Daten17
Zweiter Abschnitt
Mitglieder
Erster Titel
Studierende
Hochschulzugang18
Einschreibung, Rückmeldung und Exmatrikulation19
Studierendenschaft20
Zweiter Titel
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
Personal21
Verlängerung von Beamtenverhältnissen auf Zeit21a
Forschung mit Mitteln Dritter22
Nebentätigkeiten23
Dienstaufgaben der Professorinnen und Professoren24
Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren25
Berufung von Professorinnen und Professoren26
Sonderregelungen für Professorinnen und Professoren27
Professorinnen und Professoren auf Zeit28
Nebenberufliche Professorinnen und Professoren29
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren30
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter31
Lehrkräfte für besondere Aufgaben; Lektorinnen und Lektoren32
Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte; studentische Hilfskräfte33
Lehrbeauftragte34
Honorarprofessur; Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler35
Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren35a
Dritter Abschnitt
Organisation
Organe und Organisationseinheiten36
Gemeinsame Einrichtungen von Hochschulen36a
Präsidium37
Präsidentinnen und Präsidenten38
Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten39
Abwahl von Mitgliedern des Präsidiums40
Senat41
Gleichstellungsbeauftragte42
Dekanat43
Fakultätsrat44
Ständige Kommissionen für Lehre und Studium; Studiendekaninnen und Studiendekane45
Exzellenzklausel46
Drittes Kapitel
Hochschulen in Trägerschaft des Staates
Staatliche Angelegenheiten47
Dienstrechtliche Befugnisse48
Haushalts- und Wirtschaftsführung49
Körperschaftsvermögen50
Aufsicht und Zusammenwirken51
Hochschulrat52
Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege53
Besondere Bestimmungen für die Universität Vechta54
Besondere Bestimmungen für die Universität Oldenburg und die Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth 54a
Viertes Kapitel
Hochschulen in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts
Überführung, Zielsetzung und Aufgaben55
Besondere Vorschriften für die Errichtung von Stiftungen des öffentlichen Rechts55a
Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel und Eigentumsübergang56
Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung57
Stiftungsvermögen und Wirtschaftsführung der Stiftung Universität Göttingen57a
Dienstrechtliche Befugnisse58
Organe59
Stiftungsrat60
Stiftungsausschuss Universität; Stiftungsausschuss Universitätsmedizin der Stiftung Universität Göttingen60a
Stiftungsrat der Stiftung Universität Göttingen60b
Präsidium61
Aufsicht und Zusammenwirken62
Grundbuchberichtigung und Gerichtsgebühren63
Fünftes Kapitel
Humanmedizinische Einrichtungen
Gliederung63a
Vorstand63b
Bestellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder der Medizinischen Hochschule Hannover63c
Bestellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder der Universitätsmedizin Göttingen63d
Aufgaben und Befugnisse des Vorstands und der Vorstandsmitglieder63e
Verfahren im Vorstand63f
Klinikkonferenz und Krankenhausbetriebsleitung63g
Sonderregelungen für die Universität Göttingen63h
Zweiter Teil
Hochschulen in nichtstaatlicher Verantwortung
Anerkennung von Hochschulen64
Vereinbarungen über die Durchführung von Hochschulausbildungen64a
Erlöschen und Widerruf der staatlichen Anerkennung65
Anerkannte Hochschulen66
(weggefallen)67
Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen67a
Dritter Teil
Studentenwerke
Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten68
Selbstverwaltung und Organe69
Finanzierung und Wirtschaftsführung70
Vierter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Ordnungswidrigkeiten71
Veröffentlichung von Ordnungen71a
Übergangs- und Schlussvorschriften72
Übergangsvorschriften zur Auflösung der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege73
Anlagen
Zusammensetzung der Findungskommissionen für die Vorstandsmitglieder der Medizinischen Hochschule HannoverAnlage 1
Zusammensetzung der Findungs- und Auswahlkommissionen für die Vorstandsmitglieder der Universitätsmedizin GöttingenAnlage 2

(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§ 18 NHG - Hochschulzugang

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Zum Studium in einem grundständigen Studiengang ist berechtigt, wer über die entsprechende deutsche Hochschulzugangsberechtigung verfügt. 2Eine Hochschulzugangsberechtigung hat, wer

  1. 1.
    1. a)

      die allgemeine Hochschulreife,

    2. b)

      die fachgebundene Hochschulreife,

    3. c)

      die Fachhochschulreife,

    4. d)

      eine von dem für die Schulen zuständigen Ministerium allgemein oder für bestimmte Studiengänge als gleichwertig anerkannte schulische Vorbildung oder

  2. 2.

    eine berufliche Vorbildung nach Absatz 4

besitzt.

(2) 1Die fachgebundene Hochschulreife berechtigt zum Studium in der entsprechenden Fachrichtung; zur Aufnahme eines Studiums in einer anderen Fachrichtung ist berechtigt, wer die hierfür erforderlichen Vorkenntnisse in einer von der Hochschule abzunehmenden Prüfung nachweist. 2Das Nähere regelt eine Ordnung.

(3) 1Die Fachhochschulreife berechtigt zum Studium in jeder Fachrichtung an jeder Fachhochschule und zum Studium in der entsprechenden Fachrichtung an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen. 2Die Universität oder gleichgestellte Hochschule kann auf der Grundlage der Akkreditierung der Studiengänge durch Ordnung bestimmen, dass die Fachhochschulreife oder die Fachhochschulreife mit gleichzeitigem Nachweis zusätzlicher studiengangsbezogener Kenntnisse und Fertigkeiten auch zur Aufnahme eines Bachelorstudiengangs in einer anderen Fachrichtung berechtigt. 3Studierende mit einer Zugangsberechtigung nach Satz 2 sind nach einem Studium von zwei Semestern, in dem sie die geforderten Leistungsnachweise erbracht haben, berechtigt, das Studium in einem Studiengang der gleichen Fachrichtung an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule fortzusetzen.

(4) 1Eine Hochschulzugangsberechtigung für ein Studium in jeder Fachrichtung an jeder Hochschule aufgrund beruflicher Vorbildung besitzt, wer

  1. 1.

    eine Meisterprüfung abgelegt hat,

  2. 2.

    einen Bildungsgang zur staatlich geprüften Technikerin oder zum staatlich geprüften Techniker oder zur staatlich geprüften Betriebswirtin oder zum staatlich geprüften Betriebswirt abgeschlossen hat,

  3. 3.

    einen Fortbildungsabschluss auf Grundlage einer Fortbildungsordnung nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42 der Handwerksordnung oder von Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42a der Handwerksordnung besitzt, der auf einem mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruht,

  4. 4.

    ein Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Schiffsdienst nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung besitzt, das auf einem mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruht,

  5. 5.

    einen Fachschulabschluss entsprechend der "Rahmenvereinbarung über Fachschulen" der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 (Nds. MBl. 2010 S. 516) besitzt, oder

  6. 6.

    einen Abschluss aufgrund einer landesrechtlichen Fortbildungsregelung für Berufe im Gesundheitswesen oder für sozialpflegerische oder sozialpädagogische Berufe besitzt, der auf einem mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruht.

2Eine Hochschulzugangsberechtigung für ein Studium in der entsprechenden Fachrichtung an jeder Hochschule aufgrund beruflicher Vorbildung besitzt, wer

  1. 1.

    nach Abschluss einer durch Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens dreijährigen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem dem angestrebten Studiengang fachlich nahe stehenden Bereich diesen Beruf mindestens drei Jahre lang, als Stipendiatin oder Stipendiat des Aufstiegsstipendienprogramms des Bundes mindestens zwei Jahre lang, ausgeübt hat,

  2. 2.

    eine andere von der Hochschule studiengangsbezogen als gleichwertig festgestellte Vorbildung hat oder

  3. 3.

    nach beruflicher Vorbildung eine fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung erworben hat.

3Das für die Schulen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Kriterien für die Gleichwertigkeitsfeststellung nach Satz 2 Nr. 2 festzulegen sowie die Gleichwertigkeit bestimmter formaler Vorbildungen allgemein festzustellen. 4Die Hochschule wird ermächtigt, durch Ordnung zu regeln, dass die Hochschule aufgrund in der beruflichen Bildung, im Beruf oder in der Weiterbildung erworbener Kompetenzen eine studiengangsbezogene Hochschulzugangsberechtigung feststellen kann. 5Studierende mit einer Zugangsberechtigung nach Satz 4 sind nach einem Studium von zwei Semestern, in dem sie die geforderten Leistungsnachweise erbracht haben, berechtigt, das Studium in einem Studiengang der gleichen Fachrichtung an einer anderen Hochschule fortzusetzen. 6Satz 5 gilt entsprechend für Studierende, die aufgrund einer Regelung eines anderen Landes über eine Zugangsberechtigung nach beruflicher Vorbildung verfügen, die nicht die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 erfüllt.

(5) 1Zum Studium in einem künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengang ist berechtigt, wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt und eine besondere künstlerische Befähigung nachweist; das Erfüllen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 kann durch den Nachweis einer überragenden künstlerischen Befähigung ersetzt werden. 2Das Nähere regelt eine Ordnung.

(6) 1Die Hochschule kann über die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 hinaus für bestimmte Studiengänge den Nachweis einer praktischen Ausbildung, bestimmter berufsbezogener Kenntnisse und Fertigkeiten, besonderer fremdsprachlicher Kenntnisse oder den Nachweis eines dem Studiengang fachlich entsprechenden Ausbildungsverhältnisses verlangen; sie kann zulassen, dass einzelne dieser Zugangsvoraussetzungen während des Studiums nachgeholt werden. 2Die Hochschule kann Studien- oder Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines anderen Studienganges erbracht wurden, anstelle von Voraussetzungen nach Satz 1 berücksichtigen. 3Das Nähere regelt eine Ordnung.

(7) Wer an einer deutschen Hochschule eine Vor- oder Zwischenprüfung bestanden hat, ist berechtigt, das Studium in einem Studiengang der gleichen Fachrichtung mit dem gleichen Abschluss an einer anderen Hochschule fortzusetzen.

(8) 1Die Zugangsberechtigung zu weiterführenden Studiengängen und Masterstudiengängen setzt einen Bachelorabschluss oder gleichwertigen Abschluss und eine besondere Eignung voraus. 2Vertieft der Masterstudiengang das vorherige Studium fachlich in derselben Richtung, so wird die besondere Eignung insbesondere auf der Grundlage des Ergebnisses der Bachelorprüfung festgestellt. 3Fehlen noch einzelne Prüfungsleistungen des Bachelorabschlusses, so stellt die Hochschule abweichend von Satz 2 die besondere Eignung insbesondere anhand einer nach den bislang vorliegenden Prüfungsleistungen ermittelten Durchschnittsnote fest; die Einschreibung erlischt, wenn das Bachelorzeugnis nicht zu einer von der Hochschule festgesetzten Frist eingereicht wird und die Bewerberin oder der Bewerber dies zu vertreten hat. 4Das Nähere regelt eine Ordnung.

(9) 1Der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums berechtigt zur Aufnahme eines Studiums in allen Fachrichtungen; die besonderen Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 5 bis 8 bleiben unberührt. 2Ist eine Zulassung zum Studium nach Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 erfolgt, so ist die Aufnahme eines Studiums in einer anderen Fachrichtung nur möglich, wenn die hierfür erforderlichen Vorkenntnisse durch eine Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 nachgewiesen werden.

(10) 1Zum Studium ist auch berechtigt, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, nach Rechtsvorschriften Deutschen gleichgestellt oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und eine von der Hochschule festgestellte, der deutschen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertige ausländische Bildung sowie die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse besitzt. 2Für die übrigen Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischem Bildungsnachweis entscheidet die Hochschule bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 über den Zugang nach Maßgabe einer Ordnung; für die Feststellung der Zugangsvoraussetzungen kann die Erhebung von Gebühren vorgesehen werden.

(11) 1Studienbewerberinnen und Studienbewerber, deren ausländische Bildungsnachweise nicht als gleichwertig anzusehen sind, erlangen die Hochschulzugangsberechtigung durch die Prüfung an einem Studienkolleg (§ 3 Abs. 9), in der nachzuweisen ist, dass sie einen Bildungsstand besitzen, der einer Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 entspricht. 2Die Hochschule, an der das Studienkolleg eingerichtet ist, regelt durch Ordnung des Präsidiums die Zulassung zum Studienkolleg, die Rechtsstellung der Kollegiatinnen und Kollegiaten, die Organisation und Benutzung des Studienkollegs sowie die Erhebung von Gebühren. 3Das für die Schulen zuständige Ministerium regelt durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Fachministerium die Prüfungsanforderungen und das -verfahren.

(12) Das für die Schulen zuständige Ministerium kann die Zuständigkeit für die Anerkennung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. d auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.

(13) 1Das für die Schulen zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die Prüfungen nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 durch Verordnung die Zulassungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren, den Prüfungsinhalt und das Prüfungsverfahren, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse sowie die Erhebung von Gebühren zu regeln. 2Die Prüfung besteht aus einem allgemeinen Teil und einem besonderen Teil. 3Die Hochschule ist zur Mitwirkung bei der Abnahme des besonderen Teils der Prüfung nach Maßgabe der Verordnung nach Satz 1 verpflichtet. 4In der Verordnung nach Satz 1 kann die Betreuung einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person der beruflichen Vorbildung nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 gleichgestellt werden.

(14) Die Ordnungen nach dieser Vorschrift bedürfen der Genehmigung.