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Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69 - VORIS 22210 -)

Inhaltsübersicht(1)§§
Erster Teil
Hochschulen in staatlicher Verantwortung
Erstes Kapitel
Allgemeine Bestimmungen
Erster Abschnitt
Grundlagen
Staatliche Verantwortung1
Hochschulen2
Aufgaben der Hochschulen3
Zusammenwirken der Hochschulen4
Evaluation von Forschung und Lehre5
Zweiter Abschnitt
Studium und Lehre
Studiengänge und ihre Akkreditierung; Regelstudienzeit; Studienberatung6
Prüfungen und Leistungspunktsystem; staatliche Anerkennungen7
Inländische Grade8
Promotion; Doktorandinnen und Doktoranden9
Habilitation9a
Ausländische Grade, Titel und Bezeichnungen10
Dritter Abschnitt
Studienguthaben; Verwaltungskostenbeitrag; Gebühren und Entgelte
Studienbeiträge11
Anspruch auf Darlehensgewährung11a
Verwaltungskostenbeitrag12
Langzeitstudiengebühren, sonstige Gebühren und Entgelte13
Fälligkeit und Billigkeitsmaßnahmen14
Zweites Kapitel
Die Hochschule als Körperschaft
Erster Abschnitt
Grundlagen
Selbstverwaltung15
Mitgliedschaft und Mitwirkung16
Verarbeitung personenbezogener Daten17
Zweiter Abschnitt
Mitglieder
Erster Titel
Studierende
Hochschulzugang18
Einschreibung, Rückmeldung und Exmatrikulation19
Studierendenschaft20
Zweiter Titel
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
Personal21
Verlängerung von Beamtenverhältnissen auf Zeit21a
Forschung mit Mitteln Dritter22
Nebentätigkeiten23
Dienstaufgaben der Professorinnen und Professoren24
Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren25
Berufung von Professorinnen und Professoren26
Sonderregelungen für Professorinnen und Professoren27
Professorinnen und Professoren auf Zeit28
Nebenberufliche Professorinnen und Professoren29
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren30
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter31
Lehrkräfte für besondere Aufgaben; Lektorinnen und Lektoren32
Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte; studentische Hilfskräfte33
Lehrbeauftragte34
Honorarprofessur; Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler35
Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren35a
Dritter Abschnitt
Organisation
Organe und Organisationseinheiten36
Gemeinsame Einrichtungen von Hochschulen36a
Präsidium37
Präsidentinnen und Präsidenten38
Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten39
Abwahl von Mitgliedern des Präsidiums40
Senat41
Gleichstellungsbeauftragte42
Dekanat43
Fakultätsrat44
Ständige Kommissionen für Lehre und Studium; Studiendekaninnen und Studiendekane45
- aufgehoben -46
Drittes Kapitel
Hochschulen in Trägerschaft des Staates
Staatliche Angelegenheiten47
Dienstrechtliche Befugnisse48
Haushalts- und Wirtschaftsführung49
Körperschaftsvermögen50
Aufsicht und Zusammenwirken51
Hochschulrat52
Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege53
Besondere Bestimmungen für die Hochschule Vechta54
Viertes Kapitel
Hochschulen in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts
Überführung, Zielsetzung und Aufgaben55
Besondere Vorschriften für die Errichtung von Stiftungen des öffentlichen Rechts55a
Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel und Eigentumsübergang56
Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung57
Stiftungsvermögen und Wirtschaftsführung der Stiftung Universität Göttingen57a
Dienstrechtliche Befugnisse58
Organe59
Stiftungsrat60
Stiftungsausschuss Universität; Stiftungsausschuss Universitätsmedizin der Stiftung Universität Göttingen60a
Stiftungsrat der Stiftung Universität Göttingen60b
Präsidium61
Aufsicht und Zusammenwirken62
Grundbuchberichtigung und Gerichtsgebühren63
Fünftes Kapitel
Humanmedizinische Einrichtungen
Gliederung63a
Vorstand63b
Bestellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder der Medizinischen Hochschule Hannover63c
Bestellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder der Universitätsmedizin Göttingen63d
Aufgaben und Befugnisse des Vorstands und der Vorstandsmitglieder63e
Verfahren im Vorstand63f
Klinikkonferenz und Krankenhausbetriebsleitung63g
Sonderregelungen für die Universität Göttingen63h
Zweiter Teil
Hochschulen in nichtstaatlicher Verantwortung
Anerkennung von Hochschulen64
Vereinbarungen über die Durchführung von Hochschulausbildungen64a
Erlöschen und Widerruf der staatlichen Anerkennung65
Anerkannte Hochschulen66
Bestehende kirchliche Fachhochschulen67
Dritter Teil
Studentenwerke
Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten68
Selbstverwaltung und Organe69
Finanzierung und Wirtschaftsführung70
Vierter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Ordnungswidrigkeiten71
Veröffentlichung von Ordnungen71a
Übergangs- und Schlussvorschriften72
Anlagen
Zusammensetzung der Findungskommissionen für die Vorstandsmitglieder der Medizinischen Hochschule HannoverAnlage 1
Zusammensetzung der Findungs- und Auswahlkommissionen für die Vorstandsmitglieder der Universitätsmedizin GöttingenAnlage 2

(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§ 18 NHG - Hochschulzugang

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Zum Studium ist berechtigt, wer über die entsprechende deutsche Hochschulzugangsberechtigung verfügt. Eine Hochschulzugangsberechtigung hat, wer

  1. 1.

    die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder eine von dem für die Schulen zuständigen Ministerium allgemein oder für bestimmte Studiengänge als gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzt,

  1. 2.

    eine fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung nach beruflicher Vorbildung erworben hat,

  1. 3.
    1. a)

      eine Meisterprüfung abgelegt hat,

    1. b)

      einen Bildungsgang zur staatlich geprüften Technikerin oder zum staatlich geprüften Techniker oder zur staatlich geprüften Betriebswirtin oder zum staatlich geprüften Betriebswirt abgeschlossen hat oder

    1. c)

      eine andere vom Fachministerium für bestimmte Studiengänge als gleichwertig festgestellte abgeschlossene Vorbildung besitzt.

Die Zugangsberechtigung zu weiterführenden Studiengängen und Masterstudiengängen hat, wer hierzu besonders geeignet ist. Vertieft der Masterstudiengang das vorherige Studium in derselben Richtung, so wird die Eignung auf der Grundlage des Ergebnisses der Bachelorprüfung festgestellt. Zum Studium in einem künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengang ist berechtigt, wer die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt und eine besondere künstlerische Befähigung nachweist; auf den Nachweis der Voraussetzungen nach Satz 2 kann bei überragender künstlerischer Befähigung verzichtet werden. Das Nähere regeln Ordnungen.

(2) Die Hochschule kann über die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 hinaus für bestimmte Studiengänge den Nachweis einer praktischen Ausbildung, bestimmter berufsbezogener Kenntnisse und Fertigkeiten, besonderer fremdsprachlicher Kenntnisse oder den Nachweis eines fachlich einschlägigen Ausbildungsverhältnisses verlangen. Sie kann zulassen, dass einzelne Zugangsvoraussetzungen während des Studiums erfüllt werden. Die Hochschule kann Studien- oder Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines anderen Studiengangs erbracht wurden, anstelle von Voraussetzungen nach Satz 1 berücksichtigen. Das Nähere regelt eine Ordnung. Eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung berechtigt nur dann zur Aufnahme eines Studiums in einer anderen Fachrichtung, wenn die hierfür erforderlichen Vorkenntnisse durch eine besondere Prüfung nachgewiesen werden. Das für die Schulen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Anforderungen und das Verfahren dieser Prüfung zu regeln.

(3) Der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums berechtigt zur Aufnahme eines Studiums in allen Fachrichtungen; Absatz 1 Satz 5 bleibt unberührt. Ist eine Zulassung zum Studium nach Absatz 1 Satz 5 Halbsatz 2 unter Verzicht auf den Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfolgt, so ist die Aufnahme eines Studiums in einer anderen Fachrichtung nur möglich, wenn die hierfür erforderlichen Vorkenntnisse durch eine zusätzliche Prüfung nach Absatz 2 Satz 5 nachgewiesen werden.

(4) Zum Studium ist auch berechtigt, wer eine der deutschen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertige ausländische Bildung und die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse besitzt. Studienbewerberinnen und Studienbewerber, deren ausländische Bildungsnachweise nicht als gleichwertig anzusehen sind, erlangen die Hochschulzugangsberechtigung durch die Prüfung an einem Studienkolleg, in der nachzuweisen ist, dass sie einen den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 entsprechenden Bildungsstand besitzen. Den Zugang und die Zulassung zu Studienkollegs regelt eine Ordnung. Das Fachministerium regelt durch Verordnung im Einvernehmen mit dem für die Schulen zuständigen Ministerium die Errichtung, Auflösung, Organisation und Benutzung der Studienkollegs, die Rechtsstellung der Kollegiatinnen und Kollegiaten sowie die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren. Die Studienkollegs stehen unter der schulfachlichen Aufsicht des für die Schulen zuständigen Ministeriums.

(5) Das für die Schulen zuständige Ministerium kann die Zuständigkeit für die Anerkennung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, das Fachministerium kann die Zuständigkeit für die Feststellung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c auf eine andere Behörde übertragen. Die fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung nach beruflicher Vorbildung (Absatz 1 Satz 2 Nr. 2) wird durch Prüfung erworben. Das für die Schulen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse und den Inhalt und das Verfahren der Prüfung zu regeln. Die verantwortliche Betreuung einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person kann der beruflichen Vorbildung gleichgestellt werden.

(6) Die Ordnungen nach dieser Vorschrift bedürfen der Genehmigung.