Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 16.10.2007, Az.: L 11 AY 61/07

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gewährung erhöhter Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG); Beweislast für das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens als anspruchsausschließende Einwendung; Auslegung des Begriffs der rechtsmissbräuchlichen Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer i.R.e. Inlandsaufenthalts eines ausreisepflichtigen und geduldeten Ausländers; Bedeutung der Zumutbarkeit einer Ausreise bei Abschiebungshindernissen in Form von zielstaatsbezogenen Gefahren für ein leistungsbezogenes Verschulden

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
16.10.2007
Aktenzeichen
L 11 AY 61/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 45864
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2007:1016.L11AY61.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Lüneburg - 18.01.2007 - AZ: S 26 AY 26/06
nachfolgend
BSG - 17.06.2008 - AZ: B 8 AY 9/07 R

Tenor:

Das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 18. Januar 2007 wird aufgehoben. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24. März 2006 und vom 27. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2006 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Juli 2006 Leistungen nach § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu gewähren. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

2

Der am I. geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger, nach eigenen Angaben stammt er aus J ... Er reiste am 12. Mai 2002 unter dem Namen K. in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei der Anhörung am 23. Mai 2002 erklärte der Kläger, dass er L. heiße und dieses sein Stamm sei. Im Irak habe er eine Staatsangehörigkeitsurkunde, einen Personalausweis, Wehrpass, Führerschein und Lebensmittelkarten gehabt. Diese habe er wegen der Eile nicht mitbringen können. Sonstige Dokumente über seine Person könne er nicht vorlegen. Durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 9. Dezember 2002 wurde der Asylantrag abgelehnt und der Kläger unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise aufgefordert. Die hiergegen eingereichte Klage, die sich nach teilweiser Klagerücknahme nur noch auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschränkte, wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Lüneburg vom 23. November 2005 - 6 A 262/05 - abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Anspruch auf Feststellung von individuellen Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG ausscheide, wenn eine Erlasslage i.S.d. § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliege, welche dem betroffenen Ausländer einen gleichwertigen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vermittele. Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport habe im Erlasswege mit Rundschreiben vom 19. Juli 2004 (Az.: 45.11-12235/12-6-5) darauf hingewiesen, dass nach dem Beschluss der Konferenz der Innenminister- und -senatoren der Länder vom 7./8. Juli 2004 weiterhin eine tatsächliche Unmöglichkeit der zwangsweisen Rückführung vollziehbar ausreisepflichtiger irakischer Staatsangehöriger in den Irak bestehe. Vorsorglich wies das VG Lüneburg jedoch darauf hin, dass ohne die vorgenannte Erlasslage Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren sein dürfte, da nach den vorliegenden Erkenntnisquellen Überwiegendes für die Annahme spreche, dass gegenwärtig für jeden in seine Heimat zurückkehrenden Iraker landesweit eine extreme allgemeine Gefahrenlage bestehe. Dieses wurde eingehend ausgeführt; auf diese Ausführungen wird verwiesen (vgl. Bl. 6 bis 9 des Urteils).

3

Mit Schreiben vom 18. Januar 2006 wurde der Kläger aufgefordert, zur Passbeschaffung bei seiner Botschaft vorzusprechen. Am 30. März 2006 legte der Kläger Kopien einer irakischen Staatsbürgerurkunde und einer Identitätskarte auf den Namen "M." vor. Diese wiesen keine spezifischen Fälschungsmerkmale auf. Seitdem wird der Kläger von der Ausländerbehörde unter dem Namen N. geführt. Am 13. Juli 2006 wurde ein auf den Namen N. ausgestellter irakischer Reisepass vorgelegt.

4

Der Kläger erhielt Leistungen nach dem AsylbLG, zuletzt nach § 2 Abs. 1 AsylbLG (vgl. Bescheid des Beklagten vom 24. März 2006 - Leistungen für April 2006 -). Durch weiteren Bescheid vom 24. März 2006 wurden die Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylblG mit Ablauf des 30. April 2006 eingestellt und dem Kläger wurden ab dem 1. Mai 2006 nur noch Leistungen nach § 3 AsylbLG bewilligt, da sich der Kläger bisher noch kein Heimreisedokument besorgt habe. Dabei wurde ausgeführt, dass auf Gewährung der bisherigen Leistungen kein Bestandsschutz bestehe, weil es sich bei den Leistungen nicht um rentenähnliche Dauerleistungen handele. Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 10. April 2006 Widerspruch ein. Durch weiteren Bescheid vom 27. April 2006 wurde sodann die Höhe der Leistungen ab dem 1. Mai 2006 mitgeteilt. Den Widerspruch erweiterte der Kläger durch Schreiben vom 6. Juli 2006 auf die Leistungsgewährung im Monat Juli 2006. Am 10. bzw. 17. Juli 2006 beantragte der Kläger eine einmalige Beihilfe für die Fahrt zur irakischen Botschaft in Berlin am 13. Juli 2006 sowie für die Anfertigung von Passfotos. Durch Bescheid vom 25. Juli 2006 wurden für die Zeit ab dem 1. August 2006 weiterhin Leistungen nach § 3 AsylbLG gewährt; hiergegen legte der Kläger am 24. August 2006 Widerspruch ein. Die Widersprüche vom 10. April 2006 und 6. Juli 2006 wurden durch den Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2006 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger während seines bisherigen Aufenthaltes den Namen K. geführt habe und erstmals am 30. März 2006 eine Identitätskarte und einen Staatsangehörigkeitsausweis auf einen anderen Namen vorgelegt habe und am 13. Juli 2006 ein irakischer Reisepass auf den Namen N. ausgestellt worden sei. Durch die in der Vergangenheit vorgenommene Verschleierung seiner tatsächlichen Identität habe er rechtsmissbräuchlich verhindert, dass bereits früher entsprechende Papiere hätten beschafft werden können. Durch weiteren Bescheid vom 29. Januar 2007 wurden die Leistungen ab 1. Februar 2007 geregelt.

5

Aufgrund des am 26. Juli 2006 zugestellten Widerspruchsbescheides hat der Kläger am 24. August 2006 Klage eingereicht. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass er über seine Identität nicht getäuscht habe, da er bei der Anhörung zutreffend den Namen des Vaters und Großvaters angegeben habe. Zur Namensgebung hat er auf eine Auskunft des O. vom 28. April 2000 (Bl. 53 ff. der Gerichtsakte) verwiesen. Im Übrigen sei es ihm aufgrund der Lage im Irak nicht zumutbar zurückzukehren. Die Klage ist durch Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 18. Januar 2007 abgewiesen worden. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, der Rechtsmissbrauch ergebe sich daraus, dass der Kläger bei der Asylantragstellung einen unrichtigen Namen angegeben habe. Dieser Name habe nicht dem Namen entsprochen, der in den irakischen Passpapieren angegeben worden sei. Der freiwilligen Ausreise stünde im Übrigen auch nicht die derzeitige politische Lage entgegen.

6

Gegen das am 26. Januar 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. Januar 2007 Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen.

7

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgericht Lüneburg vom 18. Januar 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 24. März 2006 und 27. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2006 zu verurteilen, ihm Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG im Zeitraum vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Juli 2006 zu gewähren.

8

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe

10

Die Berufung ist zulässig. Sie ist auch begründet.

11

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur der Zeitraum vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Juli 2006. Der Folgezeitraum ab dem 1. August 2006 ist durch weiteren Leistungsbescheid vom 25. Juli 2006 geregelt. Eine Erweiterung dieses Zeitraumes kommt nicht in Betracht, weil die Beklagte keine Verwaltungsakte mit Dauerwirkung erlassen hat. Dieses ergibt sich bereits aus der Praxis der bisherigen Leistungsbewilligung und der Art der tatsächlichen Auszahlung der bewilligten Leistungen. Hinzu kommt, dass der Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 24. März 2006 ausdrücklich erklärt hatte, dass die gewährten Leistungen keine rentenähnliche Dauerleistung sei und deshalb kein Bestandsschutz bestehe. Auf diesen erkennbaren Regelungswillen der Behörde ist entscheidend abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2007 - B 9b AY 1/06 R - recherchiert in [...], Rn. 12 ff.).

12

Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung erhöhter Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG für den Zeitraum vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Juli 2006. Gemäß § 2 AsylbLG (in der bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung) ist das SGB XII abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Abs. 1 nur, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Abs. 1 erhält (§ 2 Abs. 3 AsylbLG).

13

Diese Anspruchsvoraussetzungen liegen bei dem Kläger für den gesamten streitigen Zeitraum vor. Der Kläger hatte vor dem streitigen Zeitraum Leistungen nach § 3 AsylbLG über eine Dauer von 36 Monaten bezogen. Er hat auch nicht rechtsmissbräuchlich die Dauer seines Aufenthaltes beeinflusst. Die Beweislast für das Vorliegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens liegt bei der Leistungsbehörde. Der Kläger hat zwar die in seinen Verhältnissen liegenden Bleibegründe darzulegen, der Beklagten fällt jedoch die Nichterweislichkeit von Rechtsmissbrauch zur Last, weil es sich dabei materiell um eine anspruchsausschließende Einwendung handelt (vgl. auch BSG, Urteil vom 8. Februar 2007 - B 9b AY 1/06 R - m.w.N.).

14

Das Bundessozialgericht hat inzwischen entschieden, dass es rechtsmissbräuchlich ist, wenn ein Ausländer nicht freiwillig ausreist, obwohl ihm diese Ausreise möglich und zumutbar ist (Urteil vom 8. Februar 2007 - B 9b AY 1/06 R -). Es hat dazu ausgeführt: "Unter rechtsmissbräuchlicher Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer versteht § 2 Abs. 1 AsylbLG nach Auffassung des Senats auch eine von der Rechtsordnung missbilligte, subjektiv vorwerfbare und zur Aufenthaltsverlängerung führende Nutzung der Rechtsposition, die ein Ausländer durch vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) erlangt hat. Darunter fällt auch der Verbleib eines Ausländers in Deutschland, dem es möglich und zumutbar wäre, auszureisen (vgl Hohm in GK-AsylbLG, Stand Dezember 2006, § 2 RdNr. 79 ff, 87 f; ähnlich auch Herbst in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Band II, § 2 AsylbLG RdNr. 37; LSG Baden-Württemberg, SAR 2006, 33; OVG Bremen, SAR 2006, 21). Die Rechtsordnung verlangt von Ausländern für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel in Form eines Visums, einer Aufenthalts- oder einer Niederlassungserlaubnis (§ 4 Abs. 1 AufenthG). Wer - wie die Kläger - darüber nicht oder nicht mehr verfügt, ist unverzüglich oder bis zum Ablauf einer ihm gesetzten Frist zur Ausreise verpflichtet (§ 50 Abs. 1 und 2 AufenthG). Kommt er dem nicht nach, ist die Ausreise zwangsweise durchzusetzen: Der Ausländer wird abgeschoben (§ 58 Abs. 1 AufenthG). Ist das aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich, wird die Abschiebung vorübergehend ausgesetzt (§ 60a Abs. 2 AufenthG). Durch die "Duldung" bleibt die Ausreisepflicht unberührt (§ 60a Abs. 3 AufenthG). Nach dieser Konzeption widerspricht der weitere Inlandsaufenthalt des ausreisepflichtigen, aber geduldeten Ausländers der Rechtsordnung. Lässt seine Ausreisepflicht sich nicht zwangsweise durchsetzen, wird ihm zwar auch ohne entsprechenden Titel ein vorübergehender Aufenthalt ohne Verstoß gegen Strafvorschriften (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) möglich gemacht. Die Forderung, selbstständig auszureisen und damit den nicht rechtmäßigen Aufenthalt zu beenden, bleibt aber bestehen. Wer diese Pflicht vorwerfbar nicht befolgt, macht funktionswidrig unter Verstoß gegen Treu und Glauben von der durch Duldung eingeräumten Rechtsposition Gebrauch. Vorwerfbar in diesem Sinne ist es regelmäßig, wenn der Ausländer nicht ausreist, obwohl ihm das möglich und zumutbar wäre. Denn sein weiterer Aufenthalt wird in Erwartung rechtspflichtkonformen Verhaltens durch selbstständige Ausreise (vgl BR-Drucks 36/07, S 8) nur wegen der Ohnmacht des Staates geduldet, das geltende Recht zwangsweise durchzusetzen. Diese Interpretation des Begriffs "rechtsmissbräuchlich" in § 2 Abs. 1 AsylbLG wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. Danach sollen nur diejenigen Ausländer Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten, "die unverschuldet nicht ausreisen können" (BT-Drucks 15/420, S 121). Dazu zählt nicht, wer der Ausreisepflicht nicht nachkommt, obwohl das sowohl tatsächlich und rechtlich möglich als auch zumutbar ist. In dem wieder eröffneten Berufungsverfahren wird das LSG die Zumutbarkeitsfrage auch nicht allein danach beantworten können, wann die Gefahren des Bürgerkrieges auf dem Balkan und einer etwaigen anschließenden Verfolgung der Minderheit der Ashkali im Kosovo geendet haben. Denn unzumutbar ist die Ausreise nicht erst bei zielstaatsbezogenen Gefahren für Freiheit, Leib oder Leben, also bei Abschiebungshindernissen i.S. des § 60 Abs. 7 AufenthG, die nach § 25 Abs. 3 AufenthG in der Regel sogar zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führen. Auch weniger gewichtige Gründe können die Ausreise unzumutbar machen. Ein solcher Bleibegrund kann z.B. auch die besondere Situation von Ausländern sein, denen sich Ausreisemöglichkeiten erst nach jahrelangem Aufenthalt in Deutschland eröffnen. Haben sie sich während dieser langen Zeit derart in die deutsche Gesellschaft und die hiesigen Lebensverhältnisse integriert, dass ihre Ausreise in das Herkunftsland etwa einer Auswanderung nahe käme, so mag zwar das Aufenthaltsrecht darauf keine Rücksicht nehmen, falls es gelingt, diese Ausländer eines Tages doch noch abzuschieben. Bis dahin wird dem Ausländer seine Nichtausreise leistungsrechtlich aber nicht vorwerfbar und der weitere - geduldete - Aufenthalt in Deutschland deshalb nicht rechtsmissbräuchlich sein."

15

Nach diesen Maßstäben war dem Kläger eine Rückkehr in den Irak im streitigen Zeitraum nicht zumutbar. Der Kläger ist leistungsrechtlich unverschuldet nicht ausgereist (I.).

16

I.

Der erkennende Senat folgt insoweit der Einschätzung des VG Lüneburg im Urteil vom 23. November 2005 - 6 A 262/05 -. Dort wurde für den Kläger ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG nur deshalb nicht festgestellt, weil ein Anspruch auf Feststellung von individuellen Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG ausscheidet, wenn eine Erlasslage i.S.d. § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, welche dem betroffenen Ausländer einen gleichwertigen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermittelt. Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat im Erlasswege mit Rundschreiben vom 19. Juli 2004 (Az.: 45.11-12235/12-6-5) darauf hingewiesen, dass nach dem Beschluss der Konferenz der Innenminister- und -senatoren der Länder vom 7./8. Juli 2004 weiterhin eine tatsächliche Unmöglichkeit der zwangsweisen Rückführung vollziehbar ausreisepflichtiger irakischer Staatsangehöriger in den Irak besteht. Vorsorglich wies das VG Lüneburg jedoch darauf hin, dass ohne die bestehende Erlasslage dem Kläger Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren sein dürfte, da nach den vorliegenden Erkenntnisquellen Überwiegendes für die Annahme spreche, dass gegenwärtig für jeden in seine Heimat zurückkehrenden Iraker landesweit eine extreme allgemeine Gefahrenlage bestehe. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Überzeugungsbildung an (vgl. insb. Bl. 6 bis 9 des Bezug genommenen Urteils des VG Lüneburg). Dieser angespannten bürgerkriegsähnlichen Lage im Irak trägt auch der aktuelle Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 29. März 2007 (Az.: 42.15-12231/3-6 IRQ) Rechnung, der auf den Erkenntnissen der ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren am 16./17. November 2006 beruht. Danach wird unter strengen Beschränkungen nur eine Rückführung in den Nordirak für möglich erachtet. Diese stark eingeschränkte Rückführungsoption ist angesichts der aktuellen Anschläge auch im Nordirak entfallen. Rückkehrmöglichkeiten in angrenzende Gebiete der Türkei oder des Irans verbieten sich aus demselben Grund; im Übrigen hat der Beklagte eine Rückkehroption dorthin auch nicht behauptet.

17

Der Unzumutbarkeit der freiwilligen Ausreise steht auch nicht das Verhalten des Klägers im Zeitraum vom 1. Mai 2006 bis 12. Juli 2006 entgegen (II.).

18

II.

Vorliegend hat der Kläger über seine Identität dadurch getäuscht, dass er im Asylverfahren zumindest zur Schreibweise seines Namens Angaben gemacht hatte, die nicht der Schreibweise seines Namens in den irakischen Personaldokumenten entspricht. Schon dadurch war es der Ausländerbehörde verwehrt, sich selbst erfolgreich um die Ausstellung von Heimreisepapieren zu bemühen. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des O. zur Zusammensetzung irakischer Namens ohne Bedeutung. Der Kläger wäre verpflichtet gewesen, beim Bundesamt die Schreibweise seines Namens anzugeben, die auch in den irakischen Personalunterlagen verwendet wird. Seit März 2006 ist dem Beklagten die andere Schreibweise in den irakischen Personalunterlagen bekannt, wodurch nachvollziehbar Zweifel an der Identität des Klägers geweckt wurden, die der Kläger sich zurechnen lassen muss. Ein Ausländer, der bisher falsche Angaben zu seiner Identität oder Staatsangehörigkeit gemacht hat, muss sich an diesen falschen Angaben festhalten lassen, bis die wahre Identität feststeht. Diese Zweifel wurden erst durch die Vorlage des irakischen Reisepasses am 13. Juli 2006 beseitigt. Ab diesem Datum und bis zum Ende des streitgegenständlichen Zeitraumes (bis 31. Juli 2006) lässt sich ein ausländerrechtlich relevantes Fehlverhalten nicht mehr feststellen.

19

Doch auch durch das bis zum 13. Juli 2006 festgestellte Fehlverhalten hat der Kläger die Dauer seines Aufenthalts in der Bundesrepublik nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst.

20

Dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, wonach der Ausländer die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben darf, ist zwingend zu entnehmen, dass nur rechtsmissbräuchliches Verhalten relevant sein kann, das sich auf die Dauer des Aufenthaltes kausal ausgewirkt hat. Hierbei ist das Verhalten des Ausländers während der gesamten Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik - also ab Einreise - zu betrachten, nicht etwa nur der streitgegenständliche Zeitraum oder nur der Zeitpunkt ab rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens. Nach Auffassung des erkennenden Senates kommt es mithin darauf an, ob sich das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Asylbewerbers im Einzelfall konkret und kausal verlängernd auf die Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik ausgewirkt hat. Nur wenn ein solcher Zusammenhang mit der notwendigen richterlichen Überzeugungsbildung im Einzelfall festgestellt werden kann, kann sich das aufenthaltsverlängernde, rechtsmissbräuchliche Verhalten auch leistungseinschränkend auswirken. Das kausale, vorwerfbare Verhalten muss im streitgegenständlichen Leistungszeitraum noch fortwirken.

21

Der erkennende Senat vermag sich insofern der Auffassung des für das AsylbLG nicht mehr zuständigen 7. Senats des LSG Niedersachsen- Bremen (vgl. dessen Urteil vom 20. Dezember 2005, Az: L 7 AY 40/05) nicht anzuschließen, wonach es für die Beurteilung der rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes darauf ankommen soll, ob das rechtsmissbräuchliche Verhalten generell geeignet ist, die Dauer des Aufenthalts zu beeinflussen, und zwar unabhängig davon, ob sich die Verlängerung des Aufenthalts bereits realisiert hat oder der kausale Zusammenhang dadurch weggefallen ist, dass zwischen dem rechtsmissbräuchlichen Verhalten und dem Leistungsantrag die Abschiebung vorübergehend ausgesetzt worden ist (sog. "abstrakte Betrachtungsweise").

22

Dieser vom 7. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vertretenen Auffassung haben sich das Bayerische Landessozialgericht (Beschluss vom 28. Juni 2005 - L 11 B 2121/05 AY - recherchiert in [...] Rn. 32) und das Landessozialgericht Baden Württemberg (Beschluss vom 28. März 2007 - L 7 AY 1386/07 ER - B, recherchiert in [...] Rn. 19) angeschlossen. Beide Gerichte räumen jedoch ein, dass unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Ausnahmen von der abstrakten Betrachtungsweise zu machen sind. Das Bayerische Landessozialgericht bezieht sich insoweit auf Art 16 Abs. 4 RL 2003/9/EG, wonach die besondere Situation des Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu würdigen ist (a.a.O. Rn. 33; in diesem Sinne auch SG Aurich, Beschluss vom 29. Juli 2005 - S 23 AY 3/05 - GK-AsylbLG, VII - § 2 Abs. 1 (SG - Nr.6); SG Stade, Beschluss vom 7. März 2005 - S 19 AY 4/05 ER - recherchiert in [...], Rn. 27). Das Landessozialgericht Baden-Württemberg ist der Meinung, dass in diesen Ausnahmefällen die für die leistungsrechtliche Besserstellung erforderliche Wartezeit eines 36-monatigen Leistungsbezuges erneut zu laufen beginnt (a.a.O. Rn. 20). Dagegen spricht sich das Thüringer Landessozialgericht (Beschluss vom 11. Juli 2005 - L 8 AY 379/05 ER - recherchiert in [...] Rn. 21) dafür aus, dass Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG nur für die Zeit versagt werden können, für die der Leistungsberechtigte die Dauer des Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat; einschränkend ist es jedoch der Meinung, dass der Ausländer neben der Zeit der rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes weitere 36 Monate von den Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII ausgeschlossen ist. Das SG Hannover (Urteil vom 12. Dezember 2005 - S 51 AY 66/05 - GK-AsylbLG, VII - § 2 Abs. 1 (SG - Nr. 10) vertritt die Rechtsauffassung, dass in der Vergangenheit liegendes rechtsmissbräuchliches Verhalten nur dann leistungseinschränkend beachtlich ist, wenn es in den Streitzeitraum fortwirkt.

23

Die hier vertretene Auffassung folgt aus dem Gesetzeswortlaut, der Entstehungsgeschichte der Norm und aus dem Gesetzeszweck.

24

Der gesetzlichen Formulierung "die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben" kann nicht entnommen werden, dass es genügt, abstrakt auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten abzustellen, ohne dass die Dauer des Aufenthaltes hiervon beeinflusst worden wäre. Das Gesetz lässt es jedenfalls nicht zu, einzelnen Handlungen wie z.B. Täuschungen über die Identität oder die nicht hinreichende Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten gem. § 48 AufenthG, isoliert als rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zu werten unabhängig von einer umfassenden Bewertung dieses Handelns im Hinblick auf die rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer. Denn für eine Sanktion von ausländerrechtlichem Fehlverhalten, das nicht die Aufenthaltsdauer vorwerfbar verlängert, bietet § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG keine Rechtsgrundlage. Wenn der Gesetzgeber im Leistungsrecht des AsylbLG die Gewährung erhöhter Leistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG auch dann ausschließen wollte, wenn ein Ausländer allein z.B. seine aufenthaltsrechtlichen Pflichten verletzt - wie es z.B. in dem seit dem 28. August 2007 geltenden § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG der Fall zu sein scheint - hätte er dies im Gesetzeswortlaut hinreichend deutlich machen müssen. Eine solche Sanktionsmöglichkeit lässt sich dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG nicht entnehmen, der jedenfalls einen kausalen Bezug zur Dauer des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland verlangt. Bei der Wortauslegung des Begriffes der rechtsmissbräuchlichen Selbstbeeinflussung des Aufenthalts ist auch zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um eine Ausnahmeregelung (es sei denn) vom gesetzlichen Regelfall handelt, wonach Ausländer nach einem Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten (ab dem 28. August 2007: 48 Monate) Anspruch auf erhöhte Leistungen haben sollen.

25

Das Ergebnis der Wortauslegung wird durch die historische Entwicklung der Norm untermauert. In der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung des § 2 Abs. 1 AsylbLG war formuliert, dass erhöhte Leistungen zu gewähren sind, "wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen". In Anwendung dieser Fassung war unbestritten, dass allein auf die aktuelle Situation abzustellen war. Aus der Gesetzesbegründung ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber von dieser allein gegenwartsbezogenen Sichtweise abweichen wollte. Für eine gegenwartsbezogene Sichtweise spricht zudem, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des AsylbLG zum 1. Januar 2005 auch die EU-Richtlinie 2003/9/EG umsetzen wollte. Diese Richtlinie sieht in Art. 16 Abs. 1a zweiter Halbsatz vor, dass bei Änderung der Verhältnisse über die erneute Gewährung von Leistungen zu entscheiden ist, wobei gemäß Art. 16 Abs. 4 die Entscheidungen aufgrund der besonderen Situation der betreffenden Personen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzip zu treffen sind. Einer solchen aktuellen Einzelfallentscheidung stünde es entgegen, wenn ein rechtsmissbräuchliches Verhalten dem Ausländer in jedem Fall bis zu seiner Ausreise vorgehalten werden könnte. Zudem würde eine solche Handhabung es aus Sicht eines Ausländers auch nicht als sinnvoll erscheinen lassen, z.B. falsche Angaben zu korrigieren oder sich nunmehr hinreichend um die notwendigen Papiere zu bemühen. Die teilweise gewählte Lösung, nach Beendigung eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens erneut eine 36-Monats-Frist beginnen zu lassen, findet nach Auffassung des Senats keine hinreichende Stütze im Gesetz.

26

Diese Interpretation trägt schließlich auch dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Regelungszweck Rechnung, wonach nur jene Ausländer Leistungen nach § 2 AsylblG erhalten, "die unverschuldet nicht ausreisen können" (vgl BT- Drucks 15/420, S 121; vgl. auch BSG a.a.O.). Auch dieser Intention ist eine abstrakte oder generelle Betrachtungsweise nicht zu entnehmen. Eine solche Sichtweise lässt eine Tatsachenfeststellung des individuellen Verhaltens des Asylbewerbers kaum zu und führt daher zu Problemen bei der Beurteilung des Einzelfalls. Im Ergebnis führt eine abstrakte Betrachtungsweise auch zu einem Ausschluss der leistungsrechtlichen Besserstellung auf Dauer, wofür § 2 Abs. 1 AsylbLG keine Anhaltspunkte enthält. Dieser Vorschrift ist vielmehr zu entnehmen, dass der Bezug von Leistungen auf Sozialhilfeniveau nach Ablauf der zeitlichen Voraussetzungen die Regel sein soll, sofern nicht die anspruchsausschließende Einwendung der Rechtmissbräuchlichkeit vorliegt. Damit soll einer stärkeren Angleichung an die hiesigen Lebensverhältnisse und einer verbesserten sozialen Integration nach längerem Aufenthalt in der Bundesrepublik Rechnung getragen werden (vgl. Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Aufl, § 2 AsylblG RdNr. 1). Ein dauerhafter Ausschluss von Leistungen auf Sozialhilfeniveau führt gerade dann zu unbilligen Ergebnissen, wenn es bei langjährigem Aufenthalt in der Bundesrepublik zu Veränderungen in der Lebenssituation, im Verhalten oder im Aufenthaltsstatus der Asylbewerber kommt.

27

Die hier vertretene konkret kausale Betrachtungsweise des ausländer- bzw. leistungsrelevanten Verhaltens i.S.v. § 2 Abs. 1 AsylbLG führt im Ergebnis dazu, dass das festgestellte ausländerrechtliche Fehlverhalten bis zum 13. Juli 2006 die Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik unbeeinflusst gelassen hat, weil dem Kläger während desselben Zeitraumes die Ausreise in den Irak nicht zumutbar war und er somit leistungsrechtlich unverschuldet nicht ausgereist ist. Bei mehreren Umständen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen während des gesamten Aufenthalts in der Bundesrepublik Einfluss auf dessen Dauer haben können, sind alle Umstände im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen und zu gewichten. Bei der Gesamtbetrachtung aller hier maßgeblichen Umstände seit der Einreise des Klägers in die Bundesrepublik fällt das Fehlverhalten des Klägers hinsichtlich der Nichtangabe der richtigen Schreibweise seines Namens in den amtlichen irakischen Dokumenten nicht derart ins Gewicht, als dass ihm eine freiwillige Ausreise leistungsrechtlich zumutbar gewesen wäre. Den bei einer Rückkehr in den Irak drohenden Lebensgefahren bzw. Gefahren für die Gesundheit ist in der Abwägung ein deutlich höheres Gewicht beizumessen. Zudem hat das ausländerrechtliche Fehlverhalten des Klägers nicht etwa zur Folge, dass eine Integration in die deutsche Gesellschaft von vornherein unmöglich erscheint. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger infolge seines Verhaltens Sozialleistungsansprüche, die einem höheren Integrationsbedarf Rechnung tragen, verwirkt haben könnte.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

29

Die Revision wird zugelassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Auslegung des Begriffes der rechtsmissbräuchlichen Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG und die an dieses Verhalten zu stellenden Kausalitätsanforderungen. Die obergerichtliche Rechtsprechung ist hierzu uneinheitlich. Dieses Rechtsproblem stellt sich auch bei der ab dem 28. August 2007 anzuwendenden Fassung von § 2 Abs. 1 AsylbLG.-