Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 17.10.2007, Az.: L 11 AY 15/07 ER
Anspruch eines Asylbewerbers auf sog. Analogleistungen unter Vorbehalt einer Rückforderung und unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen; Vorwerfbare rechtsmissbräuchliche Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer durch gezielt falsche Angaben zu Herkunft und Identität; Beurteilung der Zumutbarkeit einer Ausreise anhand von Abschiebungshindernissen in Form von zielstaatsbezogenen Gefahren oder anhand von unterhalb dieser Grenze liegenden Gründen; Erfolgreiche Integration in die deutsche Gesellschaft als rechtliches Hindernis i.S.d. Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 17.10.2007
- Aktenzeichen
- L 11 AY 15/07 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 46429
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2007:1017.L11AY15.07ER.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Aurich - 05.01.2007 - AZ: S 23 AY 14/06 ER
Rechtsgrundlagen
- § 2 AsylbLG
- § 3 AsylbLG
- § 60 Abs. 7 AufenthG
- Art. 8 Abs. 1 EMRK
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Verbundverfahren:
LSG Niedersachsen - 17.10.2007 - AZ: L 11 B 16/07
Tenor:
Der Beschluss des Sozialgerichts Aurich vom 5. Januar 2007 wird aufgehoben.
Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab 8. Dezember 2006 bis zur Erteilung des Widerspruchsbescheides vorläufig - und unter dem Vorbehalt der Rückforderung - Leistungen gemäß § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) unter Anrechnung bereits gemäß § 3 AsylbLG gezahlter Beträge zu gewähren.
Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. aus G. für das erstinstanzliche Verfahren und unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus I. für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Ratenzahlung wird nicht angeordnet.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen gemäß § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Die Antragstellerin wurde am J. in K. (ehemaliges Jugoslawien) geboren. Sie hat die serbisch-montenegrinische Staatsangehörigkeit. Ihre Eltern reisten zusammen mit drei älteren Geschwistern zum ersten Mal im Jahre 1980 in die Bundesrepublik ein. Der im Jahre 1980 gestellte Asylantrag der Eltern blieb erfolglos. Das Asylverfahren wurde unter Berufung auf die albanische Volkszugehörigkeit betrieben.
Die Antragstellerin reiste am 2. September 1987 mit ihren Eltern und nun fünf minderjährigen Geschwistern in die Bundesrepublik ein; das siebte Kind wurde in der Bundesrepublik geboren (die parallelen Beschwerdeverfahren der Eltern und drei volljähriger Geschwister sind anhängig unter dem Aktenzeichen L 11 AY 11/07 ER, L 11 AY 12/07 ER, L 11 AY 13/07 ER und L 11 AY 14/07 ER und L 11 B 12/07 AY, L 11 B 13/07 AY, L 11 B 14/07 AY, L 11 B 15/07 AY).
Der Asylerstantrag der Antragstellerin wurde rechtskräftig abgelehnt (Beschluss Nds. Oberverwaltungsgericht vom 12. Dezember 1991, Az: 8 L 4353/91). Asylfolgeanträge aus den Jahren 1996 und 1999 wurden ebenfalls rechtskräftig abgelehnt. In diesen Asylverfahren gab die Antragstellerin an, jugoslawische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit zu sein.
Im Schriftsatz des seinerzeit Bevollmächtigten vom 23. November 2000 beantragte die Antragstellerin, die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Ausländergesetz (AuslG) festzustellen. Dort gab die Antragstellerin erstmals an, dem Volk der Roma aus dem Kosovo zugehörig zu sein. Die Roma Zugehörigkeit sei bisher nicht offenbart worden. Es habe die Befürchtung bestanden, in die Heimat zurückgeführt zu werden. In früheren Zeiten seien die Verwaltungsbehörden bzw. Gerichte davon ausgegangen, dass Roma Zugehörige keine Verfolgung zu befürchten hätten. Die Volksgehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Roma wurde am 26. Oktober 2000 durch den Niedersächsischen Verband deutscher Sinti e.V. Hannover bescheinigt.
Die Antragstellerin ist im Besitz von fortlaufend befristeter Duldungen (§ 60 a AufenthG). Sie ist vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Im November des Jahres 2006 hat die Antragstellerin der Ausländerbehörde einen gültigen Pass vorgelegt.
Die Antragstellerin absolvierte die Grundschule L. (Klasse 1 bis 4). Im Anschluss daran besuchte sie die Schule "M." in N. (Schule für Lernbehinderte). Mit Zeugnis vom 20. Juni 1996 wurde ihr der erfolgreiche Abschluss bescheinigt. Die Leistungen im Pflichtunterricht wurden alle zwischen "gut" bis "befriedigend" bewertet. Die ledige Antragstellerin hat in den Jahren 2004 und 2006 zwei Kinder in der Bundesrepublik geboren.
Mit Bescheiden vom 16. Mai 2006 und 16. April 2007 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanträge für die beiden Kinder der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Für das älteste Kind (O.) hatte zunächst der deutsche Staatsangehörige P. die Vaterschaft anerkannt. Mit Urteil des Amtsgerichts N. (Az: 6 F 12/05 KI) hat das Gericht festgestellt, dass das Kind O. nicht das Kind des Herrn Q. ist. Herr Q. hat hierzu erklärt, dass er die Vaterschaft anerkannt habe, weil ihm die Familie der Antragstellerin Geld gezahlt habe (1.500,- Euro). Das Kind O. wird jetzt den Kindergarten besuchen. Die Berufstätigkeit der Antragstellerin beschränkte sich bislang auf das Jahr 1997 und das Jahr 2001. Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz ist nach eigenen Angaben an den lediglich auf drei Monate befristeten Kettenduldungen gescheitert. Derzeit sei die Antragstellerin an der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit infolge der Betreuung ihrer beiden Kinder gehindert.
Seit dem 1. März 2005 gewährt der Antragsgegner Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG (Bescheid vom 21. Februar 2005). Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 25. Oktober 2006 bewilligte der Antragsgegner Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG vom 1. Oktober 2006 bis auf Weiteres. Am 8. Dezember 2006 legte die Antragstellerin hiergegen Widerspruch ein. Über diesen ist bislang offensichtlich nicht entschieden worden.
Die Antragstellerin hat am 8. Dezember 2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (SG) Aurich gestellt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Voraussetzungen des 36-monatigen Leistungsbezugs im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG vorliegen. Für den Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens trage der Antragsgegner die Beweislast. Der Anordnungsanspruch für privilegierte Leistungen gemäß § 2 AsylbLG sei gerechtfertigt, weil nach der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung für Angehörige der Gruppe der Roma auch weiterhin humanitäre Gründe vorlägen, die einer freiwilligen Ausreise und einem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen in das Kosovo oder nahe gelegene Gebiete (Republik Serbien und Montenegro) entgegenstünden. Der Antragstellerin sei nicht zuzumuten, mit gekürzten Leistungen unterhalb des Sozialhilfeniveaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu leben. Hieraus ergebe sich der Anordnungsgrund. Selbst wenn die Antragstellerin in der Vergangenheit über ihre Volkszugehörigkeit getäuscht hätte, so sei dieses Verhalten seit mehr als 36 Monaten beendet. Der lebenslange Ausschluss von Leistungen auf Sozialhilfeniveau widerspreche den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes. Eine so grundlegende Entscheidung müsse nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben der Gesetzgeber treffen. Das dauerhafte Unterschreiten des Existenzminimums verletze die Menschenwürde.
Mit Beschluss vom 5. Januar 2007 hat das SG Aurich den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass schon erhebliche Zweifel an dem Anordnungsgrund vorlägen. Bereits seit Anfang 2005 habe die Antragstellerin fortlaufend Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG bezogen und zugleich auf das Geltendmachen von privilegierten Leistungen gemäß § 2 AsybLG verzichtet. Dass die bezogenen Leistungen nicht für eine Existenzsicherung ausreichend seien, habe die Antragstellerin nicht dargelegt. Auf jeden Fall liege ein Anordnungsanspruch nicht vor. Zwar erfülle die Antragstellerin die zeitlichen Voraussetzungen im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG. Sie habe jedoch die Dauer ihres Aufenthaltes rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst. Hierbei sei auf die gesamte Dauer des Aufenthaltes in der Bundesrepublik abzustellen. Demnach wirke ein zu irgendeinem Zeitpunkt während des gesamten Aufenthalts festgestelltes rechtsmissbräuchliches Handeln regelmäßig fort, so dass der daraus resultierende Ausschluss einer leistungsrechtlichen Besserstellung grundsätzlich von Dauer sei (sog. "abstrakte Betrachtungsweise", vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. Dezember 2005, Az: L 7 AY 40/05). Die rechtsmissbräuchliche Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer liege hier mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darin, dass die Antragstellerin im Rahmen ihres Asylerstverfahrens und ihrer beiden Asylfolgeanträge unzutreffende Angaben zu ihrer Identität bzw. Herkunft gemacht habe. Sie habe den Eindruck erweckt, jugoslawische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo zu sein. Dadurch habe sie die Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen unmittelbar nach rechtskräftigem Abschluss der jeweiligen Asylverfahren verhindert. Da sie die Zugehörigkeit zum Volk der Roma erst im Jahre 2000 offenbart habe, habe sie über einen äußerst langen Zeitraum ihren Aufenthalt rechtsmissbräuchlich verlängert. Im Übrigen sei die wahre Volkszugehörigkeit erst zu einem Zeitpunkt offenbart worden, als Abschiebungen albanischer Volkszugehöriger in den Kosovo tatsächlich und rechtlich möglich geworden seien und Roma Volkszugehörige hingegen Abschiebungsschutz genossen hätten. Dieses in der Vergangenheit liegende missbilligte Verhalten der Antragstellerin wirke asylbewerberleistungsrechtlich auch heute noch fort. Die gegenwärtige Erlasslage stünde dem nicht entgegen. Derzeit bestehe kein genereller Abschiebestop von Roma Volkszugehörigen in den Kosovo. Besonders gewichtige Gründe, die zu einer anderen leistungsrechtlichen Beurteilung führen könnten, seien weder dargelegt noch ersichtlich. Da die Antragstellerin auch weiterhin vollziehbar ausreisepflichtig sei, seien Bedürfnisse, die auf eine stärkere Angleichung an die hiesigen Lebensverhältnisse und auf eine bessere soziale Integration gerichtet seien, nicht anerkennungsfähig. Die Gewährung der streitigen Leistungen würde hier zu einer Integration führen, die ausländerrechtlich nicht vorgesehen sei. Schließlich sei der Antragstellerin eine freiwillige Ausreise grundsätzlich möglich und auch zumutbar.
Hiergegen richtet sich die am 6. Februar 2007 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin. Zur Begründung trägt sie vor, dass die von ihr und ihrer Familie bis zum Jahr 2000 nicht offenbarte Zugehörigkeit zum Volke der Roma ihr heute nicht mehr zum Nachteil gereichen dürfte. Dieser Umstand sei heute nicht mehr ursächlich für die Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik. Infolge ihres nunmehr 20jährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik sei sie faktisch zu einer "Inländerin" geworden. Heute sei sie in schulischer und sozialer Hinsicht in vollem Umfang integriert. Ihre gesamten privaten und sozialen Kontakte bestünden ausschließlich im Bundesgebiet. Eine Übersiedlung in das Kosovo ohne Beziehungen zur Muttersprache bzw. zum Heimatland sei ihr und ihren Kindern unzumutbar. Im übrigen seien bei einer freiwilligen Ausreise in das Kosovo mögliche Übergriffe von Teilen der albanischen Bevölkerungsmehrheit auf Angehörige der Volksgruppe der Roma zu befürchten. Auch deshalb sei eine Ausreise unzumutbar.
Der Antragsgegner vertritt hingegen die Auffassung, dass die Antragstellerin die Dauer ihres Aufenthaltes nach wie vor rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst habe. Sie habe fortwährend den Eindruck erweckt, jugoslawische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit zu sein und somit die Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach Abschluss der jeweiligen Asylverfahren verhindert, solange wie eine zwangsweise Rückführung von albanischen Volkszugehörigkeiten in den Kosovo nicht möglich gewesen sei. Die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma sei erst zu einem Zeitpunkt offenbart worden, als Abschiebungen von Albanern wieder möglich und Abschiebungen von Roma-Angehörigen unmöglich geworden seien. Eine leistungsrechtliche Besserstellung sei eine Förderung der Integration der ausreisepflichtigen Antragstellerin; dies sei ausländerrechtlich nicht vorgesehen. Eine freiwillige Ausreise der Antragstellerin sei grundsätzlich möglich und auch zumutbar.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakte Bezug genommen. Die die Antragstellerin betreffende Leistungsakte und die Ausländer- bzw. Asylakten des Antragsgegners lagen vor und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
II.
Die gemäß §§ 172 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässigen Beschwerden sind begründet. Zu Unrecht hat das SG Aurich den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Bewilligung von Prozessaktenhilfe abgelehnt. Die angefochtenen Beschlüsse waren daher aufzuheben. Der Antragstellerin stehen vorläufig - unter dem Vorbehalt der Rückforderung - und unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen ab 8. Dezember 2006 sog. Analogleistungen gemäß § 2 AsylbLG zu.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf eine streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruches, die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist, sowie des Anordnungsgrundes - die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung - sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG, § 920 Abs. 3 Zivilprozessordnung - ZPO -). Steht der Antragstellerin ein von ihr geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist ihr nicht zuzumuten den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, hat die Antragstellerin vorläufig Anspruch auf die beantragte Leistung im Wege des einstweiligen Rechtschutzes.
Dies zugrunde gelegt, hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG in Verbindung mit den Regelungen des SGB XII ab Antragstellung hinreichend glaubhaft gemacht.
Gemäß § 2 AsylbLG ist das SGB XII abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Unstreitig hat die Antragstellerin Leistungen nach § 3 AsylbLG über eine Dauer von mehr als 36 Monaten bezogen.
Im Streit steht allerdings, ob die Antragstellerin die Dauer ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat. Unter der rechtsmissbräuchlichen Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer ist ein subjektiv vorwerfbares, für die Verlängerung des Aufenthalts ursächliches Handeln des Asylbewerbers zu verstehen. Vorwerfbar in diesem Sinne ist es regelmäßig, wenn Ausländer nicht ausreisen, obwohl ihnen dies möglich und zumutbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2007, Az: B 9 b AY 1/06 R). Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren glaubhaft dargelegt, dass Gründe in ihrer Person derzeit einer Ausreise in das Kosovo entgegenstehen. Die Frage der Zumutbarkeit beantwortet sich nicht allein danach, ob hier zielstaatsbezogene Gefahren, also beim Vorliegen von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 60 Abs. 7 des AufenthG vorliegen (vgl. BSG a.a.O.). Insofern mag an dieser Stelle offen bleiben, ob - wie von der Antragstellerin behauptet - ihr als Roma Volkszugehörige Übergriffe von Teilen der albanischen Bevölkerungsmehrheit bei einer Rückkehr in das Heimatland drohen.
Auch unterhalb dieser Grenze liegende Gründe können die Ausreise unzumutbar machen. Die Antragstellerin hat sich im Beschwerdeverfahren auf ihre "faktische Inländereigenschaft" als Folge des 20jährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik und einer sozialen Integration berufen. Ihre deutsche Prägung sei durch den erfolgreichen Schulabschluss in Deutschland, über die deutsche Sprache und über das damit verbundene soziale Umfeld erfolgt. Sie hat sich auch darauf berufen, keine Beziehungen zu ihrer Muttersprache und auch keine Beziehungen zu ihrem Heimatland mehr zu haben. Während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik hat die Antragstellerin zwei Kinder in der Bundesrepublik geboren, von denen der älteste Sohn jetzt den Kindergarten besuchen wird.
Eine - von der Antragstellerin behauptete - erfolgreiche Integration in die deutsche Gesellschaft kann ein rechtliches Hindernis i.S.v. Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) begründen. Die Unzumutbarkeit der freiwilligen Ausreise eines ausreisepflichtigen aber geduldeten Ausländers ist auch maßgeblich für die Feststellung der Rechtsmissbräuchlichkeit des Aufenthalts im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylblG und für die damit verbundene Rechtsfolge einer möglichen leistungsrechtlichen Privilegierung. Denn erst das Nichtwahrnehmen zumutbarer Ausreisemöglichkeiten begründet den Rechtsmissbrauch (vgl. BSG a.a.O.)
Artikel 8 Abs. 1 EMRK schützt das Recht auf Achtung des Privatlebens. Dieses Recht umfasst die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und die angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt. Ein Eingriff in diese Rechte muss gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK eine notwendige Maßnahme darstellen und mit Blick auf das verfolgte legitime Ziel auch im engeren Sinne verhältnismäßig sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2007, Az: 2 BvR 304/07 m.w.N. für die Rspr. des EuGH).
Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist bei Ausländern in Betracht gezogen worden, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Februar 2007, Az: OVG 11 S 87.06, InfAuslR 2007, S. 236, 238). Vorliegend ist unstreitig, dass die Antragstellerin als Kind in die Bundesrepublik eingereist ist und die Schulausbildung hier erfolgreich absolviert hat. An die berufliche bzw. wirtschaftliche Integration können derzeit keine besonderen Anforderungen gestellt werden, weil die ledige Antragstellerin ihre beiden Kleinkinder betreut. Es kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die wirtschaftliche Integration durch den fehlenden Ausländerstatus und die "Kettenduldungen" ungleich erschwert worden ist.
Die hinreichende soziale Integration der Antragstellerin in die deutsche Gesellschaft wird allerdings im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklären und ggfs. mit der notwendigen richterlichen Überzeugungsbildung festzustellen sein. Bisher ist nicht bekannt, wie sich das soziale Umfeld der Antragstellerin konkret gestaltet, z.B. welche Kontakte zu Vereinen, Gruppen etc. bestehen, wie sich der Freundes- und Bekanntenkreis der Antragstellerin gestaltet und welchen Freizeitaktivitäten sie nachgeht. Zwar lebt die Antragstellerin mit ihren beiden Kindern offensichtlich mit den Eltern, drei volljährigen Geschwistern und einem weiteren Kleinkind in einer gemeinsamen Wohnung, gleichwohl ist über den Zusammenhalt und die familiären Bindungen bisher wenig bekannt. Ebenso wenig ist über das Leben der eigenen Familie der Antragstellerin mit ihren Kindern und dem Kontakt zum Kindesvater bekannt. Es wird auch weiter aufklärungsbedürftig sein, ob und inwieweit ein Bezug der Antragstellerin zum Heimatland besteht. Hierfür könnte ein wichtiges Indiz die Kenntnis der Sprache des Herkunftslandes sein, insb. im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Integration in die dortigen Lebensverhältnisse (vgl. die vom BVerfG erwogenen Aspekte einer sozialen Integration im Beschluss vom 1. März 2004, Az: 2 BvR 1570/03 m.w.N. für die Rspr des EuGH).
Die seitens der Antragstellerin vorgetragenen Gründe reichen im summarischen Verfahren aus, um derzeit von einer überwiegend wahrscheinlichen Unzumutbarkeit der Ausreise auszugehen, zumindest solange bis die weitere Sachverhaltsaufklärung im Hauptsachverfahren abgeschlossen ist.
Das der Antragstellerin vom SG und vom Antragsgegner vorgeworfene rechtsmissbräuchliche Verhalten, das im gezielten Verschweigen der Roma-Volkszugehörigkeit bis zum Jahr 2000 begründet ist, führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Sollte im Hauptsacheverfahren festgestellt werden, dass die Ausreise der Antragstellerin aus den oben genannten Gründen unzumutbar ist, hätte das in der Vergangenheit liegende Verhalten angesichts des aktuellen Bleibegrundes keine maßgeblich kausale Relevanz mehr. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass sich die Antragstellerin das rechtmissbräuchliche Verhalten ihrer Eltern im wesentlichen als Kind hat zurechnen lassen müssen, dass sie seit dem Jahr 2000 keine falschen Angaben zur Herkunft und Identität mehr gemacht hat und der Ausländerbehörde im November 2006 einen gültigen Pass vorgelegt hat.
Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass er sich der sog. "abstrakten Betrachtungsweise", wonach es für die Beurteilung der rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes darauf ankommen soll, ob das rechtsmissbräuchliche Verhalten generell geeignet ist, die Dauer des Aufenthalts zu beeinflussen, und zwar unabhängig davon, ob sich die Verlängerung des Aufenthalts bereits realisiert hat oder der kausale Zusammenhang dadurch weggefallen ist, dass zwischen dem rechtsmissbräuchlichen Verhalten und dem Leistungsantrag die Abschiebung vorübergehend ausgesetzt worden ist, nicht anzuschließen vermag (vgl. die Rspr. des 7. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. Dezember 2005, Az: L 7 AY 40/05). Nach Auffassung des erkennenden Senates kommt es darauf an, ob sich das rechtsmissbräuchliche Verhalten konkret und kausal verlängernd auf die Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik ausgewirkt hat bzw. noch auswirkt. Nur wenn ein solcher kausaler Zusammenhang mit der notwendigen richterlichen Überzeugungsbildung festgestellt werden kann, kann sich das rechtsmissbräuchliche Verhalten auch leistungseinschränkend auswirken. Das kausale, vorwerfbare Verhalten muss aber im streitgegenständlichen Leistungszeitraum noch fortwirken (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2007, Az: L 11 AY 12/06 ER).
Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Sie bezieht seit Jahren sog. Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG. Diese Leistungen dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Gegenüber den Leistungen der Sozialhilfe sind diese Leistungen aber deutlich abgesenkt. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragstellerin derzeit Leistungen auf Sozialhilfeniveau zustehen, spricht auch für die Eilbedürftigkeit dieser Regelungsanordnung. Sie dient der Beseitigung einer existenziellen Notlage (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 8. Februar 2001, Az: 4 M 3889/00). Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt nicht vor, da die Leistungen nur vorläufig zugesprochen worden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Da das Begehren der Antragstellerin hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, war dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Bevollmächtigten stattzugeben (§ 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1, 121 ZPO).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).