Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 17.10.2007, Az.: L 11 B 16/07 AY
Anspruch eines Asylbewerbers auf sog. Analogleistungen unter Vorbehalt einer Rückforderung und unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen; Vorwerfbare rechtsmissbräuchliche Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer durch gezielt falsche Angaben zu Herkunft und Identität; Beurteilung der Zumutbarkeit einer Ausreise anhand von Abschiebungshindernissen in Form von zielstaatsbezogenen Gefahren oder anhand von unterhalb dieser Grenze liegenden Gründen; Erfolgreiche Integration in die deutsche Gesellschaft als rechtliches Hindernis i.S.d. Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 17.10.2007
- Aktenzeichen
- L 11 B 16/07 AY
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 46430
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2007:1017.L11B16.07AY.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Aurich - 05.01.2007 - AZ: S 23 AY 14/06 ER
Rechtsgrundlagen
- § 2 AsylbLG
- § 3 AsylbLG
- § 60 Abs. 7 AufenthG
- Art. 8 Abs. 1 EMRK
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter: LSG Niedersachsen - 17.10.2007 - AZ: L 11 AY 15/07
Tenor:
Der Beschluss des Sozialgerichts Aurich vom 5. Januar 2007 wird aufgehoben.
Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab 8. Dezember 2006 bis zur Erteilung des Widerspruchsbescheides vorläufig - und unter dem Vorbehalt der Rückforderung - Leistungen gemäß § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) unter Anrechnung bereits gemäß § 3 AsylbLG gezahlter Beträge zu gewähren.
Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. aus G. für das erstinstanzliche Verfahren und unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus I. für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Ratenzahlung wird nicht angeordnet.