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  • ab 12.03.1991 (aktuelle Fassung)

§ 9 EinigStV - Sofortige Beschwerde

Bibliographie

Titel
Verordnung über Einigungsstellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Redaktionelle Abkürzung
EinigStV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
44000000300000

Gegen Entscheidungen nach § 7 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 3 und Maßnahmen nach § 8 Abs. 2 findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer) statt.