§ 9 EinigStV - Sofortige Beschwerde
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Einigungsstellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
- Redaktionelle Abkürzung
- EinigStV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 44000000300000
Gegen Entscheidungen nach § 7 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 3 und Maßnahmen nach § 8 Abs. 2 findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer) statt.