§ 1 EinigStV - Errichtung und Geschäftsführung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Einigungsstellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
- Redaktionelle Abkürzung
- EinigStV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 44000000300000
Bei jeder Industrie- und Handelskammer wird für ihren Bezirk eine Einigungsstelle zur Beilegung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird, errichtet. Die Industrie- und Handelskammer führt die Geschäfte der Einigungsstelle und trägt deren Kosten.