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  • ab 12.03.1991 (aktuelle Fassung)

§ 1 EinigStV - Errichtung und Geschäftsführung

Bibliographie

Titel
Verordnung über Einigungsstellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Redaktionelle Abkürzung
EinigStV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
44000000300000

Bei jeder Industrie- und Handelskammer wird für ihren Bezirk eine Einigungsstelle zur Beilegung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird, errichtet. Die Industrie- und Handelskammer führt die Geschäfte der Einigungsstelle und trägt deren Kosten.