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  • ab 12.03.1991 (aktuelle Fassung)

§ 2 EinigStV - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Verordnung über Einigungsstellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Redaktionelle Abkürzung
EinigStV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
44000000300000

Das für die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle übt die Aufsicht über die Einigungsstellen aus.