§ 2 EinigStV - Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Einigungsstellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
- Redaktionelle Abkürzung
- EinigStV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 44000000300000
Das für die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle übt die Aufsicht über die Einigungsstellen aus.