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  • ab 12.03.1991 (aktuelle Fassung)

§ 7 EinigStV - Entschädigung, Auslagenersatz

Bibliographie

Titel
Verordnung über Einigungsstellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Redaktionelle Abkürzung
EinigStV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
44000000300000

(1) Die Industrie- und Handelskammer kann den Vorsitzenden eine angemessene Entschädigung für jedes einzelne Verfahren gewähren. Die Mitglieder der Einigungsstelle erhalten auf Antrag Ersatz ihrer notwendigen Auslagen für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung.

(2) Auskunftspersonen, die mit Zustimmung der Einigungsstelle erschienen oder angehört worden sind, erhalten auf Antrag eine Entschädigung entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. Die Entschädigung setzt der oder die Vorsitzende fest, wenn die Auskunftsperson oder die Industrie- und Handelskammer eine Festsetzung beantragt.