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  • ab 12.03.1991 (aktuelle Fassung)

§ 8 EinigStV - Erhebung von Auslagen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Einigungsstellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Redaktionelle Abkürzung
EinigStV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
44000000300000

(1) Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Auslagen entsprechend den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben. Zu den Auslagen nach Satz 1 gehören auch die Entschädigung und die Auslagen nach § 7 Abs. 1. Über die Verteilung der Auslagen zwischen den Parteien entscheidet die Einigungsstelle unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, sofern zwischen den Parteien eine gütliche Einigung nicht zu Stande kommt.

(2) Die Auslagen werden von der Industrie- und Handelskammer wie Beiträge eingezogen.