§ 8 EinigStV - Erhebung von Auslagen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Einigungsstellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
- Redaktionelle Abkürzung
- EinigStV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 44000000300000
(1) Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Auslagen entsprechend den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben. Zu den Auslagen nach Satz 1 gehören auch die Entschädigung und die Auslagen nach § 7 Abs. 1. Über die Verteilung der Auslagen zwischen den Parteien entscheidet die Einigungsstelle unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, sofern zwischen den Parteien eine gütliche Einigung nicht zu Stande kommt.
(2) Die Auslagen werden von der Industrie- und Handelskammer wie Beiträge eingezogen.