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  • ab 12.03.1991 (aktuelle Fassung)

§ 5 EinigStV - Einigungsverhandlung

Bibliographie

Titel
Verordnung über Einigungsstellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Redaktionelle Abkürzung
EinigStV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
44000000300000

(1) Die Verhandlung vor der Einigungsstelle ist nicht öffentlich. Der oder die Vorsitzende kann einen Schriftführer oder eine Schriftführerin zuziehen und bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Dritten die Anwesenheit gestatten. § 128 Abs. 1 und § 136 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.

(2) Die Einigungsstelle kann Zeugen, Zeuginnen und Sachverständige anhören, die freiwillig vor ihr erscheinen. Eine Beeidigung ist nicht zulässig.

(3) Der oder die Vorsitzende kann den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die ihnen durch das Verfahren bekannt werden, zur Pflicht machen.