EinigStV,NI - EinigungsstellenV

Verordnung über Einigungsstellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Bibliographie

Titel
Verordnung über Einigungsstellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Redaktionelle Abkürzung
EinigStV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
44000000300000

Vom 21. Februar 1991 (Nds. GVBl. S. 139 - VORIS 44000 00 03 00 000 -)

Auf Grund des § 27a Abs. 1 und 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 499), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie vom 7. März 1990 (Bundesgesetzbl. I S. 422), wird verordnet:

§ 1 EinigStV - Errichtung und Geschäftsführung

Bibliographie

Titel
Verordnung über Einigungsstellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Redaktionelle Abkürzung
EinigStV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
44000000300000

Bei jeder Industrie- und Handelskammer wird für ihren Bezirk eine Einigungsstelle zur Beilegung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird, errichtet. Die Industrie- und Handelskammer führt die Geschäfte der Einigungsstelle und trägt deren Kosten.

§ 2 EinigStV - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Verordnung über Einigungsstellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Redaktionelle Abkürzung
EinigStV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
44000000300000

Das für die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle übt die Aufsicht über die Einigungsstellen aus.

§ 3 EinigStV - Besetzung

Bibliographie

Titel
Verordnung über Einigungsstellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Redaktionelle Abkürzung
EinigStV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
44000000300000

(1) Die Einigungsstellen entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei Beisitzern oder Beisitzerinnen. Die Mitglieder der Einigungsstelle sollen im Bereich der Industrie- und Handelskammer wohnen oder tätig sein.

(2) Die Industrie- und Handelskammer ernennt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und mindestens einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin auf die Dauer von vier Jahren.

(3) Die Industrie- und Handelskammer stellt die Liste der Beisitzer und Beisitzerinnen auf und macht die Liste in ihrem Mitteilungsblatt oder in sonst geeigneter Weise bekannt. Es sollen sachverständige Gewerbetreibende und in Verbraucherfragen erfahrene Personen bestellt werden. Bei der Bestellung von Gewerbetreibenden sind die Vorschläge der Handwerkskammern angemessen zu berücksichtigen. Die Beisitzer und Beisitzerinnen für Verbraucherfragen sind auf Grund von Vorschlägen der Verbraucherzentralen zu bestellen.

(4) Die Industrie- und Handelskammer widerruft die Bestellung eines Mitgliedes der Einigungsstelle, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 4 EinigStV - Anträge

Bibliographie

Titel
Verordnung über Einigungsstellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Redaktionelle Abkürzung
EinigStV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
44000000300000

Anträge sind bei der Einigungsstelle schriftlich mit Begründung fünffach unter Bezeichnung der Beweismittel und unter Beifügung etwa vorhandener Urkunden in Urschrift oder Ablichtung einzureichen. Anträge können auch zur Niederschrift der Einigungsstelle gestellt werden.