§ 23 DVO-NKiTaG - Besondere Finanzhilfe für Sprachbildung und Sprachförderung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-NKiTaG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130
(1) 1Der örtliche Träger erstellt das regionale Sprachförderkonzept im Einvernehmen mit den übrigen Trägern von Kindertagesstätten in seinem Zuständigkeitsbereich, die sich an der Erstellung beteiligen wollen. 2Das Sprachförderkonzept muss
- 1.
die Verteilung der besonderen Finanzhilfe auf die einzelnen Träger von Kindertagesstätten im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen örtlichen Trägers regeln und
- 2.
die Handlungsempfehlungen des Fachministeriums zum Orientierungsplan für Bildung und Erziehung im Elementarbereich niedersächsischer Tageseinrichtungen für Kinder zu Sprachbildung und Sprachförderung berücksichtigen, die im Internet unter www.mk.niedersachsen.de in der Kategorie "Frühkindliche Bildung" bereitgestellt sind.
3Kommt das Einvernehmen nicht zustande, so hat der örtliche Träger das Landesjugendamt zu beteiligen mit dem Ziel, eine Einigung zu erreichen. 4Gelingt das nicht, so ersetzt die Zustimmung des Landesjugendamtes zu dem Sprachförderkonzept das Einvernehmen. 5Das Sprachförderkonzept ist regelmäßig fortzuschreiben; die Sätze 1 bis 4 gelten für die Fortschreibung entsprechend.
(2) Mit den Mitteln nach § 31 Abs. 2 Satz 3 NKiTaG dürfen nur Personalausgaben für Kräfte finanziert werden, die die Anforderungen des § 9 NKiTaG erfüllen.
(3) Mit den Mitteln nach § 31 Abs. 2 Satz 4 NKiTaG dürfen nur finanziert werden
- 1.
Personalausgaben für Fachberatung durch pädagogische Fachkräfte nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 und 6 NKiTaG, die ein pädagogisches Hochschulstudium absolviert und mindestens zweijährige Berufserfahrung in der Kinder- und Jugendhilfe haben, oder durch Kräfte, die vor dem 1. August 2021 bereits Fachberatung im Schwerpunkt Sprache durchgeführt haben, und
- 2.
Qualifizierungsmaßnahmen für Kräfte in Kindertagesstätten, die
- a)
von einem Bildungsträger durchgeführt werden, der über das im Auftrag des Fachministeriums vergebene "Gütesiegel für Qualifizierungsmaßnahmen in der frühkindlichen Bildung" verfügt, und
- b)
zur Stärkung der Sprachbildungs- und Sprachförderkompetenz aller in der Kindertagesstätte tätigen Kräfte geeignet sind sowie Handlungskompetenz für die alltagsintegrierte Sprachbildung und Sprachförderung vermitteln.