Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.08.2021 (aktuelle Fassung)

§ 22 DVO-NKiTaG - Verfahren für die Finanzhilfe nach den §§ 24 bis 29 Abs. 1 NKiTaG

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NKiTaG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) 1Der Antrag auf Finanzhilfe nach den §§ 24 bis § 29 Abs. 1 NKiTaG muss für jede Kindertagesstätte gesondert mit den erforderlichen Angaben bis zum Ende des jeweiligen Kindergartenjahres beim Landesjugendamt eingegangen sein (Ausschlussfrist). 2Der Antragsvordruck wird vom Landesjugendamt in der Fachanwendung kita.web unter www.login.kita-niedersachsen.de bereitgestellt.

(2) 1Das Landesjugendamt leistet, auch wenn ein Antrag auf Finanzhilfe noch nicht gestellt ist, für die ersten sechs Monate des laufenden Kindergartenjahres, im Kindergartenjahr 2021/2022 für den gesamten Abrechnungszeitraum, monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der für den letzten Monat vor Beginn des laufenden Kindergartenjahres für die Kindertagesstätte gewährten Finanzhilfe. 2Bei Kindertagesstätten oder Gruppen, die innerhalb des jeweiligen Kindergartenjahres vor dem 1. Oktober den Betrieb neu aufnehmen, kann das Landesjugendamt auf Antrag für die ersten sechs Monate des laufenden Kindergartenjahres monatliche Abschlagszahlungen leisten, auch wenn ein Antrag auf Finanzhilfe noch nicht gestellt ist; bei der Bemessung der Abschlagszahlungen sind die Anzahl der Kernzeitgruppen und die Dauer der Kern- und Randzeiten zu berücksichtigen.

(3) Der Träger der Kindertagesstätte hat dem Landesjugendamt die Einstellung des Betriebes der Kindertagesstätte oder einer Gruppe unverzüglich mitzuteilen.