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§ 22a DVO-NKiTaG - Verfahren für die besondere Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NKiTaG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) 1Die besondere Finanzhilfe nach § 30 NKiTaG für Kräfte in Ausbildung wird jeweils für ein Kindergartenjahr gewährt. 2Der Antrag auf Finanzhilfe muss für jede Kindertagesstätte gesondert mit den erforderlichen Angaben bis zum Ende des jeweiligen Kindergartenjahres beim Landesjugendamt eingegangen sein (Ausschlussfrist). 3Der Antragsvordruck wird vom Landesjugendamt in der Fachanwendung kita.web unter www.login.kita-niedersachsen.de bereitgestellt. 4Werden in der Kindertagesstätte im laufenden Kindergartenjahr mehr Kräfte in Ausbildung tätig, als in dem Bewilligungsbescheid zugrunde gelegt sind, so darf für weitere Kräfte in Ausbildung nur einmalig ein Antrag auf Änderung des Bewilligungsbescheides gestellt werden; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Ist dem Träger einer Kindertagesstätte im laufenden Kindergartenjahr besondere Finanzhilfe nach § 30 NKiTaG bewilligt worden, so leistet das Landesjugendamt auf Antrag, auch für bereits vergangene Monate des Kindergartenjahres, monatliche Teilzahlungen in Höhe des sich je Monat ergebenden Anteils an der bewilligten besonderen Finanzhilfe.

(3) Hat der Träger einer Kindertagesstätte besondere Finanzhilfe nach § 30 NKiTaG beantragt oder ist ihm diese bereits bewilligt worden, so hat er dem Landesjugendamt unverzüglich anzuzeigen, wenn die Kraft in Ausbildung in der Kindertagesstätte nicht mehr tätig ist oder eine in § 30 Nr. 1 oder 2 NKiTaG genannte Voraussetzung für die Gewährung der besonderen Finanzhilfe nicht mehr vorliegt.