Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 28.09.2005, Az.: 6 A 686/04
Rückforderung der Extensivierungsprämie; Abschlusszahlung zur Sonderprämie für Rindfleischerzeuger; Widerspruch gegen die Versagung der Extensivierungsprämie; Erwirkung eines Bewilligungsbescheids durch unrichtige Angaben; Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Klägers auf den Bestand des Bewilligungsbescheides; Nichtbewertung von Grabenanteilen als Futterfläche; Einwand eines Wegfalls der Bereicherung
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 28.09.2005
- Aktenzeichen
- 6 A 686/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 23724
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2005:0928.6A686.04.0A
Rechtsgrundlagen
- § 48 Abs. 2 S. 2 VwVfG
- § 10 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 MOG
- § 6 MOG
- § 49 a Abs. 1 S. 1 VwVfG
- Art. 6 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3508/92
- Art. 4 h VO (EWG) Nr. 805/68
- Art. 43 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3886/92
- Art. 9 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3887/92
- Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92
- Art. 42 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3886/92
Verfahrensgegenstand
Sonderprämie für männliche Rinder 1998
Rückforderung der Extensiverungsprämie
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Für die Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG ist nur bedeutsam, ob der Regelungsbereich der in Bezug genommenen Vorschriften den konkreten Fall erfasst, und spielt es keine Rolle, ob von der in § 6 MOG statuierten Ermächtigung Gebrauch gemacht worden ist.
- 2.
Die als Extensivierungsprämie gewährte Rinderprämie ist als Erzeugerprämie im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 6 MOG und damit als Anwendungsfall des § 10 MOG zu qualifizieren.
- 3.
Grabenanteile sind nicht als Futterflächen i.S.v. Art. 4g Abs. 3 Spiegelstrich 2 VO (EWG) Nr. 805/68 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 2066/92 zu bewerten, weil als Futterfläche nur die während des gesamten Kalenderjahres für die Viehzucht zur Verfügung stehende Fläche des landwirtschaftlichen Betriebes zu qualifizieren ist.
- 4.
Art. 14 Abs. 5 VO (EWG) Nr. 3887/92 lässt als abschließendes Regelwerk betreffend die Rückforderung von Extensivierungsprämien keinen Raum für die Anwendung nationaler Bestimmungen.
- 5.
Der Rückforderung nach Art. 14 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 steht nicht der Einwand eines Wegfalls der Bereicherung i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG i.V.m. § 49 a Abs. 2 VwVfG entgegen. Ob sich der Begünstigte bei der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beihilfen auf der Grundlage der gemeinschaftsrechtlichen Regelung der VO (EWG) Nr. 805/68 im Einzelfall auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann, kann insoweit offen bleiben.
- 6.
Die VO Nr. 2988/95 ist nach der Euratom-Entscheidung des EuGH dahingehend anwendbar, dass trotz eines festgelegten zeitlichen Anwendungsbereiches die weniger strengen Sanktionsregelungen auch für zurückliegende Prämienzeiträume in Folge der Rückwirkung zur Anwendung gelangen.
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Stade - 6. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Gärtner,
den Richter am Verwaltungsgericht Lassalle,
die Richterin Reccius sowie
die ehrenamtlichen Richter C. und D. für
Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung der Extensivierungsprämie.
Der Kläger bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb in E.-F.
Am 27. März 1998 reichte er bei der Kreisstelle der Beklagten im Landkreis I. in H. den Mantelbogen Agrarförderung Fläche/Tier 1998 ein. Am 30. März 1998 beantragte er bei der Kreisstelle in H. im Rahmen der Agrarförderung Fläche die Ausgleichszahlung nach der vereinfachten Regelung (Kleinerzeugerregelung ohne Flächenstilllegung). In dem diesem Antrag beigefügten Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis (GFN) führte der Kläger Futterflächen zur Größe von insgesamt 52,5090 ha an.
Mit Formularantrag vom 29. April 1998 beantragte er bei der Kreisstelle in H. eine Sonderprämie für 22 männliche Rinder (Einmalprämie für Bullen). Am 19. Oktober 1998 beantragte der Kläger die Sonderprämie für 36 männliche Rinder (Einmalprämie für Bullen).
Mit Bescheid vom 30. April 1999 bewilligte das Amt für Agrarstruktur H. dem Kläger auf seine beiden Anträge die Abschlusszahlung zur Sonderprämie für Rindfleischerzeuger 1998 in Höhe von insgesamt 13.116,12 DM. Nach Abzug der gezahlten Vorschüsse - 3.980,02 DM - ergab sich ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 9.136,10 DM. Das Amt für Agrarstruktur H. lehnte die Gewährung eines Ergänzungsbetrags (Extensivierungsprämie) in Höhe von 70,19 DM je Tier ab und führte zur Begründung aus: Eine Extensivierungsprämie in Höhe von 70,19 DM pro gewährter Rindfleischsonderprämie werde nur gezahlt, wenn der Besatzdichtefaktor geringer als 1,4 GVE/ha sei. Diese Voraussetzung erfülle der Kläger nicht. Die Besatzdichte werde aus der Summe der anzurechnenden Großvieheinheiten (GVE) für die rechnerischen Milchkühe (Milch mit Referenzmenge geteilt durch die vorliegende Milchleistung) und der beantragten GVE aus allen Tieranträgen (Mutterschafe, Mutterkühe, Sonderprämie Rindfleisch) geteilt durch die Hauptfutterfläche (ha) errechnet. Bei dem Kläger ergäben sich 74,60 GVE (37 GVE Mutterkühe und 37,60 GVE Bullen/Ochsen). Die Hauptfutterfläche laut Antrag Agrarförderung 1998 betrage 46,8966 ha. Damit errechne sich eine Besatzdichte von 1,59 GVE/ha.
Am 28. Mai 1999 erhob der Kläger gegen die Versagung der Extensivierungsprämie Widerspruch und machte geltend: Er habe versehentlich bei der Besatzdichteberechnung für seinen Betrieb nicht berücksichtigt, dass einige Bullen aufgrund der Altersgrenze mit 1,0 GVE zu berechnen gewesen seien. Der Besatzdichtefaktor von 1,4 GVE/ha sei ungewollt überschritten worden. Dadurch gehe ihm jetzt für alle Tiere die Extensivierungsprämie verloren. Er bitte daher, 2 Bullen mit den Ohrmarken DE 0340365597 und DE 0340365593 aus seinem Rinderprämienantrag vom 19. Oktober 1998 zu streichen. Für diese Bullen werde die Prämie nicht beantragt. Nach seiner Berechnung ergebe sich aus den Bullenanträgen dann eine Besatzdichte von 35,60 GVE und aus seinem Mutterkuhprämienantrag 1998 eine Besatzdichte von 37 GVE, für seinen Betrieb insgesamt eine solche von 72,60 GVE. Bei 52,5090 ha anrechenbarer Futterfläche errechne sich ein Besatzdichtefaktor von 1,38 GVE/ha.
Mit Bescheid vom 21. Juni 1999 gab das Amt für Agrarstruktur H. dem Widerspruch gegen den Bescheid über die Abschlusszahlung vom 30. April 1999 teilweise statt: Nachdem der Kläger den Antrag vom 19. Oktober 1998 für 2 Tiere zurückgenommen habe, ergebe sich für seinen Betrieb eine Besatzdichte von 1,38 GVE/ha. Ihm werde daher für die beantragten Tiere der Ergänzungsbetrag (Extensivierungsprämie) gewährt. Hierzu verwies das Amt auf den Bescheid über die Abschlusszahlung der Sonderprämie vom 17. Juni 1999. In diesem Bescheid bewilligte das Amt dem Kläger die Sonderprämie für 56 - statt 58 - Rinder und die Extensivierungsprämie (in Höhe von 60,31 DM je Tier) für 56 Bullen (3.377,36 DM). Hieraus ergab sich ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 2.925,08 DM (3.377,36 DM abzüglich 452,28 DM Überzahlung für die beiden zurückgenommenen Antragstiere).
Am 27. Juli, 30. Juli und 27. August 2001 führten Mitarbeiter des Amtes für Agrarstruktur H. eine Vor-Ort-Kontrolle bei dem Kläger durch. Dabei wurde die gesamte landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes vermessen. Die Prüfer stellten Flächenabweichungen fest. Dabei handelte es sich um nicht landwirtschaftliche genutzte Teilflächen, im Wesentlichen Grabenanteile, die nicht in voller Höhe in Spalte 7 des GFN abgezogen waren. Für das Jahr 1998 ermittelten die Prüfer eine Flächendifferenz bezüglich der Futterflächen von 1,5507 ha.
Mit Bescheid vom 15. Januar 2002 änderte das Amt für Agrarstruktur H. seine Bewilligungsbescheide Ausgleichszulage 1994 bis 1996 wegen der nunmehr festgestellten Flächendifferenzen, die auch schon in den Jahren 1993 bis 1996 bestanden hätten, ab und forderte die überzahlten Beträge in Höhe von insgesamt 433,46 EUR zuzüglich Zinsen zurück. Hiergegen erhob der Kläger durch das Nds. Landvolk, Kreisverband K. e. V., Widerspruch. Der Kreisverband teilte dem Amt für Agrarstruktur H. mit Schreiben vom 15. Juli 2002 mit, der Kläger habe die hier interessierenden Flächen neu vermessen lassen. Die Unterlagen über das Vermessungsergebnis würden dem Amt in Kürze übersandt. Am 22. Oktober 2002 nahm der Kläger den Widerspruch zurück.
Mit Bescheid vom 19. März 2003 hob das Amt für Agrarstruktur H. seinen Bewilligungsbescheid zur Abschlusszahlung der Sonderprämie für männliche Rinder 1998 vom 17. Juni 1999 teilweise auf und forderte die mit diesem Bescheid gewährte Extensivierungsprämie in Höhe von 1.726,82 EUR (3.377,36 DM) zuzüglich Zinsen von 424,82 EUR - insgesamt 2.151,64 EUR - zurück.
Zur Begründung führte das Amt aus:
Bei der örtlichen Kontrolle vom 27. Juli, 30. Juli und 27. August 2001 seien für das Jahr 1998 Flächenabweichungen von insgesamt 1,5507 ha festgestellt worden. Die in dem Agrarförderungsantrag 1998 aufgeführten Futterflächen würden gemäß Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 2 VO (EWG) Nr. 3887/92 gekürzt. Danach werde, wenn festgestellt wird, dass die Größe der beantragten Futterfläche über der ermittelten Fläche liegt, der Beihilfeantrag auf der Grundlage der tatsächlich ermittelten Fläche berechnet. Die ermittelte Fläche werde zusätzlich um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt, wenn die Differenz über 3 % oder über 2 ha liegt und bis zu 20 % der ermittelten Fläche beträgt. Der Kläger habe 1998 eine Futterfläche von 52,5090 ha beantragt. Nach Abzug der Fläche von 1,5507 ha, die 1998 nicht für Rind- und Schafhaltung genutzt worden sei, ergebe sich eine tatsächlich ermittelte Futterfläche von 50,9583 ha. Die Differenz betrage somit auf der Grundlage der tatsächlich ermittelten Fläche 3,04 % (1,5507 ha x 100 : 50,9583 ha). Da die Abweichung über 3 % beträgt, ergebe sich nach der vorzunehmenden Sanktionierung (nochmaliger Abzug der doppelten Fläche) eine Futterfläche von 50,9583 ha minus 3,1014 ha (2 x 1,5507 ha) = 47,8569 ha. Damit errechne sich für den Betrieb des Klägers für das Jahr 1998 eine Besatzdichte von 1,51 GVE/ha (72,60 GVE geteilt durch 47,8569 ha). Die Extensivierungsprämie werde aber nur gewährt, wenn die Besatzdichte geringer als 1,40 GVE/ha Hauptfutterfläche sei. Somit sei der Bewilligungsbescheid vom 17. Juni 1999 bezüglich der bewilligten Extensivierungsprämie rechtswidrig. Die bereits gewährte Extensivierungsprämie werde zurückgefordert. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - nicht berufen, weil er den Bewilligungsbescheid vom 17. Juni 1999 durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen seien. Er habe in seinem Antrag auf Agrarförderung Futterflächen angegeben, die er in dem beantragten Umfang nicht bewirtschaftet habe. Weiterhin sei der Kläger in dem Bewilligungsbescheid darauf hingewiesen worden, dass die Bewilligung unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolge. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen - MOG - i.V.m. § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Gemäß § 14 Abs. 1 MOG seien Erstattungsforderungen vom Zeitpunkt des Empfanges an mit 5 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Unter Zugrundelegung des Zahlungszieles 25. März 2003 ergebe sich ein zu zahlender Zinsbetrag in Höhe von 424,82 EUR.
Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 19. Februar 2003 setzte das Amt für Agrarstruktur H. gegen den Kläger Kosten für den Rückforderungsbescheid in Höhe von 174,-- EUR fest.
Gegen beide Bescheide erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 07. März 2003 Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend:
Die Rückforderung der Extensivierungsprämie sei unverhältnismäßig, weil ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Dem Kläger hätten die im GFN 1998 angegebenen Futterflächen in dem beantragten Umfang zur Verfügung gestanden. Er habe vergessen, 3 Flächen - das Flurstück 42, Flur 4, Gemarkung F., zur Größe von 2,3048 ha, das Flurstück 15/0, Flur 3, Gemarkung G., zur Größe von ca. 0,5 ha und das Flurstück 16/5, Flur 3, Gemarkung G., zur Größe von 1,75 ha - im GFN anzugeben, obwohl diese Flächen 1998 von ihm bewirtschaftet worden seien. Das Flurstück 42 sei schon 1990 gekauft worden. Das Flurstück 15/0 sei bereits bewirtschaftet worden, als er den Betrieb übernommen habe. Das Flurstück 16/5 werde schon seit über 40 Jahren bewirtschaftet und sei bereits vor der Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebes durch den Kläger Eigentum seines Vaters gewesen. Bei dieser Sachlage sei die Rückforderung unverhältnismäßig. Sie stelle eine unangemessene und unzumutbare Härte für ihn dar. Er sei auf alle Beihilfen wirtschaftlich unbedingt angewiesen. Darüber hinaus sei die "Reduzierung" der Futterflächen durch Vermessung nicht tauglich, die Rückforderung der Extensivierungsprämie zu begründen. Die Buschreihen an den Gräben, die das Amt für Agrarstruktur von den Futterflächen nach Vermessung in Abzug gebracht habe, seien 1998 in gar keiner Weise so umfangreich wie jetzt gewesen. Vielmehr seien die an den Gräben wachsenden Buschreihen nach 1998 offenbar aus besonders günstigen klimatischen Gründen überdimensional gewachsen und hätten sich in die Futterflächen derart ausgedehnt, dass bei der jetzt vorgenommenen Vermessung das Ergebnis, welches der Kürzung zugrunde gelegt worden sei, zustande gekommen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2004, zugestellt am 29. März 2004, wies die Bezirksregierung J. den Widerspruch des Klägers gegen den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 19. Februar 2003 als unbegründet zurück und führte aus:
Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 19. Februar 2003 sei rechtmäßig, da dem Kläger eine Extensivierungsprämie nicht hätte gewährt werden dürfen. Die Extensivierungsprämie könne nach Art. 4 h VO (EWG) Nr. 805/68 (in der jeweils geltenden Fassung) i.V.m. Art. 43 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3886/92 nur gewährt werden, wenn der Besatzdichtefaktor geringer als 1,4 GVE/ha sei. Für den Betrieb des Klägers ergebe sich jedoch - unter Berücksichtigung der gemäß Art. 9 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3887/92 vorzunehmenden Kürzungen bei den Futterflächen - für das Jahr 1998 eine Besatzdichte von 1,51 GVE/ha.
Das Widerspruchsvorbringen könne zu keinem anderen Ergebnis führen. Soweit der Kläger vorbringe, ihm hätten neben den im GFN 1998 angegebenen Futterflächen noch weitere Flächen zur Verfügung gestanden, die er versehentlich nicht angegeben habe, gelte Folgendes: Grundsätzlich seien im Antrag Agrarförderung "Fläche" einschließlich des GFN alle Flächen aufzuführen, die vom Antragsteller bewirtschaftet werden. Der Kläger habe mit seiner Unterschrift bestätigt, dass alle von ihm bewirtschafteten Flächen - insbesondere auch die gesamten Futterflächen - im GFN aufgeführt seien. Nach Art. 6 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3508/92 könnten nur im Antrag ausgewiesene Flächen berücksichtigt werden. Sollte der Kläger dennoch Flächen nicht eingetragen haben - aus welchen Gründen auch immer -, so könnten diese in die Berechnung der maximalen GVE bzw. der Besatzdichte nicht einbezogen werden. Das gehe auch eindeutig aus Art. 9 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 hervor. Danach könne, selbst wenn die tatsächlich ermittelte Fläche über der beantragten Fläche liege, nur die beantragte Fläche berücksichtigt werden. Ein Ermessen habe das Amt für Agrarstruktur nicht, auch nicht hinsichtlich der Höhe des Abzuges bzw. hinsichtlich der Berücksichtigung bestimmter Gründe für die Falschangaben.
Die Streichung der Extensivierungsprämie sei in diesem Fall auch nicht unverhältnismäßig. Die Kürzung bzw. die Berechnung der Besatzdichte und damit der Prämie sei entsprechend den einschlägigen Verordnungen erfolgt. Darin sei, gerade um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, eine gestaffelte Sanktionierung je nach Schwere/Ausmaß der Unregelmäßigkeiten festgelegt worden (siehe Vorbemerkungen zur VO (EWG) Nr. 3887/92).
Das Vorbringen des Klägers zu den an den Gräben wachsenden Buschreihen führe nicht zu einem Erfolg des Widerspruchs. Der Kläger habe keinerlei Nachweis vorgelegt, der seine Behauptung untermauern könnte. Im Gegenteil hätten die Prüfer des Amtes für Agrarstruktur bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt, dass die Flächenabweichungen im Jahr 1998 und auch schon früher in den Jahren 1994 bis 1996 im gleichen Umfang vorgelegen haben müssen. Daher sei schon die Ausgleichszulage 1994 bis 1996 aus den gleichen Gründen zurückgefordert worden. Gegen diese Rückforderung habe der Kläger zwar zunächst Widerspruch eingelegt. Er habe diesen aber, nachdem er - wie er damals angegeben habe - die Fläche erneut habe vermessen lassen, zurückgenommen und damit den Abzug akzeptiert. Er habe dadurch indirekt bestätigt, dass die im Jahr 2001 vorgefundene Situation schon seit 1994 vorgelegen habe.
Somit sei der Bewilligungsbescheid vom 17. Juni 1999 rechtswidrig gewesen und gemäß § 10 MOG zurückzunehmen. Der Rückforderung stehe ein Vertrauensschutz nicht entgegen.
Die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge werde durch Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/1992 geregelt. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts im Geltungsbereich des Art. 14 finde § 48 VwVfG hier keine Anwendung. Diese Auffassung werde sowohl im Erlass des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 06. Oktober 2000 vertreten als auch durch die Rechtsprechung des EuGH bestätigt. Gemäß Art. 14 Abs. 1 der genannten Verordnung sei der Empfänger verpflichtet, zu Unrecht erhaltene Beträge zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen. Eine Ausnahme von der Rückzahlungspflicht bilde Art. 14 Abs. 4 VO. Danach gelte die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber, der seinerseits in gutem Glauben gehandelt hat und alle Bestimmungen der geltenden Verordnung eingehalten hat, billigerweise nicht erkannt werden konnte. Ein Irrtum der Behörde liege hier aber nicht vor. Vielmehr seien die Prämien aufgrund der im Flächenantrag falsch angegebenen Futterflächen ausgezahlt worden. Die Prämiengewährung beruhe somit auf den falschen Angaben des Klägers. Aus diesem Grunde greife die Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 4 nicht.
Die zu Unrecht gewährte Extensivierungsprämie sei mithin zurückzufordern. Ein Verzicht auf die Rückforderung wegen einer in der Widerspruchsbegründung geltend gemachten unangemessenen und unzumutbaren Härte sei nach Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 nicht möglich. Die Voraussetzungen, unter denen auf die Rückforderung verzichtet werden kann, seien in Art. 14 abschließend genannt und lägen hier nicht vor. Die Möglichkeit eines Verzichts auf die Rückforderung wegen besonderer Härte sei nicht vorgesehen. Außerdem sei es, gerade wenn der Kläger dringend auf die Prämien angewiesen sei, unverständlich, aus welchen Gründen er bei Antragstellung habe vergessen können, einige der von ihm tatsächlich bewirtschafteten Flächen im GFN einzutragen. Darüber hinaus sei die Extensivierungsprämie mit Bescheid vom 17. Juni 1999 unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer Rückforderung für den Fall bewilligt worden, dass die Antragsdaten nicht den Tatsachen entsprechen.
Selbst wenn die Regelungen des Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 außer Acht blieben, komme ein Vertrauensschutz nach § 48 VwVfG nicht in Betracht. Ein Vertrauen des Klägers auf den Bestand des Bewilligungsbescheides sei gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht schutzwürdig, da er diesen durch die falschen Angaben hinsichtlich der Futterflächen erwirkt habe. Bei der Angabe der Futterflächen handele es sich um eine wesentliche Bewilligungsgrundlage, da die maximale Anzahl der förderfähigen Tiere bzw. die Bewilligung der Extensivierungsprämie direkt von der Größe der zur Verfügung stehenden Flächen abhänge.
Die Zinsforderung beruhe auf Art. 14 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 3887/92 i.V.m. § 14 MOG.
Daraufhin hat der Kläger am 23. April 2004 die vorliegende Klage erhoben. Er wiederholt sein Widerspruchsvorbringen und macht ergänzend geltend:
Die Anträge im Jahr 1998 habe nicht der Kläger, sondern das Nds. Landvolk, Kreisverband K. e. V., ausgefüllt. Das Landvolk habe, wie auch jeder andere Landwirt, die durch die Katasterunterlagen und die Grundbuchblätter in ihrer Größe ausgewiesenen Futterflächen eingetragen. Diese hätten die objektiv notwendige Größe von 52,5090 ha ergeben. Das Landvolk habe die dem Kläger ebenfalls gehörenden und von ihm genutzten Futterflächen zur Größe von 4,5548 ha schlicht vergessen.
Eine Neuvermessung der streitigen Flächen sei im Jahr 2002 nicht erfolgt.
Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte von einem Landwirt verlange, angeblich "nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen" wie möglicherweise "Büsche" und "Grabenanteile" herauszumessen. Selbst wenn man die objektiv immer im Besitz des Klägers befindlichen Futterflächen von 57,0638 ha um die Fläche von 1,5507 ha mindere und auf diese Weise 55,5131 ha errechne, ergebe sich eine Besatzdichte von 1,3077 GVE/ha, die weit unterhalb des maximalen Besatzdichtefaktors von 1,4 GVE/ha liege.
Der Kläger beantragt,
den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Amtes für Agrarstruktur H. vom 19. Februar 2003 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung J. vom 25. März 2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und erwidert:
Das Vorbringen des Klägers, eine Mitarbeiterin des Landvolkverbandes habe die Flächen eingegeben und ihn nicht auf die Notwendigkeit der Neuvermessung hingewiesen, sei nicht haltbar. Er sei als Antragsteller für seine Angaben verantwortlich. Er habe dafür Sorge zu tragen, dass die Angaben in den Anträgen richtig sind, insbesondere da er dieses auch mit seiner Unterschrift bestätige. Außerdem hätten die Prüfer anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 30. Juli 2001 mit der Mitarbeiterin des Landvolkverbandes telefoniert. Diese habe ihnen mitgeteilt, dass der Antrag immer anhand der Angaben des Klägers ausgefüllt werde. Es sei auch nicht Aufgabe des Amtes für Agrarstruktur gewesen, den Kläger zu Nachvermessungen aufzufordern. Es sei vielmehr eine Angelegenheit des Klägers, dieses von sich aus vornehmen zu lassen, wenn er nicht über die genauen Größen seiner Futterflächen informiert sei. Darüber hinaus könnten eventuelle Fehlberatungen des Landvolkes nicht berücksichtigt werden, da das Landvolk keine Behörde darstelle. Etwaige Fehler seiner Vertreter bei der Antragstellung müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Gebäude, Gräben, Hecken und Buschwerk gehörten nicht zur anrechenbaren Futterfläche im Sinne des Art. 4 g VO (EWG) Nr. 2066/92. Die Flurstücke 42, 15/0 und 16/5 könnten nicht berücksichtigt werden. Der Kläger habe diese Flächen weder in dem GFN 1998 angegeben noch innerhalb der vorgesehenen Frist nachgemeldet. Die Flurstücke 15/0 und 42 habe der Kläger erstmals in dem GFN 2002 angegeben. Ein Flurstück 16/5, Flur 3, Gemarkung G., finde sich in keinem Antrag.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Amtes für Agrarstruktur H. sowie auf den Widerspruchsvorgang der Bezirksregierung J. Bezug genommen.
II.
Die Klage ist unbegründet.
Das Amt für Agrarstruktur H. hat zu Recht seinen Bewilligungsbescheid vom 17. Juni 1999 teilweise - nämlich hinsichtlich der darin bewilligten Extensivierungsprämie - aufgehoben und diese Prämie vom Kläger zurückgefordert.
Rechtsgrundlage für die (Teil-)Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 17. Juni 1999 ist § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen - MOG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) - mit späteren Änderungen. Nach dieser Vorschrift sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen. Für die Anwendung dieser Bestimmung kommt es nur darauf an, ob der Regelungsbereich der hier in Bezug genommenen Vorschriften den vorliegenden Fall erfasst, gleichgültig ob von der in § 6 MOG geregelten Ermächtigung Gebrauch gemacht worden ist oder nicht (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1993, Buchholz 451.512 MGVO Nr. 88). § 10 Abs. 1 MOG spricht nämlich nicht von Bescheiden, die auf § 6 MOG bzw. auf Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 1 MOG beruhen, sondern von Bescheiden "in den Fällen der §§ 6 und 8". Bei der Rinderprämie - hier: Extensivierungsprämie - handelt es sich um eine Erzeugerprämie im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 6 MOG und damit im Sinne des § 10 MOG um "einen Fall des § 6".
Der Bescheid vom 17. Juni 1999 ist rechtswidrig, soweit dem Kläger darin für die - nach der Rücknahme des Antrages vom 19. Oktober 1998 für 2 Bullen noch verbliebenen - 56 Antragstiere eine Extensivierungsprämie in Höhe von 3.377,36 DM (1.726,82 EUR) gewährt worden ist. Denn die Voraussetzungen für die Bewilligung der Extensivierungsprämie lagen nicht vor.
Gemäß Art. 4 h VO (EG) Nr. 805/68 i.d.F. der VO (EG) Nr. 2222/96 des Rates kann Erzeugern, die die Sonder- und/oder die Mutterkuhprämie erhalten, ein Ergänzungsbetrag gewährt werden in Höhe von 36 ECU je gewährte Prämie, wenn der in ihrem Betrieb im Laufe des Kalenderjahres festgestellte Besatzdichtefaktor geringer ist als 1,4 GVE/ha. Gemäß Art. 4 h Abs. 2 erlässt die Kommission die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Art. 27. Dies ist hier in der VO (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission - mit späteren Änderungen - geschehen (vgl. Art. 42, 43).
Gemäß Art. 42 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3886/92 setzen die zuständigen Behörden für Erzeuger, die für dasselbe Kalenderjahr einen Antrag auf flächenbezogene Beihilfen gemäß Art. 6 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3508/92 sowie mindestens einen Antrag auf Sonderprämie oder Mutterkuhprämie stellen, die Zahl der GVE fest, die der Zahl der Tiere entspricht, für die eine Prämie unter Berücksichtigung der Futtermittelfläche ihres Betriebs gewährt werden kann. Gemäß Art. 42 Abs. 5 der genannten Verordnung teilen die Mitgliedsstaaten dem jeweiligen Erzeuger den für ihn festgestellten Besatzdichtefaktor und die sich daraus ergebende Zahl von GVE mit, für die Prämie gewährt werden kann. Gemäß Art. 43 Abs. 1 der genannten Verordnung ermitteln die zuständigen Behörden die Erzeuger, die für ein gegebenes Kalenderjahr die Sonder- und/oder Mutterkuhprämie erhalten und für deren Betrieb im selben Kalenderjahr ein Besatzdichtefaktor von weniger als 1,4 GVE/ha festgestellt wurde.
Für den Betrieb des Klägers wurde mit Bescheid vom 17. Juni 1999/Abhilfebescheid vom 21. Juni 1999 ein Besatzdichtefaktor von weniger als 1,4 GVE/ha, nämlich eine Besatzdichte von 1,38 GVE/ha, festgestellt. Dabei ging das Amt für Agrarstruktur von 72,6 GVE und von einer Hauptfutterfläche von 52,51 ha (52,5090 ha) aus. Diese Futterfläche hatte der Kläger in dem seinem Antrag Agrarförderung Fläche 1998 beigefügten GFN angegeben. Die Angabe entsprach jedoch nach den Feststellungen der Prüfer des Amtes für Agrarstruktur H. im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle im Sommer 2001 nicht den Tatsachen. Vielmehr enthielt die angegebene Gesamtfutterfläche (52,5090 ha) nach den Feststellungen der Prüfer nicht landwirtschaftlich genutzte Flächenanteile - insbesondere Grabenanteile - von 1,5507 ha. Die tatsächlich ermittelte Futterfläche 1998 betrug somit 50,9583 ha. Damit aber war der in dem Betrieb des Klägers im Laufe des Kalenderjahres 1998 festgestellte Besatzdichtefaktor nicht mehr geringer als 1,4 GVE/ha. Vielmehr belief er sich auf 1,42 GVE/ha. Auf die vom Amt für Agrarstruktur vorgenommene Sanktionierung mit der Folge einer Besatzdichte von 1,51 ha kommt es daher nicht mehr an.
Das Klagevorbringen rechtfertigt eine dem Kläger günstigere Beurteilung nicht. Die von ihm angesprochenen drei Flurstücke können bei der Errechnung der Hauptfutterfläche 1998 keine Berücksichtigung finden. Denn der Kläger hat diese Flächen in dem GFN 1998 nicht angegeben und sie auch nicht bis zum 15. Mai 1998 gemäß Art. 4 Abs. 2 a VO (EWG) Nr. 3887/92 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1765/92 nachgemeldet. Gemäß Art. 6 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3508/92 hat ein Betriebsinhaber in dem Beihilfeantrag "Flächen" alle landwirtschaftlich genutzten Parzellen, einschließlich Futterflächen, anzugeben. Nicht angegebene (bzw. nicht fristgerecht nachgemeldete) Futterflächen können in die Berechnung der maximalen GVE bzw. der Besatzdichte grundsätzlich nicht einbezogen werden. Ein offensichtlicher Fehler im Sinne von Art. 5 a VO (EWG) Nr. 3887/92 liegt hier nicht vor.
Zu Recht haben die Prüfer des Amtes für Agrarstruktur H. die Grabenanteile nicht als Futterfläche bewertet. Gemäß Art. 4 g Abs. 3 2. Spiegelstrich VO (EWG) Nr. 805/68 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 2066/92 ist Futterfläche die während des gesamten Kalenderjahres für die Rinder-, Schaf- und/oder Ziegenhaltung zur Verfügung stehende Fläche des Betriebs. Dazu gehören insbesondere nicht Gebäude, Wälder, Teiche und Wege. Entsprechendes gilt für Gräben. Auch Gräben stehen nicht für die Rinder-, Schaf- und/oder Ziegenhaltung zur Verfügung.
Messfehler der Prüfer des Amtes für Agrarstruktur H. zulasten des Klägers bei der Ermittlung der nicht landwirtschaftlich genutzten Teilflächen, namentlich der Grabenanteile, sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat ein Vermessungsergebnis, welches die Feststellungen der Prüfer entkräftet, nicht vorgelegt. Er hat zwar in dem Widerspruchsverfahren wegen der Teilrückforderung der Ausgleichszulage 1994 bis 1996 mit Schreiben des Nds. Landvolkes, Kreisverband K. e. V., vom 15. Juli 2002 dem Amt für Agrarstruktur H. mitgeteilt, dass er die hier interessierenden Flächen neu vermessen lassen hat. Er hat zugleich angekündigt, "die Unterlagen über das Vermessungsergebnis in Kürze zu übersenden". Der Kläger hat Unterlagen über ein solches Vermessungsergebnis in der Folgezeit jedoch nicht vorgelegt, sondern seinen Widerspruch gegen die Teilrückforderung der Ausgleichszulage zurückgenommen. Er hat nunmehr im Klageverfahren mitgeteilt, dass ihm ein Vermessungsergebnis aus dem Jahr 2002 nicht vorliegt.
Gegenüber der (Teil-) Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 17. Juni 1999 kann sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen. Insoweit wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung J. Bezug genommen (siehe auch die nachfolgenden Darlegungen).
Auch das Rückforderungsverlangen verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Es findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 MOG i.V.m. § 49 a VwVfG und Art. 14 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3887/92.
Gemäß Art. 14 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 ist bei zu Unrecht gezahlten Beträgen der betreffende Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Abs. 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt hier nicht nach Art. 14 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der VO (EG) Nr. 1678/98 vom 29. Juli 1998.
Diese Bestimmung lautet wie folgt:
"Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber, der seinerseits in gutem Glauben gehandelt und alle Bestimmungen der geltenden Verordnung eingehalten hat, billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Geht der Irrtum jedoch auf sachliche Tatbestände zurück, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
Zur Anwendung der Unterabsätze 1 und 2 wird dem Betriebsinhaber jeder Dritte gleichgestellt, dessen Handlungen dem Betriebsinhaber zuzurechnen sind."
Nach Art. 14 Abs. 5 gilt Absatz 4 nicht bei Vorschüssen sowie bei Zahlungen, deren Rückzahlung infolge der Anwendung einer der in den Artikeln 8, 9 oder 10 vorgesehenen Sanktionen oder einer anderen gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Vorschrift gefordert wird. Dieses Regelwerk ist abschließend; für nationale Bestimmungen ist daneben kein Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2005 - 3 B 117.04 - AgrarR 2005, 301).
Die Bedingungen, unter denen nach Art. 14 Abs. 4 und 5 der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. die 6. Begründungserwägung der VO (EWG) Nr. 1678/98 und BVerwG, Beschluss vom 29. März 2005, a.a.O.) die Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge entfallen lässt, liegen hier nicht vor.
Die Bewilligung der Extensivierungsprämie mit Bescheid vom 17. Juni 1999 / Abhilfebescheid vom 21. Juni 1999 - auf den damaligen Widerspruch des Klägers hin - beruht nicht auf einem Irrtum des Amtes für Agrarstruktur H., sondern vielmehr auf den Angaben des Klägers zu seinen Futterflächen und Großvieheinheiten. Die Angaben des Klägers zur Gesamtgröße seiner Hauptfutterflächen im GFN 1998 entsprachen jedoch - wie bereits festgestellt - nicht den Tatsachen.
Der Rückforderung steht nicht der Einwand eines Wegfalls der Bereicherung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 MOG i.V.m. § 49 a Abs. 2 VwVfG) entgegen. Insoweit kann offen bleiben, ob sich der Begünstigte bei der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beihilfen auf der Grundlage der gemeinschaftsrechtlichen Regelung der VO (EWG) Nr. 805/68 auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann (vgl. hierzu - dort zur VO (EWG) Nr. 466/92 - VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 16. Juni 1997 - 7 S 849/95 -, AgrarR 1998, 395 (397)). Der Kläger hat sich auf eine Entreicherung ohnehin nicht berufen.
Das Zinsverlangen ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Gemäß Art. 14 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 ist bei zu Unrecht gezahlten Beträgen der betreffende Betriebsinhaber - wie bereits erwähnt - zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der Zinsen verpflichtet. Der anzuwendende Zinssatz wird gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts festgesetzt, darf jedoch in keinem Fall den bei der Rückforderung nationaler Beträge geltenden Zinssatz unterschreiten. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG sind Ansprüche auf Erstattung von besonderen Vergünstigungen vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Das in den angefochtenen Bescheiden geltend gemachte Zinsverlangen verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit darin Zinsen für den Zeitraum vor der Übermittlung des Rücknahme- und Rückforderungsbescheides vom 19. Februar 2003 verlangt werden.
Gemäß Art. 14 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 ist der betreffende Betriebsinhaber zur Zahlung der Zinsen verpflichtet, die für den Zeitraum zwischen der Zahlung und der Rückzahlung durch den Begünstigten anfallen. Damit erstreckt sich die Zinszahlungspflicht auch auf den Zeitraum zwischen der Zahlung und der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheides. Diese Regelung der VO (EWG) Nr. 3887/92 kommt hier zur Anwendung. Dem steht das Günstigkeitsprinzip des Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (Abl. EG Nr. 1 312 S 1) nicht entgegen.
Gemäß Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung kann eine verwaltungsrechtliche Sanktion nur verhängt werden, wenn sie in einem Rechtsakt der Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit vorgesehen wurde. Bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend. Die Übererklärung des Klägers in seinem Antrag auf Agrarförderung Fläche 1998 hinsichtlich der Futterflächen stellt eine Unregelmäßigkeit im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 dar.
Die VO (EWG) Nr. 3887/92 - mit späteren Änderungen - ist durch die VO (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 aufgehoben worden. Sie gilt aber weiter für Beihilfeanträge, die sich - wie hier - auf vor dem 1. Januar 2002 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen (Art. 53 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001). Der Europäische Gerichtshof wendet die VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 jedoch dahingehend an, dass trotz eines festgelegten zeitlichen Anwendungsbereiches die weniger strengen Sanktionsregelungen auch für zurückliegende Prämienzeiträume in Folge der Rückwirkung zur Anwendung kommen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - C-354/95-, Nr. 41, EuZW 1998, 183 ff; Urteil vom 1. Juli 2004 - C-295/02 -). Dies entspricht der Rechtsprechung der erkennenden Kammer (vgl. etwa das Urteil vom 10. Oktober 2003 - 6 A 388/01 -) und des Nds. OVG (Urteile vom 28. Oktober 2004 - 10 LC 153/03 -, 14. Dezember 2004 - 10 LC 67/02 - und 22. Februar 2005 - 10 LC 157/03 -).
Die VO (EG) Nr. 2419/2001 rechtfertigt eine Pflicht zur Zahlung der Zinsen, die für den Zeitraum zwischen der Zahlung und der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheides anfallen, nicht. Zwar ist der Betriebsinhaber gemäß Art. 49 Abs. 1 dieser Verordnung bei zu Unrecht gezahlten Beträgen neben der Rückzahlung dieser Beträge ebenfalls zur Zahlung der gemäß Abs. 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Abs. 3 Unterabsatz 1 bestimmt jedoch, dass die Zinsen lediglich für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheides an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet werden.
Diese Regelung kommt dem Kläger aber nicht zugute. Die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen gehört zu den verwaltungsrechtlichen Maßnahmen gemäß Art. 4 Abs. 2 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95. Gemäß Art. 4 Abs. 4 stellen die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen keine verwaltungsrechtlichen Sanktionen dar. Das Günstigkeitsprinzip gilt aber gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG; Euratom) Nr. 2988/95 nur für verwaltungsrechtliche Sanktionen.
Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 13 Abs. 2 GKG a.F. in Verbindung mit § 72 Nr. 1 GKG n.F. auf 1.726,82 EUR festgesetzt.
Lassalle
Reccius