Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 22.09.2005, Az.: 9 A 1141/04
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 22.09.2005
- Aktenzeichen
- 9 A 1141/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 43328
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2005:0922.9A1141.04.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- OVG Niedersachsen - 22.03.2007 - AZ: 19 LD 4/06
- OVG Niedersachsen - 12.04.2007 - AZ: 19 LD 4/06
- BVerfG - 20.12.2007 - AZ: 2 BvR 1050/07
In dem Disziplinarverfahren
...
hat die Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Stade - 9. Kammer - auf Grund der Hauptverhandlung vom 22. September 2005, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Schulz,
Richter am Verwaltungsgericht Steffen als Berufsrichter,
Polizeioberkommissar D. als ehrenamtlicher Richter
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Beamte ist eines Dienstvergehens schuldig.
Er wird deshalb aus dem Dienst entfernt.
Dem Beamten wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 % des im Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils erdienten Ruhegehalts für die Dauer von einem Jahr bewilligt.
Der Beamte trägt die Kosten des Verfahrens.
GRÜNDE:
I.
Der angeschuldigte Beamte wurde am 14. September 1955 geboren. Nach dem Besuch der Volksschule wechselte er auf die E. in Wilhelmshaven, die er im Sommer 1972 mit dem Abschlusszeugnis verließ. Am 01. September 1972 trat er als Polizeiwachtmeister in den Polizeidienst des Landes Niedersachsen ein. Der Beamte hat am 21. Juni 1982 auf dem Abendgymnasium F. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife erworben. Er absolvierte im April 2000 den Lehrgang zum Aufstieg in den gehobenen Dienst und wurde im Anschluss daran zum 01. Mai 2000 zum Polizeikommissar ernannt und in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 Bundesbesoldungsordnung eingewiesen. Der Beamte war zuletzt seit dem 01. Mai 2000 als Sachbearbeiter im Einsatz- und Streifendienst sowie im Kriminalermittlungsdienst beim Polizeikommissariat in G. tätig.
Seine dienstlichen Leistungen sind zunächst als ausreichend und seit Oktober 1980 mit "befriedigend" beurteilt worden. Weitere Beurteilungen in den Jahren 1982 bis 1985 als Streifen- und Ermittlungsbeamter sind mit der Note "gut" erfolgt. Der Beamte wird darin als aufrichtiger, offener und ehrlicher Charakter beschrieben, der stets zuverlässig und einsatzwillig ist und aus eigenem Antrieb arbeitet. Die letzte Beurteilung des Beamten aus Oktober 2002 hat die Wertstufe "vier" als Ergebnis, wonach der Beamte die Anforderungen erheblich übertrifft.
Er ist seit dem 05. Mai 1978 verheiratet und hat zwei 1983 und 1986 geborene Kinder. Disziplinarrechtlich ist der Beamte bisher nicht in Erscheinung getreten.
Gemeinsam mit dem stellvertretenden Dienststellenleiter - H. - war ihm die Verwaltung und Abrechnung der Verwarngelder in der Dienststelle übertragen. I. stellte am 24. Juli 2003 in der Geldkassette einen Fehlbetrag von 1 200,00 Euro fest. Auf Rückfrage gestand der Beamte ihm ein, das Geld entnommen zu haben. Er wolle aber den Fehlbetrag nach Überwindung eines finanziellen Engpasses Anfang August ausgleichen. I., der unmittelbar danach seinen Urlaub antrat, informierte den PK-Leiter J. - über den Sachverhalt nach seiner Rückkehr am 20. August 2003. Auch dieser ging zunächst davon aus, dass der Beamte den Fehlbetrag unverzüglich ausgleicht und sich zudem selbst seinem Dienststellenleiter offenbart. Eine erneute Prüfung am 24. September 2003 ergab einen erhöhten Kassenfehlbetrag von nunmehr 1 250,00 Euro. Diesen Vorgang meldete der Dienststellenleiter daraufhin über die PI Osterholz an die Bezirksregierung Lüneburg. Daraufhin wurden gegen den Beamten disziplinarrechtliche Vorermittlungen eingeleitet sowie am 30. September 2003 ein vorläufiges Amtsführungsverbot ausgesprochen. Der Beamte wurde darüber hinaus förmlich zu der Absicht angehört, ihm die Führung der Dienstgeschäfte zu untersagen.
Der Beamte äußerte sich zu den Vorwürfen unter dem 15. Oktober 2003 über seinen Prozessbevollmächtigten: Er habe 1 200,00 Euro aus der Verwarngeldkasse entnommen, schließe aber einen Additionsfehler nicht aus, so dass es auch 1 250,00 Euro gewesen sein könnten. Allerdings sei dieses ohne Zueignungsabsicht und nur leihweise geschehen. Sein Dispositionskredit bei der Bank sei im Juli erschöpft gewesen. Allein von April bis Juli 2003 habe er für die Förderung seines 17jährigen Sohnes als Leistungssportler im Tennis 2 500,00 Euro ausgegeben (Training, Fahrten zu Turnieren etc.). Für seine Tochter seien 500,00 Euro für die Abiturabschlussfahrt nach Griechenland, 400,00 Euro für die Bekleidung zum Abiturball und weitere 400,00 Euro für einen fünfwöchigen Aufenthalt in den USA nach dem Abitur aufzuwenden gewesen.
Die Bezirksregierung Lüneburg sprach mit Bescheid vom 21. Oktober 2003 aus zwingenden dienstlichen Gründen das angekündigte Verbot der Amtsführung nach § 67 Abs. 1 NBG aus und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme an. Der Beamte habe eine Straftat zum Nachteil des Dienstherrn (Untreue) begangen und auch gestanden. Dieses stelle ein schwerwiegendes Dienstvergehen mit erheblichem Unrechtscharakter dar, verursache naturgemäß Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit und wirke sich negativ auf den Dienstbetrieb der Dienststelle aus. Auf den damit gesetzlich verbundenen Verlust der Polizeidienst- und Wechselschichtzulagen wies die Bezirksregierung hin. Ferner wurde die Absicht mitgeteilt, das förmliche Disziplinarverfahren einzuleiten und den Beamten gem. § 91 NDO vorläufig des Dienstes zu entheben. Die strafrechtlichen Schritte seien eingeleitet (Staatsanwaltschaft Verden - K. -).
Dem widersprach der Beamte am 30. Oktober 2003: Die Verfügung verletze das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Der Ausgang des Ermittlungsverfahrens sei ungewiss und ihm schon jetzt eine Straftat zum Nachteil des Dienstherrn zu unterstellen, missachte zudem die Unschuldsvermutung.
Mit Beschluss vom 28. November 2003 (3 B 1774/03) lehnte das Verwaltungsgericht Stade den Antrag des Beamten, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen das Verbot der Amtsführung wieder herzustellen, ab. Dieser Beschluss ist rechtskräftig.
Die Bezirksregierung Lüneburg leitete mit Verfügung vom 10. November 2003 das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten ein und verfügte seine vorläufige Dienstenthebung gem. § 91 NDO. Der korrekte Umgang mit dienstlich empfangenen Geldern sei eine Kernpflicht des öffentlichen Dienstes. Sie bilde die wesentliche Grundlage des gegenseitigen Treue- und Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn. Weder der Allgemeinheit noch den Kollegen des Beamten sei es zumutbar, ihn bis zum Abschluss des förmlichen Disziplinarverfahrens im Dienst zu belassen. Sein Interesse an weiterer Ausübung seines Dienstes müsse daher zurückstehen.
Gegen diese Verfügung hat der Beamte am 12. Dezember 2003 Antrag auf disziplinargerichtliche Entscheidung gestellt (9 A 2308/03). Er hält die Voraussetzung der vorläufigen Maßnahme für nicht gegeben. Es sei zwar zutreffend, dass er sich nicht pflichtgemäß verhalten und daher ein Dienstvergehen begangen habe. Er habe sein Fehlverhalten jedoch eingeräumt und sein ernsthaftes und aufrichtiges Bedauern mehrfach bekräftigt. Seine Verfehlung, sich vorübergehend Gelder seines Dienstherrn zu leihen, stelle jedoch mangels einer Zueignungsabsicht kein vorsätzliches Vermögensdelikt dar und damit auch keine schwere Verletzung einer beamtenrechtlichen Kernpflicht. Im übrigen handele es sich um eine persönlichkeitsfremde einmaligen Gelegenheitstat eines bis dahin tadelsfreien Beamten. Zu dieser Tat habe sich der Beamte auch nur durch den psychisch belastenden privaten finanziellen Engpass aufgrund der vorübergehend hohen Ausgaben für seine Kinder verleiten lassen. Dies habe die Einleitungsbehörde bei ihrer Ermessensausübung nicht hinreichend berücksichtigt.
Die Disziplinarkammer hat mit Beschluss vom 13. Mai 2004 die Verfügung der Bezirksregierung Lüneburg vom 10. November 2003 aufrecht erhalten. Eine hiergegen beim Nds. Disziplinarhof erhobene Beschwerde des Antragstellers ist mit Beschluss vom 29. Juli 2004 (1 NDH 5/04) zurückgewiesen worden.
Der Beamte ist im förmlichen Disziplinarverfahren angehört worden. Er hat sich am 26. Februar 2004 und am 19. Mai 2004 persönlich geäußert. Hierzu wird auf den Inhalt der Untersuchungsakte (Beiakte A) verwiesen. Darüber hinaus hat die Untersuchungsführerin im Rahmen der Beweisaufnahme J. und L. vernommen. Auch insoweit wird auf die Untersuchungsakte verwiesen. Die Aussagen des Beamten und der Zeugen sind im Termin zur Hauptverhandlung verlesen worden.
Der Beamte ist mit Strafbefehl des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck vom 05. März 2004 (M.) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,00 Euro verurteilt worden. Dieser Strafbefehl ist rechtskräftig. In diesem Strafbefehl ist der Beamte wie folgt beschuldigt worden:
- a)
fremde bewegliche Sachen einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sachen sich rechtswidrig zuzueignen,
- b)
die ihm kraft behördlichen Auftrags obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt zu haben, indem er aus der Verwarnungs-Geldkassette des Polizeikommissariats Lilienthal, die er gemeinsam mit N. ms verwaltete und über deren Einnahmen er und H. gegenüber der Polizeiinspektion Osterholz abzurechnen hatten, einen Betrag in Höhe von zumindest 1 200,00 Euro entnahm, um das Geld vorübergehend für eigene Zwecke zu verwenden, weil sein Dispositionskredit ausgeschöpft war und er zumindest bis zur nächsten Gehaltszahlung über keine Liquidität mehr verfügte; den entnommenen Betrag sowie weitere 50,00 Euro, deren Entnahme ungeklärt ist, zahlte er am 08. Oktober 2003 bei der Polizeiinspektion Osterholz ein.
Beweismittel sind in dem Strafbefehl die Angaben des Beamten sowie die Angaben der Zeugen H. und O. sowie als Gegenstand des Augenscheins die Abrechnungsmappe des Polizeikommissariats Lilienthal aufgeführt.
Mit der am 02. Juli 2004 bei Gericht eingegangenen Anschuldigungsschrift wird dem Beamten vorgeworfen, seine Pflichten zur uneigennützigen Amtsführung aus § 62 Satz 2 NBG, zum Achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes gemäß § 62 Satz 3 NBG, eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zu gewährleisten gemäß § 63 Satz 1 NBG, sowie zur Beachtung von allgemeinen Richtlinien und Weisungen aus § 63 Satz 3 NBG dadurch verletzt zu haben, dass er eine Untreuehandlung zum Nachteil des Landes Niedersachsen beging, weshalb am 05. März 2004 ein Strafbefehl des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck (Az.M.) erging, indem gegen ihn eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Euro 50 festgesetzt wurde.
In der Hauptverhandlung ist der Beamte angehört worden. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen. Der Vertreter der Einleitungsbehörde hat in der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer beantragt,
auf Entfernung aus dem Dienst zu erkennen.
Der Beamte hat eine geringere Disziplinarmaßnahme in das Ermessen des Gerichts gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtskaten und der vorgelegten Personal- und Ermittlungsakten Bezug genommen.
Gründe
II.
Der Beamte hat ein Dienstvergehen begangen. Er ist deswegen aus dem Dienst zu entfernen.
Nach dem festgestellten Sachverhalt, den der Beamte in vollem Umfang einräumt, hat er seine Dienstpflichten zur uneigennützigen Amtsführung aus § 62 Satz 2 NBG, zum Achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes gemäß § 62 Satz 3 NBG, eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zu gewährleisten gemäß § 63 Satz 1 NBG sowie zur Beachtung von allgemeinen Richtlinien und Weisungen aus § 63 Satz 3 NBG durch die begangenen Handlungen verletzt. Der Tatbestand dieser Dienstpflichtverletzungen liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Diese Taten sind durch den Beamten auch schuldhaft, nämlich vorsätzlich begangen worden. Der Beamte selbst macht nicht geltend und aus den Ermittlungsakten sind Anhaltspunkte dafür nicht ersichtlich, dass er die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen bedingt durch eine Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit begangen hat. Vielmehr hat der Beamte nach seinen Angaben gezielt Geld aus der Verwarngeldkasse genommen, um damit einen in seinem privaten Umfeld entstandenen finanziellen Engpass auszugleichen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beamte bei dieser Tat gleichsam zwanghaft gehandelt hätte, ohne dass ihm die Möglichkeit offen gestanden hätte, sich für das Nichtbegehen der Tat zu entscheiden. Dabei ist unerheblich, dass der Beamte nach seinen Angaben keine konkreten Vorstellungen darüber hatte, zu welchem Zeitpunkt ihm eine Rückgabe des aus seiner Sicht geliehenen Geldes möglich gewesen wäre, was bei realistischer Betrachtungsweise erst im Oktober 2003 möglich war. Der Beamte musste damit bei Begehung der Tat davon ausgehen, dass in Anbetracht dieser zeitlichen Komponente eine Entdeckung seiner Tat nahezu zwangsläufig erfolgen musste. Warum er gleichwohl die ihm vorgeworfene Handlung begangen hat, konnte auch in der Hauptverhandlung nicht erschöpfend geklärt werden. Das Vorliegen von möglichen Schuldausschließungsgründen lässt sich hieraus jedoch nicht herleiten. Die Kammer geht davon aus, dass der Beamte stets gewusst hat, dass er etwas Verbotenes tut und dass ihm auch klar gewesen sein muss, welche Konsequenzen diese Handlungsweise für einen Beamten haben kann.
Das von dem Beamten begangene Dienstvergehen war mit der Entfernung aus dem Dienst zu ahnden. Dabei hat die Kammer durchaus das in der Vergangenheit einwandfreie dienstliche Verhalten des Beamten berücksichtigt. Dieser Umstand vermag aber bei der Schwere des begangenen Dienstvergehens ein Absehen von der Verhängung der schwersten Disziplinarmaßnahme nicht zu rechtfertigen. Hierfür ist folgendes maßgeblich:
Die Kammer hat bereits in ihrem Beschluss vom 13. Mai 2004 im Verfahren wegen der vorläufigen Dienstenthebung ausgeführt, dass der Beamte eine Kernpflicht aus seinem Dienst- und Treueverhältnis gegenüber seinem Dienstherrn verletzt hat, indem er sich ihm dienstlich anvertraute Gelder zugeeignet hat. Dass der Beamte dieses Geld nicht für sich persönlich, sondern für seine Kinder verwendet haben will, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Er hat darüber hinaus durch sein Verhalten in der Folge des festgestellten Kassenfehlbestandes eine Situation geschaffen, die das kollegiale Zusammenarbeiten mit seinen Kollegen in der Dienststelle in erheblichem Maß beeinträchtigt hat. Diese Beeinträchtigung hält zur Überzeugung der Kammer an, zumal durch das Verhalten des Beamten auch seine Kollegen in die Situation geraten sind, nunmehr disziplinarrechtlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein. Damit ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn zerstört und eine Wiederherstellung erscheint nach Überzeugung der Kammer nicht möglich. Dabei ist unerheblich, ob einzelne Kollegen des Beamten diesem möglicherweise verziehen haben und zu einer weiteren Zusammenarbeit mit ihm gegebenenfalls bereit wären. Das zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn bestehende Dienst- und Treueverhältnis wird hierdurch nicht entscheidend berührt, und auf dieses Verhältnis allein kommt es maßgeblich an, wenn es um die Feststellung eines zerstörten und nicht reparablen Vertrauensverhältnisses geht.
Die Kammer hat sich nicht in der Lage gesehen, neben der bereits angesprochenen tadelsfreien dienstlichen Führung in der Vergangenheit Milderungsgründe festzustellen, die ausnahmsweise die Verhängung einer geringeren Disziplinarmaßnahme gerechtfertigt hätten. Eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat lässt sich nicht feststellen, zumal der Beamte nicht in einer sich ihm einmalig bietenden Gelegenheitssituation gehandelt hat. Vielmehr war der Beamte in der Vergangenheit seit vielen Jahren für die Verwarngeldkasse mit verantwortlich und hatte somit auch einen Zugriff auf das darin befindliche Geld. Ebenso wenig lässt das Motiv des Beamten für das festgestellte Dienstvergehen eine mildere Maßnahme zu. Der Beamte hat aus profanen Gründen und wegen seines bereits ausgeschöpften Dispositionskredites gehandelt. Das Abitur seiner Tochter, die Klassenfahrten sowie die Tennisstunden seines Sohnes stellen sich nicht als auslösende Motive dar, die das Verhalten des Beamten in irgend einer Weise annähernd verständlich erscheinen lassen könnten. Die Kammer sah sich damit außerstande, von der Verhängung der Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst im Einzelfall des angeschuldigten Beamten abzuweichen.
Die Entscheidung über die Bewilligung des Unterhaltsbeitrages beruht auf § 76 NDO. Die Kammer hat dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten ebenso berücksichtigt wie sein Lebensalter.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs. 1 NDO. Gerichtsgebühren werden gemäß § 111 Abs. 1 NDO nicht erhoben.