Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 22.03.2006, Az.: 11 A 3583/05
Immissionsschutz- und baurechtliche Genehmigungen des Betriebs einer Legehennenfarm; Bindungswirkung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen vor dem Hintergrund der Frage nach durch sie begründeten Bestandsschutz; Vereinbarkeit der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung mit höherrangigem Recht; Zulässigkeit der Käfighaltung von Legehennen unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 22.03.2006
- Aktenzeichen
- 11 A 3583/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 21084
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2006:0322.11A3583.05.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerwG - 26.10.2006 - AZ: BVerwG 3 C 20.06
- OVG Niedersachsen - 18.12.2007 - AZ: 11 LC 139/06
- BVerwG - 23.10.2008 - AZ: BVerwG 7 C 4.08
Rechtsgrundlagen
- § 16 a TierSchG
- §§ 13 ff. TierSchNutztV
Verfahrensgegenstand
Legehennenhaltung
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Verbundverfahren:
VG Oldenburg - 22.03.2006 - AZ: 11 A 3585/05
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für bestehende Legehennenhaltungsanlagen vermag, soweit es tierschutzrechtliche Gesichtspunkte betrifft, einen Bestandsschutz nicht zu begründen. Nach Erteilung der Genehmigung nach dem BImSchG sind mithin die jeweiligen Fachbehörden berechtigt, nachträgliche Rechtsänderungen nach Maßgabe tierschutzrechtlicher Bestimmungen zur Geltung zu bringen. Damit steht der Anwendung der §§ 13 ff. TierSchNutztV nichts entegegen.
- 2.
Die §§ 13 ff. TierSchNutztV, die Tierhaltungsanlagen regeln, sind mit höherrangigem Recht, insbesondere Verfassungsrecht vereinbar und daher wirksam.
In den Verwaltungsrechtssachen
hat das Verwaltungsgericht Oldenburg - 11. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Blaseio,
die Richter am Verwaltungsgericht Boumann und Keiser sowie
die ehrenamtlichen Richter Dr. Ennenga und Glaum
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Verfahren; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück K. Weg 108 in C, Ortsteil N., eine Legehennenfarm mit insgesamt 89 280 Tierplätzen. Hierfür wurde der Rechtsvorgängerin der Klägerin von dem Beklagten am 23. März 1994 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt. Die Tiere sollten in sechs Gebäuden in Bodenhaltung untergebracht sein. Mit Schreiben vom 13. Juli 1998 teilte die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit, dass die Tiere nunmehr lediglich in vier Stallgebäuden gehalten und in herkömmlichen Käfigen untergebracht werden sollen. Diese haben eine Fläche von 50 x 50,2 cm, eine Höhe von 44,5 cm und sind mit jeweils fünf Legehennen besetzt. Die Käfige sind in vier Reihen und drei Etagen aufgestellt. Mit Bescheid vom 5. August 1998 stellt der Beklagte fest, dass hierfür eine Änderungsgenehmigung nach dem BImSchG nicht erforderlich sei. Am 27. August 1998 erteilte der Beklagte der Rechtsvorgängerin der Klägerin für die Nutzungsänderung eine Baugenehmigung. Mit Bescheid vom 21. November 2001 stellte der Beklagte zudem fest, dass auch der Neubau eines Biofilters an der Trockenkotlagerhalle und die Verschiebung dieses Gebäudes um 15 Meter nach Norden keiner Änderungsgenehmigung nach dem BImSchG bedürfe. Auch hierfür ist der Rechtsvorgängerin der Klägerin eine Baugenehmigung erteilt worden.
Die Unterbringung von Legehennen ist durch die Hennenhaltungsverordnung vom 10. Dezember 1987 (BGBl. I, S. 2622) geregelt gewesen. Diese sah in ihrem § 2 u.a. vor, dass pro Henne eine Fläche von 450 cm2 bzw. bei Tieren von mehr als 2 kg Körpergewicht von 550 cm2 vorzusehen sei. Auf Grund eines Normenkontrollantrages des Landes Nordrhein-Westfalen hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 - (BVerfGE 101, 1 [BVerfG 06.07.1999 - 2 BvF 3/90]) die Nichtigkeit der Hennenhaltungsverordnung festgestellt. Die Regelungen seien mit der Ermächtigungsnorm in § 2 a TierSchG nicht vereinbar, weil die Belange des ethisch begründeten Tierschutzes über die Grenze eines angemessenen Ausgleichs zurückgedrängt worden seien. Darüber hinaus sei gegen das Zitiergebot in Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG verstoßen worden.
U.a. zur Beseitigung der sich daraus ergebenden Regelungslücke erließ das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates die Erste Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) vom 28. Februar 2002 (BGBl. I, S. 1026). In § 13 TierSchNutztV ist u.a. vorgesehen, dass Einrichtungen für das Halten von Legehennen eine Fläche von mindestens 200 x 150 cm aufweisen sowie eine Höhe von mindestens 200 cm haben müssen. Für neun Legehennen muss hierbei eine Fläche von 1 m2 zur Verfügung stehen. Schließlich dürfen sich in Haltungseinrichtungen, in denen sich die nutzbare Fläche auf mehreren Ebenen befindet, je m2 Stallgrundfläche höchstens 18 Legehennen befinden. Es ist zudem unzulässig mehr als 6 000 Legehennen ohne räumliche Trennung zu halten. In § 17 Abs. 3 - 7 TierSchNutztV finden sich Übergangsregelungen. Danach dürfen Legehennen in Haltungseinrichtungen, die am 6. Juli 1999 bereits in Benutzung genommen waren, bis zum 31. Dezember 2002 im Wesentlichen entsprechend der früheren Hennenhaltungsverordnung untergebracht sein. Bis zum 31. Dezember 2006 ist es zulässig Legehennen in Käfigen, die vor dem 13. März 2002 in Benutzung waren, zu halten, wenn pro Tier eine Größe von 550 bzw. 690 cm2 zur Verfügung steht. Bis zum 31. Dezember 2011 dürfen Legehennen in sog. ausgestalteten Käfigen gehalten werden, wenn sie je Tier eine Fläche von mindestens 750 cm2 und zudem ein Nest, einen Einstreubereich, in dem das Picken und Scharren möglich ist, sowie geeignete Sitzstangen mit einem Platzangebot von mindestens 15 cm aufweisen.
Bereits am 19. Juli 1999 hat der Rat der Europäischen Union in der Richtlinie 1999/74/EG Festlegungen betreffend Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen getroffen (Amtsblatt L 203 vom 3. August 1999, S. 53). In deren Art. 5 ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass das Halten in Käfigen ab dem 1. Januar 2012 untersagt wird. Zeitlich uneingeschränkt zulässig ist nach Art. 6 der Richtlinie das Halten der Legehennen in sog. ausgestalteten Käfigen bzw. gem. Art. 4 in Alternativsystemen. Nach Art. 13 Abs. 2 dürfen die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet strengere Vorschriften zum Schutz von Legehennen beibehalten oder anwenden.
Mit Schreiben vom 13. November 2002 wendete sich die Klägerin an das Bauaufsichtsamt sowie an das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Beklagten. Die Klägerin berief sich hierbei auf den sich aus den erteilten Genehmigungen ergebenden Bestandsschutz für ihre Anlage und machte geltend, dass die TierSchNutztV unwirksam sei. Es wurde um Mitteilung gebeten, ob beabsichtigt sei, die vorhandenen Genehmigungen aufzuheben bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen gegen ihre Haltungseinrichtungen tierschutzrechtlich einzuschreiten.
Mit Schreiben vom 28. November 2002 teilte das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Beklagten mit, dass hinsichtlich der Rechtsverordnung keine Verwerfungskompetenz bestehe. Es sei mit Überprüfungen im Rahmen der Vorschriften zu rechnen. Das Bauverwaltungsamt teilte mit Schreiben vom 12. Dezember 2002 mit, dass ein teilweiser Widerruf der Baugenehmigung nicht erforderlich sei, weil die TierSchNutztV unmittelbar zu befolgen sei. Aus Gründen des Tierschutzes dürfe die Klägerin nach Ablauf der Übergangsfristen nicht mehr die bisherige Anzahl von Legehennen halten.
Ebenfalls am 12. Dezember 2002 hat die Klägerin Klage erhoben. Diese ist im Wesentlichen darauf gerichtet, festzustellen, dass es die erteilten Genehmigungen hinderten, die TierSchNutztV ihr gegenüber zur Anwendung zu bringen (Verfahren 11 A 3585/05) bzw. festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, nach dem 1. Januar 2007 veterinärbehördlich gegen ihre Anlage vorzugehen (Verfahren 11 A 3583/05). Die Klägerin hat zudem beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde erhoben, die allerdingsmit Beschluss vom 18. Oktober 2004 (- 2 BvR 2057/02 - NVwZ 2005, 79) nicht zur Entscheidung angenommen worden ist, weil der Rechtsweg nicht erschöpft sei.
Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klagen im Wesentlichen vor: Die Baugenehmigung bzw. eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung würde nach § 75 NBauO und § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nur dann erteilt, wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstünden. Es seien hierbei alle anlagenbezogenen Gesichtspunkte zu beachten. Dies gelte auch für die tierschutzrechtlichen Regelungen über die Hennenhaltung. Es sei mithin festgestellt worden, dass die Anlage mit tierschutzrechtlichen Bestimmungen in Einklang stehe. Die Genehmigungen blieben daher aus Gründen des Bestandsschutzes unabhängig von Rechtsänderungen bestehen. Dieser könne nur durch Rücknahme bzw. Widerruf der Erlaubnisse und gegen Zahlung einer Entschädigung durchbrochen werden. Außerdem könne der Bestandsschutz nur durch den parlamentarischen Gesetzgeber eingeschränkt werden. Dies gelte nach den Grundsätzen der Wesentlichkeitstheorie und des Parlamentsvorbehalts auch für die Regelungen in § 13 TierSchNutztV. Das Verbot der Käfighaltung sei für die Verwirklichung der Grundrechte der Eierproduzenten wesentlich. Wie das Bundesverfassungsgericht in dem Urteil vom 6. Juli 1999 ausgeführt habe, bestehe auch eine Nähe zum Straftatbestand der Tierquälerei. Der parlamentarische Gesetzgeber lasse eine Käfighaltung grundsätzlich zu. Dies ergebe sich aus den Materialien zum TierSchG und dem Ratifizierungsgesetz zu einem Europaratsabkommen. Die Haltung von Legehennen in Käfigen sei danach eine vom TierSchG akzeptierte Haltungsform. § 2 a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG ermögliche auch nur eine Regelung der Käfighaltung, nicht deren Abschaffung. Die Vorschrift stelle gerade die Haltung in Käfigen neben eine solche in anderen Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren. Mit "Käfighaltung" sei gerade das spezifische Phänomen der Intensivtierhaltung in Batteriekäfigen gemeint. Also müsse der Gesetzgeber selbst die Billigung der Käfighaltung aufgeben. Auch das Bundesverfassungsgericht sei der Auffassung, dass in der Verordnung lediglich eine nähere Ausgestaltung der Käfighaltung möglich sei. Es seien dieser gerade andere Formen der Legehennehaltung, wie u.a. die Volierenhaltung, gegenübergestellt worden. Dafür spreche auch, dass es sich um einen erheblichen Eingriff in die Rechte der Eierproduzenten handele. Die nun vorgeschriebenen 2 Meter hohen Haltungseinrichtungen seien keine Käfige im Sinne des § 2 a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG mehr. In der Rechtsverordnung komme somit ein unzulässiger originärer politischer Gestaltungswille zum Ausdruck. In § 13 TierSchNutztV werde der Begriff des Käfigs nicht verwendet. Zu den darin erwähnten "Haltungseinrichtungen" zählten nach § 2 Nr. 2 TierSchNutztV Käfige gerade nicht. Der Verordnungsgeber habe sich auch mehrfach dahingehend geäußert, die Käfighaltung abschaffen zu wollen. Außerdem bestehe ein Sachverhaltsermittlungsdefizit und ein darauf basierender Abwägungsmangel. In der Begründung der Verordnung sei nicht dargelegt worden, weshalb man auf den sog. ausgestalteten Käfig als Haltungsform verzichtet habe, obwohl dieser im Gemeinschaftsrecht ausdrücklich vorgesehen und erlaubt worden sei. Der Hinweis, dass ein "artgerechtes Verhalten ermöglicht werden muss", sei eine Leerformel. Zudem habe der Verordnungsgeber die Vor- und Nachteile der neuen Haltungseinrichtungen nicht ermittelt und auch nicht wissenschaftlich geprüft, welche Auswirkungen diese hätten. So habe man auch die Stellungnahme der Kommission nach Art. 10 der Richtlinie 1999/74/EG nicht abgewartet. Es habe mithin keine Abwägung zwischen den Vor- und Nachteilen der einzelnen Haltungssysteme stattgefunden. Letztlich sei die Verordnung "ins Blaue" hinein erlassen worden. Auch andere Auswirkungen auf Rechtsgüter von öffentlichem Interesse seien zuvor nicht untersucht worden, etwa Umweltbelastungen, Nachteile im Arbeitsschutzbereich sowie für den Verbraucherschutz. Die Freilandhaltung führe zu einer höheren Umweltbelastung durch Immissionen. Bei der Volierenhaltung seien wegen der hohen Staub- und Keimbelastungen schlechtere Arbeitsplatzbedingungen festzustellen. Ähnlich sei es auch bei der Bodenhaltung. Es seien auch die Auswirkungen des höheren Flächenbedarfs unberücksichtigt geblieben. Beim derzeitigen Bestand müss-ten in der Bundesrepublik Deutschland 160 km2 für die Legehennenhaltung verwendet werden. Diese Flächen seien auch stark schadstoffbelastet. Darüber hinaus habe man die Auswirkungen auf die Betriebe nicht beachtet. Es seien Stallneubauten notwendig. Ab dem 1. Januar 2007 müsse eine komplette Umrüstung auf Alternativsysteme erfolgen. Danach würde die Eierproduktion um mehr als 50% zurückgehen. Der Verordnungsgeber habe auch keine Regelung über die Auslauffläche bei der Freilandhaltung getroffen. Außerdem sei die Erhöhung der Produktionskosten für Eier unberücksichtigt geblieben. Darüber hinaus nehme die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber anderen Staaten der Europäischen Union ab. Dies führe zu einer drastischen Verringerung des deutschen Legehennenbestandes. Dadurch entstehe eine Versorgungslücke.
Das Käfighaltungsverbot verstoße zudem gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil das Grundrecht aus Art. 12 GG übermäßig eingeschränkt werde. Es handele sich zwar um eine Regelung der Berufsausübung. Letztlich werde jedoch die Ausübung des Berufs als Eierproduzent faktisch unmöglich gemacht. Ab dem 1. Januar 2007 seien hierfür neue bau- und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen erforderlich. Es entstehe ein erheblicher Flächenbedarf. Es seien neue Standorte zu finden, so dass es zu einer Zersplitterung des Betriebes kommen könne. Daher müssten die Regelungen den Anforderungen an eine Berufswahlregelung genügen.
Das Verbot der Käfighaltung sei ungeeignet den Tierschutz zu verbessern. Es seien nämlich auch der Schutz der Tiergesundheit sowie ethologische und tiermedizinische Erkenntnisse zu beachten. Die Nachteile im Bereich der Tiergesundheit seien erheblich, auch wenn das Tierverhalten verbessert werde. Es sei eine höhere hygienische Belastung zu beachten, ein höherer Infektionsdruck, die Verschlechterung der Arbeitsbedingungen wegen der hohen Schadstoffbelastung sowie eine höhere Kontamination der Eier. Eine höhere Risikolage sei selbst bei Verbesserung des Stallmanagements zu beachten. Die Neuregelung sei auch nicht erforderlich. Ein milderes Mittel sei der ausgestaltete Käfig. Durch diesen könne dem Tierschutz genüge getan werden und gleichzeitig die Tiergesundheit gefördert werden. Im ausgestalteten Käfig sei es den Legehennen möglich im Sand und Staub zu baden, sich aufzuäumen und Eier im Nest abzulegen. Die Verordnung sei auch nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Es finde kein angemessener Ausgleich zwischen den Belangen der Tierhalter und des Tierschutzes statt. Mehr als der Hälfte der Betriebe sei die Eierproduktion faktisch nunmehr unmöglich. Eine Verbesserung der Tiergesundheit sei demgegenüber nicht festzustellen. Es entstünden erhebliche Wettbewerbsnachteile.
Darüber hinaus werde auch unverhältnismäßig in die durch Art. 14 GG geschützte Eigentumsposition eingegriffen, weil der Bestandsschutz nicht beachtet werde. Die Käfiganlagen würden als Produktionsmittel zum 1. Januar 2007 faktisch entwertet. Sie, die Klägerin, habe erst unmittelbar vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 1999 in vier Stallgebäude vollständig neue Käfighaltungssysteme eingebaut. Die gewöhnliche Betriebsdauer betrage 25 bis 30 Jahre, eine Nutzung sei jedoch nur bis zum 31. Dezember 2006 möglich. Es handele sich um eine unechte Rückwirkung, die durch ausreichend lange Übergangsfristen abgemildert werden müsse. Die vorhandenen Bestimmungen seien unangemessen kurz. Die Grenze des Zumutbaren sei überschritten. Sie könne ihre Anlage nicht einmal für ein Drittel der Zeit der gewöhnlichen Nutzungsdauer verwenden. Die umfangreichen Investitionen hätten sich bis zum 1. Januar 2007 nicht amortisiert. Sie habe ein bis März 2011 laufendes Darlehen aufgenommen. Der vom Bundesverfassungsgericht beanstandete tierschutzwidrige Haltungsstandard sei bereits ab dem 1. Januar 2003 vollständig beseitigt. Es bestehe daher keine Dringlichkeit von Maßnahmen. Nach Gemeinschaftsrecht sei der gegenwärtige Zustand sogar noch bis zum Jahr 2012 zulässig.
Die festzustellende Inländerdiskriminierung verstoße zudem gegen Art. 3 GG. Ein sachgerechter Grund für das Hinausgehen über die Richtlinie 1999/74/EG sei nicht festzustellen. Es entstünden hierdurch unzumutbare Wettbewerbsnachteile. Der ausgestaltete Käfig sei bereits das Ergebnis eines Ausgleichs zwischen Tierschutzbelangen und den Grundrechten der Tierhalter. Von 2007 bis 2011 sei in den übrigen Staaten der Europäischen Union noch eine herkömmliche Käfighaltung möglich. Der hohe Marktanteil der deutschen Eierproduktion gehe in dieser Zeit unwiederbringlich verloren.
Die Klägerin beantragt im Verfahren 11 A 3585/05,
festzustellen, dass sie befugt ist, ihre Legehennenhaltungsanlage auf dem Grundstück K. Weg 108 in C, Ortsteil N. in der bisher genehmigten Form auch nach dem 1. Januar 2007 als Käfighaltungsanlage zu betreiben und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Baugenehmigung und die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 23. März 1994 ganz oder teilweise aufzuheben, um die Bestimmungen der Ersten Verordnung zu Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 28. Februar 2002 (BGBl. I S. 1026) ihr gegenüber zur Anwendung zu bringen.
und im Verfahren 11 A 3583/05,
festzustellen, dass sie befugt ist, ihre Legehennenhaltungsanlage auf dem Grundstück K. Weg 108 in C, Ortsteil N. in der bisherigen Form auch nach dem 1. Januar 2007 fortzuführen und der Beklagte nicht berechtigt ist, hiergegen veterinärbehördlich einzuschreiten.
Der Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Er erwidert im Wesentlichen: Die Klägerin habe die TierSchNutztV unmittelbar zu befolgen. Für ihre Anträge bestehe kein Feststellungsinteresse. Ihm, dem Beklagten, stehe hinsichtlich der Verordnung keine Verwerfungskompetenz zu.
Das Gericht hat die Äußerungen der Bundesregierung vom 27. Februar 2004, der Nds. Staatskanzlei vom 9. Februar und 21. Juni 2004, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 25. Februar 2004, sowie der Ministerpräsidentin des Landes Schleswig-Holstein vom 30. März 2004 im Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 2057/02 des Bundesverfassungsgerichts beigezogen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
1.
Die Feststellungsklagen sind nach § 43 VwGO zulässig (vgl. auch VG Halle, Urteil vom 27. April 2005 - 2 A 12/05 - <[...]>; VG Leipzig, Urteil vom 7. Juni 2005 - 7 K 1992/02 -<S. 7 f.>.
Den Verfahren liegt jeweils ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zu Grunde. Es besteht der hierfür erforderliche sich aus einem konkreten Sachverhalt abzuleitende Streit über rechtliche Beziehungen einer Personen zu einer anderen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 - BVerwGE 100, 262 <264 f.>[BVerwG 26.01.1996 - 8 C 19/94]). Der Beklagte hat der Klägerin die für den Betrieb ihrer Legehennenanlage notwendigen immissionsschutz- bzw. baurechtliche Genehmigungen erteilt. Der Beklagte ist zudem die für die Ausführung des TierSchG zuständige Behörde. Die Klägerin ist entgegen dem Beklagten (vgl. Schreiben vom 12. Dezember 2002) der Rechtsansicht, dass sich die Genehmigungen gegen die Änderungen, welche die TierSchNutztV vorsieht, durchsetzen, so dass sie auch ab dem 1. Januar 2007 weiter ihre Käfigbatterien betreiben dürfe. Der Beklagte hat sich zudem dahingehend geäußert, dass er sich an die TierSchNutztV mangels Verwerfungskompetenz gebunden fühle und bei Überprüfungen an die gesetzlichen Tatbestände halten werde (vgl. Schreiben vom 28. November 2002).
Die Klägerin hat auch jeweils ein vorbeugendes Feststellungsinteresse, weil ein Abwarten darauf, bis der Beklagte nach dem 1. Januar 2007 gegen ihre Legehennenhaltung ordnungsbehördlich (§ 16 a TierSchG) vorgeht, für sie nicht zumutbar ist (vgl. dazu allgemein: BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 - 3 C 53.87 - BVerwGE 77, 207 <212>[BVerwG 07.05.1987 - 3 C 53/85]). Die Klägerin benötigt schon vorher Klarheit über die ab dem 1. Januar 2007 geltende Rechtslage. Sie müsste sich durch eine längere Planungen voraussetzende Umorganisation ihres Betriebes auf veränderte Voraussetzungen bei der Legehennenhaltung einstellen.
2.
Die Klage 11 A 3585/05 ist nicht begründet. Die Genehmigungen für den Betrieb der Legehennenanlage der Klägerin stehen der Anwendung der §§ 13 ff. TierSchNutztV nicht entgegen.
Zunächst ist insoweit festzustellen, dass der Betrieb der Legehennenhaltungsanlage in erster Linie nach dem BImSchG genehmigt ist, nämlich durch den Bescheid des Beklagten vom 23. März 1994. Wenn - wie hier - eine Anlage geändert wird, diese Modifizierung jedoch unwesentlich ist, so dass gem. § 16 BImSchG eine weitere immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht erforderlich, sondern lediglich eine Baugenehmigung notwendig ist, bleibt die Anlage insgesamt eine solche nach dem BImSchG (vgl. Sellner in: Landmann/Rohmer, BImSchG, Stand: Oktober 1998, Rn. 33 zu § 16).
Die somit maßgebliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung vermag jedoch, soweit es tierschutzrechtliche Gesichtspunkte betrifft, einen Bestandsschutz nicht zu begründen. Schon im Grundsatz ist davon auszugehen, dass immissionsschutzrechtliche Genehmigungen nur in einem geringen Umfang Grundlage eines Bestandsschutzes sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1982 - 7 C 42.80 - BVerwGE 65, 313 <317>[BVerwG 18.05.1982 - 7 C 42/80]; Beschluss vom 3. Juni 2004 - 7 B 14.04 - NVwZ 2004, 1246 <1247>[BVerwG 03.06.2004 - 7 B 14/04]). Die Betreiberpflichten sind nämlich dynamisch. Es können gem. § 17 BImSchG nachträgliche Anordnungen erlassen werden.
Auch hat das Bundesverfassungsgericht in dem Urteil vom 6. Juli 1999 (a.a.O., <S. 45>) ausgeführt, dass der Bestandsschutz für bestehende Legehennenhaltungsanlagen nur nach Maßgabe der ihn begrenzenden Vorschriften besteht.
Darüber hinaus entfaltet die immissionsschutzrechtliche Genehmigung keine dauerhafte Bindungswirkung, soweit es um die mit der Anlage verbundenen tierschutzrechtlichen Anforderungen geht. Zwar setzt sie gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG eine umfassende Vereinbarkeit mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften voraus. Diese Legalisierungswirkung gilt jedoch lediglich für den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Dies ergibt sich daraus, dass es für die Legehennenhaltung einer gesonderten tierschutzrechtlichen Genehmigung, die wegen der in § 13 BImSchG vorgesehen Konzentrationswirkung miterteilt würde, nicht bedarf. Nach Erteilung der Genehmigung nach dem BImSchG sind mithin die jeweiligen Fachbehörden berechtigt, nachträgliche Rechtsänderungen nach Maßgabe tierschutzrechtlicher Bestimmungen zur Geltung zu bringen (vgl. VG Halle, Urteil vom 27. April 2005 - 2 A 12/05 - <[...]>; Jarass, BImSchG, 6. Aufl. 2005, § 6 Rdnr. 11). Dies belegt zudem, dass entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsaufassung nicht nur die immissionsschutzgeprägten sondern gerade auch die tierschutzrechtlichen Anforderungen an einen Tierhaltungsbetrieb Wandlungen unterworfen sein können.
Dementsprechend vermag die erkennende Kammer der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts Leipzig (Urteil vom 7. Juni 2005 a.a.O., <S. 8 ff.>), wonach jedenfalls in den Fällen, in denen immissionsschutzrechtlich ausdrücklich eine Käfighaltung zugelassen worden ist, ein Bestandsschutz greife, schon im Ansatz nicht zu folgen. Gerade die hier zu beurteilende Fallgestaltung zeigt, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eine größere Variationsbreite aufweist. Denn die Rechtsvorgängerin der Klägerin konnte ihren Betrieb von einer Bodenhaltung auf eine Käfigbatteriehaltung umstellen, ohne dass hierfür die Notwendigkeit einer Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG bestanden hat.
3.
Die Klage 11 A 3583/05 ist ebenfalls unbegründet. Die §§ 13 ff. TierSchNutztV sind mit höherrangigem Recht vereinbar und daher wirksam. Der Beklagte ist nach Ablauf des 31. Dezember 2006 berechtigt, gem. § 16 a TierSchG gegen die Legehennenhaltungsanlage der Klägerin einzuschreiten.
a.
Die Regelungen verstoßen nicht gegen das Prinzip des Gesetzesvorbehaltes (Art. 20 Abs. 3 GG), nach dem im demokratischen Rechtsstaat alle wesentlichen Entscheidungen durch den parlamentarischen Gesetzgeber getroffen werden müssen.
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 1999 (a.a.O., <S. 34 >) sind Regelungen über die Käfighaltung von Legehennen wegen der betroffenen Grundrechte der Tierhalter und der sachlichen Nähe zum Straftatbestand der Tierquälerei wesentlich. Der Vorbehalt einer parlamentarischen Entscheidung gilt allerdings nur in einem vergleichsweise geringen Umfang. Es ist ausreichend, dass die grundsätzliche Entscheidung für die Zulassung der Käfighaltung durch den Gesetzgeber getroffen wird. Die Regelung der Käfighaltung von Hühnern im Einzelnen erfordert die Aufstellung komplexer technischer Parameter, die ständigen Wandlungen unterworfen sind. Wegen des ungesicherten Forschungsstandes kann der Verordnungsgeber neue Erkenntnisse schneller und einfacher aufgreifen. Auch die Schwere des Eingriffs erfordert kein Tätigwerden des Gesetzgebers, da es sich lediglich um eine Berufsausübungsregelung handelt (vgl. BVerfG a.a.O., <S. 35>).
Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu im Einzelnen (a.a.O., <S. 34 f.>) ausgeführt, dass der Gesetzgeber des TierSchG grds. bereit sei, eine Käfighaltung von Legehennen zuzulassen. So ergebe sich im Wesentlichen aus den Materialien zum TierSchG, dass er das Phänomen der Massentierhaltung gesehen und grds. gebilligt habe. Ferner sei die Akzeptanz der Käfighaltung aus der Verordnungsermächtigung in § 2 a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG zu entnehmen, weil hierdurch ausdrücklich eine nähere Ausgestaltung der Haltung von Tieren in Käfigen zugelassen werde.
Diesen Ausführungen entnimmt die erkennende Kammer trotz der vom Bundesverfassungsgericht an anderer Stelle (a.a.O., <S. 2>) getroffenen Unterscheidung zwischen Käfighaltung, Freilandhaltung, intensiver Auslaufhaltung, Bodenhaltung und Volierenhaltung nicht, dass § 13 TierSchNutztV eine vom Gesetzgeber danach gebilligte Haltungsart vollständig ausschließt. Maßgeblich ist hierfür, dass er nicht ausdrücklich die Unterbringung von Legehennen in Käfigbatterien zugelassen hat, sondern allgemein die Intensivtierhaltung im Rahmen des § 2 a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG. Das Bundesverfassungsgericht (a.a.O. <S. 35>) führt dementsprechend an, dass es der Gesetzgeber bei der grundsätzlichen Zulassung der "modernen Massentierhaltung" bewenden lassen durfte. Der Verordnungsgeber könne dagegen die technischen Anforderungen an die "Massentierhaltung" regeln. Die vom Gesetzgeber danach zugelassene Variationsbreite, deren Rahmen der Verordnungsgeber zu beachten hat, ist deshalb im Bereich der Legehennenhaltung nicht auf die herkömmlichen Formen der Unterbringung in Käfigbatterien beschränkt.
Die gesetzgeberische Grundentscheidung wäre mithin nur dann missachtet worden, wenn der Verordnungsgeber Regelungen getroffen hätte, die entweder keine Intensivtierhaltung von Legehennen mehr zuließen oder eine Nutzung von Käfigen im Sinne des § 2 a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG ausschlössen (vgl. auch Kramer, JuS 2001, 962, 965). Beides ist nicht der Fall.
Die nach § 13 TierSchNutztV vorgesehenen Regelungen über die Haltung von Legehennen lassen Form an der Massentierhaltung zu. Nach § 13 Abs. 6 TierSchNutztV dürfen pro m2 neun Tiere gehalten werden, so dass sich je Tier ein Platz von 1 111 cm2 ergibt. Bei Haltung auf mehreren Ebenen dürfen sogar 18 Tiere pro m2 gehalten werden. Bis zu 6 000 Hennen können ohne räumliche Trennung untergebracht seien.
Durch die genannten Regelungen der TierSchNutztV wird es nicht ausgeschlossen, dass für Legehennen "Käfige" im Sinne des § 2 a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG verwendet werden. Zwar sollen die Haltungseinrichtungen nach § 13 Abs. 2 TierSchNutztV eine Fläche von 2 x 1,5 m haben und eine Höhe von 2 m aufweisen, so dass mindestens Volieren vorgehalten werden müssen. Nach der herkömmlichen Wortbedeutung ist ein Käfig aber jeder mit Gittern umschlossene Raum zum Halten von Tieren. Zu denen zählen beispielsweise auch Haltungseinrichtungen für große Tiere oder Volieren für eine Vielzahl von Vögeln. Das TierSchG ist nicht auf die Regelung der Legehennenhaltung beschränkt, sondern erfasst alle Tiere, so dass § 2 a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG keinen bereichsspezifischen Käfigbegriff kennt. Nach dem Anhang A zum Europäischen Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und anderer wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (abgedruckt bei: Lorz/Mezger, TierSchG, 5. Aufl. 1999, S. 618 ff.) sind Käfige feststehende oder bewegliche Behälter, die durch feste Wände und zumindest auf einer Seite durch Stäbe oder Maschendraht oder falls angebracht, durch ein Netz abgegrenzt sind, in dem ein oder mehrere Tiere gehalten oder transportiert werden.
Aus der Begründung zur Ersten Verordnung zur Änderung der TierSchNutztV (BR-Drs. 429/01, S. 11 ff.) ist dementsprechend ersichtlich, dass nur die "herkömmlichen" Käfige in der bisher praktizierten Haltungsform nicht mehr zulässig sein sollen (vgl. auch Tierschutzbericht der Bundesregierung für das Jahr 2003, BT-Drs. 15/723, S. 28). Soweit im politischen Raum von einem "Ausstieg aus der Käfighaltung" gesprochen wird, handelt es sich lediglich um ein griffiges Schlagwort, ohne juristischen Geltungsanspruch.
Aus den ohnehin bereichsspezifischen Regelungen der TierSchNutztV ergibt sich nichts anderes. In § 13 TierSchNutztV werden zwar nur "Haltungseinrichtungen" erwähnt, während in den Übergangsregelungen des § 17 Abs. 3 bis 5 TierSchNutztV "Käfige" angesprochen sind. In § 13 TierSchNutztV soll indes dadurch lediglich hervorgehoben werden, dass nicht nur die Unterbringung in Käfigen, sondern auch andere Formen der Legehennenhaltung wie Freiland- oder Bodenhaltung möglich ist. Die Legaldefinition in § 2 Nr. 2 TierSchNutztV bezeichnet als Formen der Haltungseinrichtungen zwar nicht ausdrücklich auch Käfige. Diese fallen jedoch unter die darin erwähnten "sonstigen Einrichtungen zur dauerhaften Unterbringung von Tieren".
Dass die Richtlinie 1999/74/EG in ihrem Art. 4 Alternativsysteme und in Art. 5 und 6 die Käfighaltung regelt, vermag abgesehen davon, dass es auch insoweit um bereichsspezifische Bestimmungen geht, ebenfalls eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn auch von dem weiten Begriff der "Alternativsysteme" können bestimmte Formen der Käfighaltung erfasst sein.
Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist auch kein originärer Gestaltungswille des Verordnungsgebers festzustellen. Es handelt sich bei den §§ 13 ff. TierSchNutztV um technische Regelungen über die Größe und Beschaffenheit der Tierhaltungsanlagen. Es wird im Ansatz die Richtlinie 1999/74/EG nachvollzogen, die die herkömmliche Legehennenhaltung ab 2012 ebenfalls untersagt. Lediglich in Teilbereichen, bei der unbegrenzten Zulassung der ausgestalteten Käfige und bei der Länge der Übergangsfrist, geht der deutsche Normgeber über die Regelungen der Richtlinie hinaus.
Da der Verordnungsgeber - wie ausgeführt - berechtigt ist, die Legehennenhaltung in der in §§ 13 ff. TierSchNutztV vorgesehenen Weise zu regeln, steht ihm als Annex hierzu auch die Befugnis zu, die in § 17 Abs. 3 bis 5 TierSchNutztV vorgesehenen Übergangsregelungen zu erlassen. Dass im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 1999 (a.a.O., S. 45) eine Entscheidung des "Gesetzgebers" vorausgesetzt wird, kann eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen. Gemeint ist hiermit jeder Normgeber, der Recht im materiellen Sinne setzen darf.
b.
Die Bestimmungen der §§ 13 ff. TierSchNutztV genügen den Anforderungen an das rechtsstaatliche Abwägungsgebot, welches für untergesetzliche Normen nach Maßgabe des jeweiligen Regelungsbereiches zu beachten ist (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2000 - 11 C 13.99 - BVerwGE 111, 276 <280 ff.>[BVerwG 28.06.2000 - 11 C 13/99]; Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -NVwZ 2004, 1229 <1230>). Es besteht insbesondere kein Sachverhaltsermittlungs- und somit kein darauf beruhendes Abwägungsdefizit.
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die ausgestalteten Käfige vom Verordnungsgeber betrachtet worden. In § 17 Abs. 3 TierSchNutztV ist vorgesehen, dass diese bis zum 31. Dezember 2011 weiter betrieben werden dürfen. Darüber hinaus finden sich in der maßgeblichen Verordnungsbegründung (BR-Drs. 429/01, S. 12 f.) Ausführungen zu den ausgestalteten Käfigen.
Auch sonst sind die Vor- und Nachteile der neuen Haltungsformen in ausreichender Weise ermittelt worden. In der erwähnten Verordnungsbegründung (a.a.O., S. 13) wird ausgeführt, dass der damalige Stand der Forschung sowie Erkenntnisse aus der Praxis berücksichtigt worden sind. Ferner (a.a.O., S. 14) wird dargelegt, dass die neuen Systeme zu höheren Staubimmissionen und höheren Nährstoffeinträgen in die Böden führten. Andererseits werde die Umwelt entlastet, weil es geringere Konzentrationen der Tierhaltung gebe. Es entstünden zudem höhere Anforderungen an die Tierbetreuung, insbesondere an die Kenntnisse und Fähigkeiten von Tierbetreuern, um Problemen wie dem Verlegen von Eiern, Kannibalismus und Endoparasitosen zu begegnen.
Nach der Stellungnahme der Bundesregierung an das Bundesverfassungsgericht vom 27. Februar 2004 (S. 25 ff.) gibt es bereits seit 1997 Untersuchungen über alternative Haltungsverfahren. Am 13. März 2000 ist vom Bundestagsausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eine Anhörung zur Legehennenhaltung durchgeführt worden. Auch darüber hinaus wurden zur Vorbereitung der damit zusammenhängenden Fragen Ethologen konsultiert (vgl. Tierschutzbericht 2001, BT-Drs. 14/5712, S. 25 f.). Außerdem lag eine Machbarkeitsstudie "Ausstieg aus der Käfighaltung" der Gesamthochschule Kassel vom September 2001, die sich mit den ausgestalteten Käfigen, alternativen Haltungssystemen in der Praxis, ökonomischen Aspekten und flankierende Maßnahmen beschäftigt, vor.
Auch die Nachteile für die Eierproduzenten sind erkannt worden (vgl. BR-Drs. a.a.O, S. 12). Es wurde in Rechnung gestellt, dass die herkömmlichen Käfige als Produktionsmittel entwertet werden und die Hennenhalter ihren Unterhalt und ihre berufliche Existenz aus der Käfigbatteriehaltung ziehen. Die Erhöhung der Produktionskosten wird mit 20 bis 25% angesetzt (a.a.O., S. 2 und 14). Es war dem Verordnungsgeber auch bekannt, dass durch die Abweichung von den EU-Regelungen ein Wettbewerbsnachteil für die deutsche Geflügelwirtschaft entsteht. Diese Ansicht war bei der erwähnten öffentlichen Anhörung vor dem Bundestagsausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von Wirtschaftswissenschaftlern vertreten worden (vgl. Tierschutzbericht 2001, a.a.O., S. 26).
Bei dieser Sachlage musste der Verordnungsgeber den in Art. 10 der Richtlinie 1999/74/EG vorgesehenen Bericht der Kommission nicht abwarten.
c.
Die §§ 13 ff. TierSchNutztV verstoßen auch nicht gegen Art. 12 GG.
Es handelt sich um Berufsausübungsregelungen. Eine Produktion von Eiern in Massentierhaltung ist weiter möglich. Es werden lediglich die Anforderungen geregelt, unter denen Eier zu produzieren sind. Ein gesondertes Berufsbild des Legehennenhalters gerade für eine Käfigbatteriehaltung besteht nicht. Faktische Schwierigkeiten bei der Umstellung sind in der Regel durch eine veränderte Betriebsorganisation überwindbar. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in dem Urteil vom 6. Juli 1999 (a.a.O., <S. 35>) Bestimmungen über die Bedingungen der Legehennenhaltung im Einzelnen als Berufsausübungsregelungen angesehen
Berufsausübungsregelungen müssen durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 29. April 1993 - 1 BvR 738/88 - NVwZ-RR 1994, 153 [BVerfG 29.04.1993 - 1 BvR 738/88] m.w.N.).
Der hier die Berufsausübung beschränkende Tierschutz ist nach Art. 20 a GG ein verfassungsrechtlich geschütztes Rechtsgut. Der Eingriff ist auch verhältnismäßig.
Die in §§ 13 ff. TierSchNutztV vorgesehen Regelungen sind geeignet, eine tierschutzgerechte Haltung von Legehennen zu ermöglichen. Im Hinblick auf die Einschätzungsprärogative des Normgebers wäre etwas anderes nur dann anzunehmen, wenn die Bestimmungen dieses Ziel offensichtlich nicht erreichen könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2000 - 1 BvR 1970/99 u.a. - NJW-RR 2000, 1241 <1242>[BVerfG 16.03.2000 - 1 BvR 1970/99]).
Die sich aus § 13 TierSchNutztV ergebenden Bedingungen zur Haltung von Hennen sind indes tierschutzgerechter als die Käfigbatteriehaltung. Aus den überzeugenden Ausführungen in der Stellungnahme der Bundesregierung an das Bundesverfassungsgericht vom 27. Februar 2004 (a.a.O., S. 30 ff.) ergibt sich im Einzelnen, dass den Tieren dadurch in einem angemessenen Umfang das Ausleben aller artspezifischer Verhaltensweisen, wie Flügelschlagen, Flattern, Sandbaden, Scharren und Picken, territoriales Verhalten, die ungestörte Eiablage, erhöhtes Sitzen und Laufen sowie das rassespezifische Komfortverhalten möglich sei. Dies schütze die Tiere auch gegen Parasitenbefall, so dass eine Erhöhung der Tiergesundheit festzustellen wäre. Dadurch werde auch dem Gesundheitsschutz für das Betreuungspersonal und der Wirtschaftlichkeit der Legehennenhaltung Rechnung getragen. Die Mindestgrundfläche ermögliche eine Haltung in Gruppen, so dass natürliche Hierarchien gebildet werden könnten. Die Höhe von 200 cm ermögliche eine Strukturierung der Haltungseinrichtungen in mehreren Ebenen. Nachvollziehbar ist auch ausgeführt, dass Nachteile der Legehennenhaltung durch Verbesserung des Stallmanagements ausgeglichen werden könnten.
Diese Auffassung vertritt auch die Ministerpräsidentin von Schleswig-Holstein in ihrer Stellungnahme an das Bundesverfassungsgericht vom 30. März 2004 (S. 27 ff.). Danach lassen sich Tierschutz-, Gesundheits- und Hygieneprobleme der zugelassenen Haltungsformen durch eine tiergerechte Aufzucht und die Auswahl der besten Zuchtlinien ausgleichen. Es gebe gute Erfahrungen in anderen Ländern wie der Schweiz, Österreich, der Niederlanden und Schweden. Dann könne auch auf Maßnahmen wie das Schnabelkürzen verzichtet werden. Aus internationalen Untersuchungen und Forschungen aus Deutschland ergäbe sich, dass die Verlustraten bei Krankheiten und Verletzungen gleich hoch seien wie bei der herkömmlichen Haltung. Das gegenteilige Ergebnis einer Studie der Tierärztlichen Hochschule Hannover vom 4. März 2004 vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen, da sie jedenfalls nichts an der Vertretbarkeit der Einschätzung des Normgebers ändert. Zu einem vorangegangenen Zwischenbericht hat sich die Internationale Gesellschaft für Nutztierhaltung in einer Stellungnahme gegenüber der damaligen Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft vom 19. November 2003 auch kritisch geäußert.
Die Regelungen der §§ 13 ff. TierSchNutztV sind erforderlich. Bei prognostischen Einschätzungen ist dabei im Hinblick auf das normgeberische Ermessen zu berücksichtigen, dass nur dann ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip festzustellen ist, wenn ein weniger beeinträchtigendes Mittel feststeht oder jedenfalls weit überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. BVerfG, a.a.O.).
Der Verordnungsgeber ist vertretbar davon ausgegangen, dass auch der sog. ausgestaltete Käfig nicht zur einer artgerechten Haltung führt. Nach der auch insoweit nachvollziehbaren Stellungnahme der Bundesregierung an das Bundesverfassungsgericht vom 27. Februar 2004 (S. 36 ff.) ist in diesen Haltungseinrichtungen das Laufen, Flattern, Fliegen und Sandbaden ausreichend nicht möglich. Es gebe keine Rückzugsmöglichkeiten und das Aufbaumen sei im Hinblick auf die geringe Höhe der Haltungseinrichtungen eingeschränkt. Die Bewegungsmöglichkeiten seien gering. Es gebe auch Einschränkungen im Sozialverhalten und Störungen bei der Eiablage. Verschlechterungen des Gefieders führten auch zu gesundheitlichen Problemen wie beim herkömmlichen Käfig. Es fehle zudem mit Ausnahme des Futters an Material zur Beschäftigung. Nach der Machbarkeitsstudie "Ausstieg aus der Käfighaltung" der Gesamthochschule Kassel vom September 2001 (Kurzfassung, S. 3) sind im ausgestalteten Käfig Einschränkungen in der Fortbewegung und beim normalen Körperpflegeverhalten sowie im Sozialverhalten festzustellen. Die Ministerpräsidentin von Schleswig-Holstein hat in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2004 (a.a.O., S. 15 ff.) unter Bezugnahme auf eine Untersuchung der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft schlüssig vorgetragen, dass wegen der Dichte des Besatzes die ungehinderte Bewegung von Einzeltieren kaum möglich sei. Die Nutzung der Sitzstangen und der Nester werde gestört und der Einstreubereich sei zu klein. Das Picken und Scharren sowie das Sandbaden sei nicht ausreichend möglich. Die Eigenkörperpflege sei beschränkt. Ein normales Gehen, Laufen, Rennen, Fliegen, Flügelschlagen sei nicht möglich. In der Agrarministerkonferenz vom März 2004 ist nach sachverständiger Untersuchung festgestellt worden, dass die ausgestalteten Käfige noch nicht in allen Aspekten ausreichend seien, um eine verhaltensgerechte Haltung von Legehennen zu erreichen (vgl. Tierschutzbericht 2005, BT-Drs. 15/5405, S. 14).
Die §§ 13 ff. TierSchNutztV sind auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Es wird ein angemessener Ausgleich zwischen den rechtlich geschützten Interessen der Tierhalter und den Belangen des Tierschutzes getroffen. Insbesondere hat der Verordnungsgeber in § 17 Abs. 3 bis 5 TierSchNutztV ausreichende Übergangsfristen für bestehende Anlagen vorgesehen (vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 10. März 2005 - 4 K 3595/04 -<[...]>). Die Investitionen der Tierhalter werden zwar nach deren Ablauf entwertet. Es ist aber zu berücksichtigen, dass schon vor Erlass der Hennenhaltungsverordnung vom 10. Dezember 1987 wegen bereits damals in verhaltenswissenschaftlicher, hygienischer und wirtschaftlicher Hinsicht bestehender Bedenken auf den Übergangscharakter der damaligen Regelungen hingewiesen worden ist (vgl. BR-Drs. 219/87, S. 9). Darüber hinaus ist beim Bundesverfassungsgericht bereits im Jahre 1990 der schließlich auf Grund des erwähnten Urteils vom 6. Juli 1999 erfolgreiche Normenkontrollantrag des Landes Nordrhein-Westfalen anhängig gemacht worden. Außerdem gibt es bereits seit langem eine gesellschaftliche Diskussion über die herkömmliche Käfigbatteriehaltung. Diese bisherige Käfighaltung verstößt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 1999 gegen die in § 2 TierSchG vorausgesetzte artgerechte Unterbringung und Bewegung der Legehennen. Dies gilt - wie der Verordnungsgeber nach den obigen Ausführungen vertretbar angenommen hat - aber auch für die noch übergangsweise hingenommenen Haltungsformen. Von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bis zum endgültigen Verbot der herkömmlichen Käfighaltung werden 7 Vz Jahre vergangen sein. Außerdem sollen flankierende Maßnahmen wie die Absatzförderung für Eier aus alternativen Haltungsformen und diese begünstigende Vermarktungsnormen getroffen werden (vgl. BR-Drs. 429/01, S. 12)
Dass die Abweichungen gegenüber der Richtlinie 1999/74/EG Wettbewerbsnachteile gegenüber Hennenhaltungsbetrieben aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Folge haben, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Zwar können diese Erschwernisse im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung grundsätzlich Berücksichtigung finden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - 1 BvR 1730/02 -DVBl. 2006, 244). Wie bereits oben ausgeführt ist der ausgestaltete Käfig nach Art. 6 der erwähnten Richtlinie vom Verordnungsgeber aber in vertretbarer Weise als weniger tierschutzgerecht angesehen worden. Durch die kürzeren Übergangsfristen für herkömmliche Käfige wird der Selbstversorgungsgrad nach einer im Auftrag der niedersächsischen Geflügelwirtschaft erstellten Studie lediglich um 5% geringer als bei einer auf die Minimalanforderungen der Richtlinie beschränkten Umsetzung (vgl. Tierschutzbericht 2003, BT-Drs. 15/723, S. 28).
Aus diesen Gründen sind die §§ 13 ff. TierSchNutztV auch mit Art. 14 GG vereinbar.
d.
Schließlich lässt sich ein Verstoß gegen Art. 3 GG nicht deshalb feststellen, weil die §§ 13 ff. TierSchutzNutztV über die Richtlinie 1999/74/EG hinausgehen. Es sind nämlich insoweit unterschiedliche Normgeber tätig geworden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2004 -1 BvR 2221/03 - NJW 2005, 737 <738>). In Art. 13 Abs. 2 der genannten Richtlinie werden strengere Regelungen zudem ausdrücklich ermöglicht (vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. Oktober 1995 - Rs C-128/94 - NJW 1996, 113; VG Stuttgart a.a.O.).
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1, 134 Abs. 1 und 2, 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.
Die hier maßgeblichen Fragen, ob der aus einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung folgende Bestandsschutz Verfügungen auf Grund von Änderungen im Tierschutzrecht ausschließt und die §§ 13 ff. TierSchNutztV mit höherrangigem Recht vereinbar sind, haben grundsätzliche Bedeutung.
Keiser
Boumann