Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 25.04.2006, Az.: 1 A 5063/04
Angemessenheit; Austauschverhältnis; Bauleitung; Bebauungsplan; Erschließungsvertrag; Gegenleistung; Koppelungsverbot; Kostenbeteiligung; Kostenvereinbarung; Machtposition; Pauschale; Planungskosten; Sittenwidrigkeit; städtebaulicher Vertrag; Treu und Glauben; Verwaltungskosten
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 25.04.2006
- Aktenzeichen
- 1 A 5063/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 53292
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs 1 BauGB
- § 11 Abs 2 BauGB
- § 124 Abs 1 BauGB
- § 124 Abs 2 S 1 BauGB
- § 242 BGB
- § 54 S 2 VwVfG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Im städtebaulichen Vertrag kann ein Planungsbegünstigter auch Verwaltungskosten der Gemeinde anteilig übernehmen.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über Zahlungen und Rückforderungen aus städtebaulichen Verträgen und Erschließungsverträgen.
Als Erschließungsträger erwarb der Kläger in der Vergangenheit im Stadtgebiet der Beklagten mehrfach unbebaute Grundstücke zur Bebauung. Im Zusammenwirken mit der Beklagten wurden Bebauungspläne aufgestellt, wobei der Kläger die Planungskosten ganz oder teilweise übernahm. Nach Aufstellung der Bebauungspläne erschloss der Kläger die Baugebiete auf eigene Kosten aufgrund von Erschließungsverträgen.
Unter dem 12. Februar 1999 schlossen die Beteiligten einen städtebaulichen Vertrag zur Aufstellung des Bebauungsplanes 210. Der Kläger verpflichtete sich, anteilig Kosten für die Aufstellung des Bebauungsplanes einschließlich der Planunterlagen sowie für den Grünordnungsplan und die vorbereitende Untersuchung zu zahlen und eine Verwaltungskostenpauschale zu übernehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 91 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Für die Bebauung und Erschließung des Plangebiets wurde unter dem 6./14. Mai 1999 ein „Erschließungs- und städtebaulicher Vertrag“ geschlossen. Darin übertrug die Beklagte die Erschließung der im Plangebiet liegenden Flächen des Klägers auf den Kläger, behielt sich aber die Planung und Bauleitung vor, deren Kosten der Kläger tragen sollte. Weiter sollte er sich an den Kosten für Entwässerungsmaßnahmen beteiligen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 109 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.
Der Kläger zahlte an die Beklagte 47.533,17 DM aufgrund des städtebaulichen Vertrages vom 12. Februar 1999. Auf den zugehörigen Erschließungsvertrag wurden 14.556 DM gezahlt. Über die noch ausstehenden Forderungen der Beklagten führen die Beteiligten den Verwaltungsprozess 1 A 4995/04.
Für die Bebauung und Erschließung im Bereich des Bebauungsplanes 43 a schlossen die Beteiligten unter dem 19. Januar 2000 einen städtebaulichen Vertrag über die Kostenübernahme bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes. Der Kläger übernahm das Honorar für die Aufstellung des Bebauungsplanes, Kosten für die Erstellung der Planunterlagen sowie eine zwanzigprozentige Verwaltungskostenpauschale. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf Blatt 87 ff der Gerichtsakte Bezug genommen. Für die Übertragung der Erschließungsarbeiten im Plangebiet wurde unter dem 27. März/2. April 2000 ein Erschließungsvertrag geschlossen. Die Erschließung sollte vom Kläger durchgeführt werden. Planung und Bauleitung, deren Kosten der Kläger übernahm, blieben auch hier bei der Beklagten. Für die näheren Einzelheiten wird auf Blatt 100 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Auf den städtebaulichen Vertrag zahlte der Kläger 10.812.00 DM . Auf den Erschließungsvertrag leistete er 9.490,- Euro.
Unter dem 7./20. Juni 2001 schlossen die Beteiligten einen städtebaulichen Vertrag über die Bauleitplanung im Plangebiet 243. Der Kläger übernahm Kosten für Aufstellung des Bebauungsplanes, für die Aufstellung des Grünordnungsplanes und für den landschaftspflegerischen Fachbeitrag und für die vorbereitende Untersuchung sowie eine Verwaltungspauschale, soweit diese Kosten der ihm gehörenden Teilfläche zuzurechnen waren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 96 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Zur Erschließung der dem Kläger und einem mit ihm zusammen arbeitenden Immobilienkaufmann gehörenden Flächen schlossen die Beteiligten unter dem 14./15. März 2002 einen Erschließungsvertrag, der die Erschließung des Gebietes auf den Kläger und seinen Geschäftspartner übertrug. Die Bauleitung auf Kosten des Klägers verblieb auch in diesem Fall bei der Beklagten. Den Zahlungspflichten aus diesem Vertrag ist der Kläger bislang nicht nachgekommen. Auf den städtebaulichen Vertrag zahlte er 42.472,32 DM.
In Übereinstimmung mit der Beklagten übernahm der Kläger auch die Erschließung für die Flurstücke ../.. und ../.. der Flur .. in der Gemarkung ..., die sich in unmittelbarer Nachbarschaft seines Grundeigentums im Bebauungsplan Nr. 210 befanden. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm daraus noch 43.685,36 Euro zustehen.
Unter dem 29. Dezember 2004 hat der Kläger gegen die Beklagte Klage erhoben, mit der er zum Einen die bereits geleisteten Zahlungen zurückfordert und zum Anderen die Feststellung begehrt, dass die in den Erschließungsverträgen zu den Baugebieten Auricher Kämpe 1 und 2 enthaltenen Zahlungsverpflichtungen unwirksam seien.
Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger zunächst geltend, die Beklagte sei nicht berechtigt, ihm die Kosten für die Aufstellung von Bebauungsplänen aufzuerlegen. Die drei städtebaulichen Verträge seien nichtig, weil die Beklagte sich hoheitliche Rechte nicht abkaufen lassen dürfe. Eine Gemeinde dürfe sich nicht vertraglich verpflichten, einen Bebauungsplan zu erlassen. Somit habe der Kläger Zahlungen geleistet, obwohl die Beklagte keinerlei Gegenleistung habe erbringen müssen. Die Erschließungsverträge seien nichtig, weil die Beklagte Aufwendungen auf den Kläger abgewälzt habe, die sie nach Beitragsrecht tragen müsse und nicht zur vertraglichen Disposition stünden. Dem Kläger sei nicht die Erschließung übertragen worden, sondern die Erschließung sei in Regie der Beklagten erfolgt, die uneingeschränkte Bauleitung ausgeübt habe. Der Vertrag sei nur geschlossen worden, um vom Kläger Zahlungen zu erlangen, die im Wege der Beitragserhebung nicht hätten erhoben werden dürfen. Im Übrigen seien die Verträge auch deshalb nichtig, weil die Beklagte ihre Machtposition und Monopolstellung gegenüber dem Kläger ausgenutzt habe. Es sei ihm zu verstehen gegeben worden, dass eine Einigung über die Erschließung nur dann möglich sei, wenn der Kläger sich vorher bereit erklärte, die städtebaulichen Verträge zu schließen, die sich im Wesentlichen darin erschöpft hätten, dem Kläger die Kosten für die Planaufstellung aufzuerlegen. Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten über Zahlungspflichten aus Erschließungsverträgen habe er ein schützwürdiges Interesse an der Feststellung, dass Zahlungsverpflichtungen aus den Verträgen, denen er noch nicht nachgekommen sei, nicht bestünden.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen an den Kläger einen Betrag von 112.165,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und
hilfsweise den Rechtsstreit wegen der Erschließung der Grundstücke der Eigentümer ... und ... an das zuständige Zivilgericht zu verweisen,
2. sowie festzustellen, dass
a) die Zahlungsverpflichtungen des Klägers aus § 2 Nr. 5, § 3 Nr. 5 b, § 7 Nr. 5 b sowie § 9 Nr. 1 des zwischen den Parteien am 6./14. Mai 1999 geschlossenen Vertrages (Bebauungsplan Nr. 210 - ...) sowie
b) die Zahlungsverpflichtungen des Klägers aus § 19 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Erschließungsvertrages vom 14./15. März 2002 (Bebauungsplan 243 - ...)
unwirksam sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Eine Rückzahlung der bereits geleisteten Beträge auf die städtebaulichen Verträge und auf die Erschließungsverträge komme nicht in Betracht, weil die Zahlungen aufgrund wirksamer Verpflichtungen geleistet worden seien. Die Übernahme verwaltungsinterner Planungskosten könne rechtmäßig in einem Erschließungsvertrag vereinbart werden. Weil die Gemeinde vom Erschließungsträger im Nachhinein mit der Übernahme bestimmter Leistungen beauftragt werden könne, sei es auch zulässig, sich im Erschließungsvertrag bestimmte Erschließungsarbeiten vorzubehalten. Insbesondere liege ein Verstoß gegen das Kopplungsverbot nicht vor. Alle vereinbarten Leistungen seien durch die Erschließung selbst veranlasst worden und dienten der Erfüllung der gemeindlichen Erschließungsaufgaben. Der Feststellungsantrag sei unzulässig. Die Begründetheit der Leistungsklage indiziere gleichsam auch die Begründetheit des Feststellungsantrages. Ein Rechtsschutzinteresse an der gesonderten Feststellung bestehe daher nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Prozessakte sowie auf die Verfahrensakte 1 A 5063/04, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, soweit sie auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung gerichtet ist. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geforderten Rückzahlungen. Die Zahlungen erfolgten auf Grund wirksamer Verträge.
Die Beteiligten haben drei Verträge geschlossen, die jeweils als „Städtebaulicher Vertrag“ bezeichnet waren. Im Wesentlichen ging es dabei um die Aufstellung von Bebauungsplänen für Grundeigentum, das der Kläger - entweder alleine oder mit einem Geschäftspartner - erworben hatte. Neben Bindungen bei der Weiterveräußerung der Grundstücke, für die der Kläger einen Höchstpreis akzeptierte, sowie Regelungen zur Eigennutzung der Erwerber der Grundstücke war wesentlicher Vertragsgegenstand die Kostenbeteiligung des Klägers bei der Aufstellung der Bebauungspläne.
In §§ 1 und 2 des Vertrages vom 12. Februar 1999 (Bebauungsplan 210) erklärte der Kläger sich bereit, 9.778,88 DM als Honorar für die Aufstellung des Bebauungsplanes einschließlich Planunterlagen (für Teilfläche) sowie 15.197,56 DM als Honorar für die Aufstellung des Grünordnungsplanes (für Teilfläche) und 14.851,20 DM als Kosten für vorbereitende Untersuchung und weiterhin 7.750,53 DM als Verwaltungskostenpauschale (für Teilfläche) an die Beklagte zu entrichten. Die Erstellung des Bebauungsplanes und des Grünordnungsplanes sowie die vorbereitenden Untersuchungen wurden an externe Büros vergeben. In § 4 wurde vereinbart, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten habe, wenn der Bebauungsplan - gleich aus welchen Gründen - nicht rechtsverbindlich werde.
Der Vertrag vom 19. Januar 2000 für das Gebiet des Bebauungsplans 43A entsprach im Wesentlichen dem städtebaulichen Vertrag vom 12. Februar 1999. Der Kläger verpflichtete sich hier zur Zahlung eines Honorars für die Aufstellung des Bebauungsplanes in Höhe von voraussichtlich 9.010,00 DM sowie zur Übernahme einer Verwaltungskostenpauschale von 20 % in Höhe von voraussichtlich 1.802,00 DM, also insgesamt 10.812, 00 DM. Auch hier wurde keine verbindliche Gegenleistung der Beklagten vereinbart. Vielmehr wurde auch hier der Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten ausgeschlossen, wenn der Bebauungsplan - gleich aus welchen Gründen - nicht rechtskräftig werde.
Im Vertrag vom 7./20. Juni 2001 wurden entsprechende Kostenvereinbarungen für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 243 (Auricher Kämpe II) vereinbart. Der Kläger sollte nach §§ 1 und 2 voraussichtlich 9.583,00 DM für die Aufstellung des Bebauungsplans (für Teilflächen) entrichten. Weiter wurden als Honorar für die Aufstellung des Grünordnungsplanes (für Teilfläche) voraussichtlich 12.864,67 DM vereinbart. Für den landschaftspflegerischen Fachbeitrag sollten 1.130,00 DM gezahlt werden. Für die vorbereitende Untersuchung (für Teilfläche) waren voraussichtlich 12.025,61 DM vorgesehen. Dazu kam eine Verwaltungskostenpauschale (für Teilfläche) in Höhe von voraussichtlich 6.869,04 DM. Im Einzelnen waren die Planungskosten in einer Anlage zum Vertrag spezifiziert. Die noch nicht durchgeführten Planungen und Aufwendungen entsprechend der Auflistung in § 1 des Vertrages sollten gemäß § 5 von der Abteilung Planung der Stadt Aurich durchgeführt werden. Auch hier wurde die Kostenerstattung ausgeschlossen, wenn der Bebauungsplan - gleich aus welchen Gründen - nicht rechtskräftig werden sollte.
Der Kläger hat die vereinbarten Zahlungen geleistet. Die Rückzahlung kann er nicht verlangen, weil seine Zahlungen auf wirksamer Grundlage beruhen. Die Beteiligten haben in allen drei Fällen gültige städtebauliche Verträge nach § 11 BauGB geschlossen. Dabei mag offen bleiben, es sich um den in § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB besonders aufgeführten Vertragstyp handelt, wonach Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages die Übernahme von Kosten und sonstigen Aufwendungen sein kann, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind. Auch wenn die Verträge keinem der in § 11 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht abschließend aufgeführten Vertragstypen zuzuordnen wären, hätte dies auf den Verfahrensausgang keinen Einfluss. Die Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Kostenbeteiligung eines Unternehmens bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes hängt nicht von der Anwendbarkeit des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB ab (BVerwG, Urteil vom 25. November 2005 - 4 C 15.04 - UPR 2006, 156).
Der Gültigkeit der Verträge kann nicht entgegen gehalten werden, dass die Beklagte sich zu keinerlei Gegenleistung verpflichtet habe. Die Verpflichtung der Beklagten, einen Bebauungsplan aufzustellen, wäre gerade ein zwingender Grund für die Nichtigkeit des Vertrages. Nach § 2 Abs. 3 und 4 BauGB 1998 kann ein Anspruch auf die Aufstellung oder Änderung von Bauleitplänen nicht durch Vertrag begründet werden. Der Gemeinderat, der über den als Satzung zu verabschiedenden Bebauungsplan entscheidet, kann nicht im Vorfeld vertraglich gebunden werden. Die Gemeindeverwaltung darf den Rat nicht auf einen Bebauungsplan mit einem bestimmten Inhalt festlegen, weil ansonsten das Recht der Vertretungskörperschaft beschnitten würde, frei und unvoreingenommen über städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Gemeindegebiet entscheiden zu können. Außerdem würde die Abwägung der für und gegen die Planung sprechenden Belange, die erst nach Ablauf des formalisierten Verfahrens in vollem Umfang erkennbar werden, vereitelt. Ein Vertrag, der die Gemeinde zu einem mehr oder weniger festgelegten Planinhalt verpflichten würde, wäre nahezu zwangsläufig eine zu missbilligende Verkürzung der gebotenen Abwägung (BVerwG, Urteil vom 25. November 2005 - 4 C 15.04 - UPR 2006, 156.).
Die Beklagte hat sich ihrer Planungshoheit nicht begeben. Vielmehr war sie uneingeschränkt Herrin nicht nur des Verfahrens, sondern auch der inhaltlichen Ausgestaltung des Bebauungsplanes. Ihre Herrschaft auch über die Vorbereitung der Planung offenbart sich gerade darin, dass sie in vielen Fällen die Planung durch ihr Planungsamt durchführen ließ. Auch wenn im Vertrag vom 12. Februar 1999 vereinbart wurde, dass die Leistungen für die Erstellung des Bebauungsplanes an ein Planungsbüro vergeben wurde, rechtfertigt dies nicht die Annahme einer vertraglichen unzulässigen Bindung und einer unzulässigen Einflussnahme des Klägers auf den Inhalt des Bebauungsplanes. Es geht dabei nur um technische Verrichtungen, die an ein externes Büro vergeben wurde. Inhaltliche Entscheidungen blieben nach wie vor der Beklagten als zuständiger Gemeinde vorbehalten.
Auch wenn in der Vereinbarung kein einklagbares Recht des Klägers auf Beschluss eines Bauleitplanes oder auch nur auf Durchführung eines vollständigen Verfahrens vereinbart wurde, stellt dies die Qualifizierung als Vertrag im Sinne des § 11 BauGB nicht in Frage. Es handelt sich um ein sogenanntes „hinkendes Austauschverhältnis“. Ein derartiger Vertrag ist mit § 2 Abs. 3 und 4 BauGB 1998 vereinbar (BVerwG, Urteil vom 25. November 2005, 4 C 15.04, UPR 2006, 156).
Städtebauliche Verträge nach § 11 BauGB müssen den Anforderungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB genügen. Das bedeutet zunächst, dass die Leistungen den gesamten Umständen nach angemessen sein müssen. Das Gebot der Angemessenheit verlangt, dass die Gegenleistung des Vertragspartners bei wirtschaftlicher Betrachtung des Gesamtvorgangs nicht außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert der von der Behörde zu erbringenden Leistungen stehen darf und dass auch sonst keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Gegenleistung eine unzumutbare Belastung bedeutet (BVerwG, Urteil vom 25. November 2005, 4 C 15.04, UPR 2006, 156.). Die Aufstellung eines Bebauungsplanes ist wegen des dafür erforderlichen Personal- und Sachaufwandes sehr kostenintensiv. Der Kläger hatte an der möglichst zeitnahen Aufstellung des Bebauungsplanes ein erhebliches wirtschaftliches Interesse. Ohne die von ihm (mit)finanzierte Bauleitplanung wären die von ihm erworbenen Grundstücke als Bauland nicht verwertbar gewesen. Es ging dem Kläger darum, Grundstücke planreif machen zu lassen, um sie dann veräußern zu können. Den wirtschaftlichen Vorteil hatte ausschließlich der Kläger, dessen Grundbesitz durch die Beplanung erheblich im Wert stieg. In diesem Zusammenhang sind die von der Beklagten geltend gemachten Kosten nicht unangemessen hoch. Der Kläger trägt dazu auch nichts vor.
Der Kläger macht als wesentlichen Grund gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung geltend, dass die Beklagte als Planungsträgerin und als Planungsverpflichtete eigenen Personalaufwand nicht in Rechnung stellen dürfe. Damit kann er nicht durchdringen. In einem städtebaulichen Vertrag darf durchaus vereinbart werden, dass der Vertragspartner auch die verwaltungsinternen Personal- und Sachkosten zu tragen hat, die der städtebaulichen Planung einer Gemeinde zurechenbar sind. Ausgenommen davon sind lediglich Kosten für Aufgaben, die eine Gemeinde nicht durch Dritte erledigen lassen durfte, sondern durch eigenes Personal wahrnehmen musste. Das BauGB enthält in § 4 b die Ermächtigung der Gemeinde, insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2 a bis 4 a BauGB auf Dritte zu übertragen. Als Verwaltungskosten sind nur solche von der Gemeinde selbst durchgeführten Maßnahmen des Bauleitplanverfahrens abwälzbar, die auch auf private Dritte hätten übertragen werden können. Die Aufwendungen für derartige Leistungen eines Dritten können Gegenstand einer vertraglichen Kostenübernahme sein, weil es keinen Grund dafür gibt, Gemeinden, die ein Bebauungsplanverfahren mit eigenem Person und eigenen Sachmitteln betreiben, finanziell schlechter zu stellen, als sie stünden, wenn sie sich zur Erfüllung der Aufgabe Dritter bedienten. Die Kosten auch für solche Aufgaben abzuwälzen, die sie nicht durch Dritte erledigen lassen dürfen, sondern durch ihre eigenen Bediensteten erfüllen lassen müssen, ist den Gemeinden dagegen verwehrt. (BVerwG, Urteil vom 25. November 2005, 4 C 15.04, UPR 2006, 156.
Bis auf die Verwaltungskostenpauschale betreffen die in den hier streitgegenständlichen städtebaulichen Verträgen aufgeführten Kosten und Honorare Leistungen, die die Beklagte auf Dritte entweder übertragen hat oder hätte übertragen können. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die Aufstellung von Grünordnungsplänen und begleitenden Planungen und Beschreibungen, wie zum Beispiel vorbereitende Untersuchungen und landschaftspflegerische Beiträge.
Auch die geforderte Verwaltungskostenpauschale ist rechtmäßig. Trotz der Ermächtigung des § 4 b BauGB darf die Gemeinde nicht das gesamte Verfahren aus der Hand geben und auf Dritte übertragen. Zwar kann die Erstellung von Planentwürfen sowie die technische Vorbereitung von Verfahrensschritten auf einen Vertragspartner übertragen werden. Die förmlichen Beschlüsse (Aufstellungsbeschluss, Auslegungsbeschluss und Beschluss des Bebauungsplanes) und die Verkündung des Bebauungsplanes ist jedoch zwingend der Gemeinde vorbehalten. Hier enthält das Gesetz eine Grenze, jenseits derer die eigenständige planerische Gestaltungsbefugnis betroffen ist, die einer Übertragung auf andere verschlossen ist (BVerwG, Urteil vom 25. November 2005, 4 C 15.04, UPR 2006, 156.). Eine Abwälzung solcher Verwaltungskosten auf den Vertragspartner ist nicht zulässig.
Die Beklagte hat durch ihre Aufstellung vom 19./11. April 2006 und durch die Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung den Verwendungszweck der Verwaltungskostenpauschale hinreichend ausführlich und überzeugend belegt. Es handelt sich um verwaltungsinterne Kosten, die aus der Betreuung des Planaufstellungsverfahrens durch die Stadtverwaltung entstanden sind.
Die Gemeinde darf nämlich nicht nur das Honorar für das beauftragte Planungsbüro und die Ausgaben für die Anfertigung von technischen Unterlagen auf den Vertragspartner abwälzen. Vielmehr darf sie sich auch verwaltungsinterne Kosten erstatten lassen. Denn auch diese sind durch die Planaufstellung bedingt. Die Gemeinden leisten sich nämlich ihren Personal- und Sachaufwand nicht als Selbstzweck, sondern finanzieren sie zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Dienstleistungsapparates. Diesen Apparat hat der Kläger in Anspruch genommen, indem sich Beschäftigte der Planaufstellung gewidmet haben und in diesem Umfang keine Dienstleistungen für die Gemeinde haben erbringen können (BVerwG, aaO.).
Abgesehen davon würde eine Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Verwaltungskostenpauschale die Verträge nicht insgesamt nichtig machen. Nach objektiver Bewertung der Verhandlungen und ihres Ergebnisses ist davon auszugehen, dass die Beteiligten den Vertrag auch ohne den nichtigen Teil vernünftigerweise abgeschlossen hätten (vergl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2005, 4 C 15.04, UPR 2006, 156.). Der Kläger hätte die städtebaulichen Verträge über die Aufstellung von Bebauungsplänen auf jeden Fall abgeschlossen, weil sie für ihn ohne die Verpflichtung zur Verwaltungskostenpauschale günstiger gewesen wären.
Auf eine eventuelle Unwirksamkeit nur eines Teiles der Verträge hätte der Kläger sich zur Begründung seiner Rückforderung auch nicht berufen können, weil er damit gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen hätte. Der Kläger hat die Gegenleistung erhalten. Ein Bebauungsplan ist aufgestellt worden, der zu einer erheblichen Vermögensvermehrung des Klägers geführt hat. Dazu treten noch weitere Umstände hinzu, die das Rückforderungsbegehren als treuwidrig erscheinen lassen (vergl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 - 4 C 4/99 - BVerwGE 111, 162). Die Verträge sind auf Initiative und im überwiegenden Interesse des Klägers abgeschlossen worden. Der Kläger setzt sich in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten. Mit ihm sind in der Vergangenheit mehrere städtebauliche Verträge abgeschlossen worden, die eine Kostenbeteiligung inklusive einer Verwaltungskostenpauschale bei der Aufstellung von Bebauungsplänen vorsahen. Es wäre dem Kläger durchaus möglich gewesen, auf die Unzulässigkeit der Verwaltungskostenpauschale hinzuweisen und sich dem zu verweigern. Nach den Vorstellungen des Klägers hätten die Kosten ihn im Ergebnis auch nicht belastet, weil er die Planungskosten als Teil seiner Kalkulation der Grundstückpreise beim Verkauf einplant.
Die Verträge sind nicht wegen Ausnutzung einer Machtposition der Beklagten sittenwidrig. Der Einwand des Klägers, er sei zum Abschluss der städtebaulichen Verträge genötigt worden, weil er sonst die Erschließungsverträge nicht habe abschließen können, kann die Wirksamkeit der städtebaulichen Verträge nicht in Frage stellen. Der Kläger behauptet im Grunde nur eine rechtliche Selbstverständlichkeit, dass nämlich eine Erschließung ohne Bebauungsplan nicht erfolgen kann. Da der Kläger an der Erschließung, die Voraussetzung für die Veräußerungsfähigkeit der Grundstücke als Bauland war, ein großes Interesse hatte, hatte nicht die Beklagte, sondern er ein Interesse an der Aufstellung von Bauleitplänen, an deren Kosten er sich beteiligen sollte.
Der Kläger war in seiner Entscheidung frei, vertragliche Vereinbarungen mit der Beklagten über die Beplanung eines ihm gehörenden Grundbesitzes zu führen, der zu einer Aufwertung seines Grundbesitzes führte. Er kann deshalb nicht im nachhinein das Risiko auf die Beklagte abwälzen. Der Kläger befand sich nicht in einer Zwangs- oder Notlage, die die Beklagte durch Aufstellen von Forderungen hätte ausnutzen können. Vielmehr ging die Initiative vom Kläger aus, der Grundstücke bebauen wollte.
Weiter macht der Kläger Rückzahlungsansprüche aus dem erschließungs- und städtebaulichen Vertrag vom 6./14. Mai 1999 geltend. Dieser Vertrag betraf die Erschließung von Flächen des Klägers innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 210 (...). Der Kläger hat u.a. 11.030,00 DM aufgrund des § 3 Abs. 5 a an die Beklagte gezahlt. Es handelt sich dabei um die Kostenübernahme für Planungsleistungen, die die Beklagte für die Durchführung der Erschließung erbringen und die vom Kläger vergütet werden sollten. Weiterhin hat der Kläger aufgrund des § 7 Abs. 5 a dieses Vertrages Planungskosten für den Straßenbau in Höhe von 3.526,00 DM an die Beklagte gezahlt. Er verlangt die Rückerstattung, weil seiner Ansicht nach der Vertrag insgesamt nichtig ist, da die Beklagte als Gemeinde sich Planungs- und Bauleitungskosten nicht vergüten lassen dürfe. Auch damit kann er nicht durchdringen.
Im Urteil 1 A 4995/04 vom heutigen Tage hat die Kammer ausgeführt, dass der erschließungs- und städtebauliche Vertrag gültig ist, soweit er Kostenlasten für den Kläger vorsieht. Die Beklagte darf sich die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten vergüten lassen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Urteil Bezug genommen.
Der Kläger und die Beklagte haben unter dem 27. März/2. April 2000 einen Erschließungsvertrag über die Erschließung im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 43 a geschlossen. Darin übertrug die Beklagte die Erschließung von Flächen des Klägers im Bebauungsplan Nr. 43 a einschließlich der Herstellung der Schmutzwasserkanäle auf den Kläger.
In § 16 hat der Kläger sich verpflichtet, für die Ingenieurleistungen für Planung und für die Bauleitung bei der Herstellung des Schmutzwasserkanals, des Regenwasserkanals und für den Straßenbau insgesamt 18.562,00 DM zu zahlen. Er verlangt auch die Erstattung dieser Beträge. Eine Rückerstattung der bereits gezahlten Beträge für Ingenieurleistungen für Planung und Bauleitung bei der Herstellung des Schmutzwasserkanals, des Regenwasserkanals und der Straßen kommt nicht in Betracht. Die Zahlungsverpflichtung des Klägers ist wirksam begründet worden. Dazu kann ebenfalls auf die Ausführungen im Urteil 1 A 4995/04 verwiesen werden. Dort ist ausgeführt, dass die Gemeinden sich auch Aufwendungen für den Einsatz eigenen Personals bei Bauleitung und Planung von Erschließungsanlagen vergüten lassen dürfen.
Über die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für die Erschließung der Grundstücke ... und ... ist nicht mehr zu entscheiden. Das Verfahren ist insoweit abgetrennt und an das Landgericht Aurich verwiesen worden.
Neben der Zahlungsklage hat der Kläger die Feststellung beantragt, dass er zu Zahlungen aus den Erschließungsverträgen bezüglich der Bebauungspläne .. und .., die bislang noch nicht geleistet worden sind, nicht verpflichtet sei. Es geht dabei im einzelnen um § 2 Nr. 5, § 3 Nr. 5 b, § 7 Nr. 5 b sowie § 9 Nr. 1 des Erschließungsvertrages vom 6./14. Mai 1999 über das Gebiet im Bebauungsplan Nr. 210 einerseits sowie andererseits um § 19 Nr. 1, 3 und 4 des Erschließungsvertrages vom 14./15. März 2002 über die Erschließung von Grundbesitz des Klägers im Bebauungsplanbereich 243.
Die Feststellungsklage ist unzulässig, weil es dem Kläger an dem dafür erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Über die Forderungen der Beklagten aus dem Vertrag vom 6./14. Mai 1999 wird schon der Prozess 1 A 4995/04 geführt. Die Beklagte tritt dort als Klägerin auf und hat die Klage fünf Tage vor der Klage des Klägers erhoben. Sämtliche vom Kläger in den Feststellungsantrag einbezogenen vertraglichen Kostenverpflichtungen sind zum Gegenstand der Zahlungsklage in dem Verfahren 1 A 4995/04 gemacht worden. Ob der Kläger die vertraglich vereinbarten Zahlungen leisten muss, ist somit schon Gegenstand einer Leistungsklage und kann deshalb nicht Gegenstand einer später erhobenen negativen Feststellungsklage sein.
Zahlungsverpflichtungen aus dem Erschließungsvertrag vom 14./15. März 2002 für den Bebauungsplan 243 sind zwar nicht Gegenstand eines beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahrens. Dennoch kann der Kläger zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine negative Feststellungsklage, dass er zur Zahlung der dort vereinbarten Beträge nicht verpflichtet sei, nicht erheben. Es ist noch völlig offen, ob die Beklagte überhaupt Forderungen geltend machen wird und ob sie es wegen der inzwischen verstrichenen Zeit noch kann. Der Kläger muss sich darauf verweisen lassen, sich eventuell gegen Ansprüche der Beklagten aus dem Erschließungsvertrag zum Bebauungsplan 243 in einem dann von der Beklagten anzustrengenden Prozess zu verteidigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.