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  • ab 01.05.2012 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 Nds. LVRdErl - VII. Vertretung des Landes in kostenrechtlichen Nebenverfahren vor den Gerichten

Bibliographie

Titel
Vertretung des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
Nds. LVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

1.
In gerichtlichen Verfahren (einschließlich Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren), die den Kostensatz, die Wertfestsetzung oder die Festsetzung von Kosten und kostenrechtlichen Entschädigungen aller Art für oder gegen das Land betreffen und in denen es nicht selbst am Verfahren beteiligt ist, wird das Land durch die Bezirksrevisorin oder den Bezirksrevisor vertreten, zu deren oder dessen Geschäftsbereich das Gericht gehört, bei dem das Verfahren anhängig ist. Soweit für ein Gericht eine Bezirksrevisorin oder ein Bezirksrevisor nicht bestellt ist, wird das Land durch die Beauftragte oder den Beauftragten für den Haushalt dieses Gerichts vertreten. Bei der Anfechtung von Entscheidungen der Amts- oder Landgerichte sowie des Niedersächsischen Dienstgerichts für Richter wird das Land auch vor den höheren Gerichten durch die Bezirksrevisorin oder den Bezirksrevisor bei dem jeweiligen Amts- oder Landgericht vertreten.

2.
In Beschwerdeverfahren nach § 127 Abs. 3 ZPO, § 4d Abs. 2 Satz 1 InsO, § 58 Abs. 1 und § 61 (auch i. V. m. § 59 Abs. 1 und Abs. 3) FamFG sowie nach § 304 FamFG und in den Fällen der Beschwerde nach § 57 FamGKG wird das Land durch die Bezirksrevisorin oder den Bezirksrevisor vertreten, zu deren oder dessen Geschäftsbereich das Gericht gehört, dessen Entscheidung angefochten wird.

3.
In Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof tritt an die Stelle der Bezirksrevisorin oder des Bezirksrevisors die Präsidentin oder der Präsident des Gerichts, bei dem die Bezirksrevisorin oder der Bezirksrevisor bestellt ist.

4.
In verfassungsgerichtlichen Verfahren, die den Kostenansatz, die Wertfestsetzung oder die Festsetzung von Kosten und kostenrechtlichen Entschädigungen aller Art betreffen, ist für die Vertretung des Landes Abschnitt V Nr. 1 entsprechend anzuwenden.