Abschnitt 2 Nds. LVRdErl - II. Vertretung des Landes durch die obersten Landesbehörden
Bibliographie
- Titel
- Vertretung des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- Nds. LVRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
Die Vertretung des Landes obliegt jedem Ministerium in Angelegenheiten seines Geschäftsbereichs nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Verfassung; das gilt auch, wenn über eine Angelegenheit nach Artikel 37 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung die Landesregierung beschließt; werden mehrere Geschäftsbereiche berührt, so vertritt das federführende Ministerium das Land.