Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 31.05.1995, Az.: 11 U 259/94
Reisevertragliche Ansprüche; Verjährung von reisevertraglichen Ansprüchen; Hemmung der Verjährung; Erforderliche Sicherheitsvorkehrungen eines Reiseveranstalters
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 31.05.1995
- Aktenzeichen
- 11 U 259/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15951
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1995:0531.11U259.94.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 27.07.1994 - AZ: 5 O 156/94
Rechtsgrundlagen
- § 651 c BGB
- § 222 Abs. 1 BGB
- § 651 g Abs. 2 S. 1 BGB
- § 209 BGB a.F.
- § 852 Abs. 2 BGB
- § 831 BGB
Fundstelle
- NJW-RR 1996, 372-373 (Volltext mit red. LS)
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...
sowie die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1995
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.07.1994 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend die Klage abgewiesen.
Der Kläger kann ihm etwa gegen die Beklagte zustehende reisevertragliche Ansprüche gemäß §§ 651 c ff. BGB nicht mehr durchsetzen, weil diese Ansprüche verjährt sind und die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat (vgl. § 222 Abs. 1 BGB).
Hinsichtlich der reisevertraglichen Ansprüche ist die 6-monatige Verjährungsfrist (vgl. § 651 g Abs. 2 Satz 1 BGB) abgelaufen, bevor der Kläger durch Klagerhebung den Lauf dieser Verjährungsfrist gemäß § 209 BGB unterbrochen hat. Die 6-monatige Verjährungsfrist begann am 24.06.1993, weil an diesem Tag nach dem Reisevertrag (siehe dazu die Reisebestätigung des Reisebüros ... vom. 09.02.1993, Ablichtung Bl. 22 d.A.) die Reise enden sollte (vgl. § 651 g Abs. 2 Satz 2 BGB). Da dieser Tag bei der Berechnung der 6-monatigen Frist nicht mitgerechnet wird (vgl. § 187 Abs. 1 BGB), wäre diese Frist ohne Hemmung oder Unterbrechung am 24.12.1993 abgelaufen, weil Heiligabend kein gesetzlicher Feiertag gemäß § 193 BGB ist.
Der Ablauf der Verjährungsfrist ist dadurch gehemmt worden, daß der Kläger mit am 07.07.1993 bei der Beklagten eingegangenem Telefax Ansprüche angemeldet hat. Diese Hemmung lief bis zum 05.08.1993. An diesem Tag ist das Schreiben der Beklagten vom 03.08.1993 (Ablichtung Bl. 26 f. d.A.) nach dem anzunehmenden üblichen Verlauf der Dinge bei dem Kläger eingegangen ist; für die Dauer der Hemmung des Ablaufs der Verjährungsfrist ist allein der Zugang dieses Schreibens maßgeblich (vgl. Staudinger-Schwerdtner, BGB, Bd. II, 12. Aufl., § 651 g Rdnr. 31). Mit diesem Schreiben hat die Beklagte nicht nur vorläufig Stellung genommen oder eine Art. Zwischenbericht gegeben, sondern durch die Wortwahl "und lehne Ansprüche aus diesem Zusammenhang uns gegenüber ab" hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß es sich hierbei um eine bereits abschließende Entscheidung handelt. Daran ändert der Umstand nichts, daß die Beklagte zugleich mit ihrem Schreiben vom 03.08.1993 dem Kläger das Angebot des Hotels übermittelt hat, im nächsten Jahr dort drei Wochen kostenlos zu wohnen. Mit diesem Angebot hat die Beklagte dem Kläger kein Vergleichsangebot zur gütlichen Erledigung der geltend gemachten Ansprüche unterbreitet, das der Kläger noch annehmen konnte. Vielmehr handelt es sich hierbei lediglich um ein Kulanzangebot des Hotels, das die Beklagte dem Kläger übermittelt hat. Dadurch ändert sich nichts daran, daß die Beklagte mit diesem Schreiben vom 03.08.1993 durch die oben wiedergegebene Wendung die Ansprüche des Klägers bereits abgelehnt hat.
Damit war der Lauf der Verjährungsfrist in der Zeit vom 08.07.1993 bis zum 05.08.1993 gehemmt, so daß dieser Zeitraum von 29 Tagen in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen ist (vgl. § 205 BGB). Dementsprechend lief die Verjährungsfrist am Montag, den 24.01.1994, ab (vgl. § 193 BGB).
Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Ablauf der Verjährungsfrist durch den weiteren Schriftwechsel, insbesondere durch das Schreiben der Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 06.08.1993 (Ablichtung Bl. 28 ff. d.A.) und durch die Antwort der Beklagten vom 23.08.1993 (Ablichtung Bl. 32 f. d.A.), nich nochmals gehemmt worden. Denn die Beklagte hatte bereits - wie oben ausgeführt - mit Schreiben vom 03.08.1993 die Ansprüche des Klägers schriftlich zurückgewiesen. In ihrem Schreiben vom 23.08.1993 (Ablichtung Bl. 32 f. d.A.) hat die Beklagte sich lediglich mit den von den Prozeßbevollmächtigten des Klägers angeführten Gründen befaßt, dazu im einzelnen Stellung genommen und sodann abermals die Forderungen des Klägers zurückgewiesen Durch diese Verfahrensweise ist der Ablauf der Verjährungsfrist nicht erneut gehemmt worden. Für den Kläger war nicht erkennbar, ob die Beklagte das Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 06.08.1993 zum Anlaß genommen hat, ihrerseits die Angelegenheit erneut zu überprüfen, oder ob sie lediglich aus Höflichkeit zu den Ausführungen seiner Prozeßbevollmächtigten im einzelnen Stellung genommen hat. Wollte man wiederholte und möglicherweise ausführlichere Darlegungen des Reisenden für eine wiederholte Hemmung der Verjährungsfrist genügen lassen, hätte der Reisende es in der Hand, durch Gegenvorstellungen und neue Einwendungen gegen eine bereits getroffene Entscheidung des Reiseveranstalters den Lauf der Verjährung ständig erneut zu hemmen. Das hätte zur Folge, daß eine erhebliche Unsicherheit darüber entstünde, wann derartige Gegenvorstellungen ausreichend sind und wann das wegen bloßer Wiederholungen nicht der Fall ist. Um zu vermeiden, daß dem Reiseveranstalter ein durch Höflichkeit gebotenes Eingehen auf Gegenvorstellungen zu Nachteil gereicht, müßte der Reiseveranstalter nach der Zurückweisung der Ansprüche überhaupt ablehnen, die Zusammenhänge nochmals inhaltlich zu erörtern. Daß eine derartige Verfahrens weise nicht gewollt ist, liegt auf der Hand.
Die von dem Kläger befürwortete Übernahme der großzügigeren Regelung des § 852 Abs. 2 BGB, wonach die Hemmungswirkung andauert, bis ein Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert, ist sachlich nicht förderlich, weil auch nach dieser Bestimmung der Eintritt der Hemmung voraussetzt, daß der Geschädigte den Erklärungen des Gegners entnehmen durfte, dieser wolle sich auf Erörterungen einlassen und die Ersatzpflicht nicht sofort ablehnen; bis zur Ablehnung dauert die reiserechtliche Hemmung ohnehin, danach sind auch die Voraussetzungen einer Hemmung nach § 852 Abs. 2 BGB nicht mehr gegeben. Außerdem verbleiben dem Reisenden insgesamt 6 Monate, um seine Ansprüche geltend zu machen, andererseits ist im Interesse des Reiseveranstalters die Abwicklung innerhalb eines übersehbaren Zeitraumes geboten. Zudem muß dabei berücksichtigt werden, daß das Reisevertragsrecht sich teilweise aus dem Werkvertragsrecht entwickelt hat. Dort wird lediglich dann der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt, wenn der Werkunternehmer sich im Einverständnis mit dem Besteller der Prüfung des Mangels unter zieht, und nur so lange, bis der Besteller das Ergebnis der Prüfung mitteilt, die Mängel für beseitigt erklärt oder deren Beseitigung verweigert (vgl. § 639 Abs. 2 BGB).
Dementsprechend ist im Reisevertragsrecht für eine erneute Hemmung nach Ablehnung zumindest zu fordern, daß der Reiseveranstalter dem Reisenden dem Sinne nach mitteilt, er prüfe die Angelegenheit erneut und werde das Ergebnis dieser Prüfung mitteilen. Die Beklagte hat dem Kläger derartiges nicht mitgeteilt. Ohne eine solche Mitteilung wird der Verlauf der Verjährungsfrist jedenfalls nicht (nochmals) gehemmt.
Bei Eingang der Klagschrift beim Landgericht Ravensburg (am 09.02.1994 per Telefax und am 10.02.1994 in Urschrift) war die Verjährungsfrist bereits abgelaufen, so daß dadurch die Verjährung nicht mehr gemäß § 209 BGB unterbrochen werden konnte.
Ebensowenig stehen dem Kläger gesetzliche Ansprüche aus unerlaubter Handlung (vgl. §§ 831 Abs. 1, 823 BGB) und auf Schmerzensgeld (vgl. § 847 Abs. 1 BGB) zu.
Zutreffend hat das Landgericht Ansprüche des Klägers aus § 831 Abs. 1 BGB verneint. Weder der Hotelbetreiber noch dessen Angestellte sind Verrichtungsgehilfen der Beklagten, weil diese nicht in einer gewissen Abhängigkeit von der Beklagten stehen und die Beklagte deren Tätigkeit nicht jederzeit beschränken, untersagen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann (vgl. dazu Palandt-Thomas, BGB, 52. Aufl., § 831 Rdnr. 6; BGH NJW 1988, 1380, 1381) [BGH 25.02.1988 - VII ZR 348/86].
Darüber hinaus kann nicht - was das Landgericht nicht geprüft hat - festgestellt werden, daß die Beklagte eigene Pflichten als Reiseveranstalterin verletzt hat. Die Beklagte ist als Reiseveranstalterin als diejenige, die in ihrem Verantwortungsbereich eine Gefahr für Dritte schafft oder andauern läßt und in der Lage ist, ihr abzuhelfen, grundsätzlich verpflichtet, zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst abzuwenden. Bei der Ausübung eines Gewerbes sind grundsätzlich die Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der jeweiligen Berufsgruppe für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind. Für die deliktsrechtliche Haftung des Reiseveranstalters wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ist demgemäß von Bedeutung, welche vertragsrechtlichen Verpflichtungen ihm nach dem Gesetz und den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen typischerweise obliegen. Mit dem Reiseangebot übernimmt der Reiseveranstalter die Planung und Durchführung der Reise und haftet insoweit für den Erfolg. Er trägt grundsätzlich die Gefahr des Nichtgelingens seiner Reiseveranstaltung. Der Reisende darf daher darauf vertrauen, daß der Veranstalter alles zur erfolgreichen Durchführung der Reise Erforderliche unternimmt. So gehört zu den Grundpflichten des Reiseveranstalters die sorgfältige Auswahl seiner Leistungsträger im Hinblick auf deren Eignung und Zuverlässigkeit. Zudem muß er regelmäßig den jeweiligen Umständen entsprechend seine Leistungsträger und deren Leistungen überwachen. Bevor er ein Hotel als Leistungsträger unter Vertrag nimmt, muß er sich vergewissern, daß es u. a. auch ausreichenden Sicherheitsstandard bietet. Im Inland kann der Reiseveranstalter dabei weitgehend auf die bau-, feuer- und gesundheitsbehördliche Genehmigung oder Überwachung vertrauen, wenngleich ihn solche behördliche Kontrolle nicht ohne weiteres entlastet. Im Ausland kann er sich jedoch erfahrungsgemäß darauf keinesfalls verlassen, weil dort vielfach andere Maßstäbe gelten. Demgemäß muß er sich davon überzeugen, daß von Treppen, Aufzügen, elektrischen Anlagen und sonstigen Einrichtungen keine Gefahren für die von ihm unterzubringenden Hotelgäste ausgehen. Ist das Vertragshotel zunächst für in Ordnung befunden worden, muß der Reiseveranstalter es darüber hinaus regelmäßig durch einen sachkundigen und pflichtbewußten Beauftragten darauf hin überprüfen lassen, ob der ursprüngliche Sicherheitsstandard und -zustand gewahrt ist. Wie häufig und in welchem Umfang eine solche Kontrolle geboten ist, hängt von den Umständen ab (so BGH NJW 1988, 1380, 1381 f.) [BGH 25.02.1988 - VII ZR 348/86]. Zu derartigen für die Sicherheit wesentlichen Einrichtungen gehören auch die gastechnischen Anlagen eines Hotels (so LG Frankfurt NJW 1977, 1687 ff.; und wohl zustimmend BGH NJW 1988, 1380, 1382) [BGH 25.02.1988 - VII ZR 348/86].
Nach diesen Grundsätzen war die Beklagte nicht nur verpflichtet, das Hotel "Ponderosa" auf Teneriffa vor Aufnahme in den Katalog als Vertragshotel zu überprüfen. Vielmehr mußte die Beklagte außerdem in regelmäßigen Abständen, jedenfalls aber zu Saisonbeginn, überprüfen, ob die gas technischen Anlagen noch den Sicherheitsvorkehrungen entsprachen. Ob die Beklagte dem nachgekommen ist, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls behauptet sie eine derartige Überprüfung nicht. Selbst wenn die Beklagte jedoch - pflichtwidrig - zu Beginn der Saison die Sicherheitsbelange des Hotels überhaupt nicht überprüft hätte, ließe sich nicht feststellen, daß diese Pflichtverletzung für den von dem Kläger behaupteten Gasaustritt in der Zeit vom 03.06.1993 bis zum 10.06.1993 und die nach der Behauptung des Klägers dadurch verursachte Thrombose ursächlich gewesen ist. Denn wann es zu der von dem Kläger behaupteten Unterbrechung des Gasanschlusses am Herd gekommen ist, läßt sich nicht feststellen. Das kann sowohl zu Beginn der Saison geschehen sein - so daß die Beklagte es bei der ihr obliegenden Prüfung hätte bemerken müssen -, ebensogut kann es aber auch erst im weiteren Verlauf und damit nur wenige Tage vor Einzug des Klägers geschehen sein, so daß der von dem Kläger behauptete Fehler bei einer Überprüfung zu Beginn der Saison noch nicht vorgelegen hätte und damit nicht hätte auffallen können. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich daraus, daß die Gasleitung überhaupt nicht am Herd angeschlossen gewesen sein soll, nicht, daß es sich hierbei um einen bereits seit längerem bestehenden Mangel gehandelt haben muß. Das vom Kläger für diese Behauptung zum Beweis angebotene Sachverständigengutachten (Schriftsatz vom 05.04.1995 S. 1, Bl. 131 d.A.) ist als Beweismittel ungeeignet. Abgesehen davon, daß ein Sachverständiger im Jahre 1995 zu dem Zustand des Gasanschlusses im Jahre 1993 keine Feststellungen mehr treffen kann, handelt es sich bei der Bewertung dieser Tatsache um die Aufgabe des Gerichtes. Tatsachen, die darauf hindeuten könnten, daß die Gasleitung schon seit längerer Zeit nicht an den Herd angeschlossen gewesen ist, werden von dem Kläger nicht vorgetragen.
Zwar mag unter besonderen Umständen der Reiseveranstalter zu einer häufigeren Prüfung derartiger Anlagen verpflichtet sein. Solche Umstände sind hier jedoch weder ersichtlich noch dargetan.
Unabhängig davon ist die Beklagte hinsichtlich des Umfanges einer solchen Überprüfung nicht verpflichtet, die jeweiligen Vertragshotels durch eigene Statiker, Elektriker, Gasinstallateure usw. - hinsichtlich aller baulichen und technischen Anlagen zu überprüfen (so LG Frankfurt, NJW 1977, 1687, 1688). Die von der Beklagten zur Überprüfung eingesetzten Personen brauchen keine Techniker zu sein, so daß von ihnen die Entdeckung verborgener Mängel nicht erwartet wird. Vielmehr soll nur die Feststellung solcher Sicherheitsrisiken dadurch gewährleistet sein, die sich bei genauerem Hinsehen jedermann offenbaren (so BGH NJW 1988, 1380, 1382) [BGH 25.02.1988 - VII ZR 348/86]. - Unter diesem Gesichtspunkt könnte zudem bereits fraglich sein, ob die Beklagte die Prüfung des Gasanschlusses in dem von dem Kläger für erforderlich gehaltenen Umfang hätte durchführen müssen. Immerhin war der Gasanschluß am Herd durch zwei Haupthähne (auf dem Balkon und über dem Herd) gesichert. Auch nach Darstellung des Klägers ließ sich mit dem Haupthahn auf dem Balkon die Gaszufuhr ohne weiteres abstellen. Zu dem weiteren Haupthahn unmittelbar über dem Herd trägt der Kläger erstaunlicherweise überhaupt nichts vor.
Insgesamt läßt sich danach nicht feststellen, daß die Beklagte bei pflichtgemäßer Wahrung ihrer Obhutspflichten den behaupteten Fehler des Gasanschlusses hätte wahrnehmen (und beheben lassen) können. Demgemäß steht dem Kläger auch aus diesen Anspruchsgrundlagen weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld zu.
Die Berufung des Klägers war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer ergibt sich aus § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Dabei hat der Senat den Feststellungsanspruch mit 10.000,00 DM und den Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen Verdienstausfalls gemäß § 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag bewertet.
Streitwertbeschluss:
Wert der Beschwer des Klägers: 45.795,33 DM.