Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 01.06.1995, Az.: 8 U 88/94

Entwendetes Fahrzeug; Rückholung; Einverständnis des VN; Freigabedes Kfz; Inbesitznahme

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
01.06.1995
Aktenzeichen
8 U 88/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15930
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1995:0601.8U88.94.0A

Fundstellen

  • NJW-RR 1996, 1176 (Volltext mit red. LS)
  • VersR 1996, 1360 (red. Leitsatz)
  • zfs 1996, 461 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ist der VN mit der Rückholung seines entwendeten Fahrzeugs im Auftrag und auf Kosten des Versicherers einverstanden, so ist das Fahrzeug "wieder zur Stelle gebracht" i. S. d. § 13 Abs. 7 AKB, wenn es behördlich freigegeben war und in den Besitz von Mitarbeitern der Firma gelangt ist, die mit seiner Rückholung beauftragt worden sind.