Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 01.06.1995, Az.: 8 U 88/94
Entwendetes Fahrzeug; Rückholung; Einverständnis des VN; Freigabedes Kfz; Inbesitznahme
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 01.06.1995
- Aktenzeichen
- 8 U 88/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15930
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1995:0601.8U88.94.0A
Rechtsgrundlage
- § 13 VII AKB
Fundstellen
- NJW-RR 1996, 1176 (Volltext mit red. LS)
- VersR 1996, 1360 (red. Leitsatz)
- zfs 1996, 461 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ist der VN mit der Rückholung seines entwendeten Fahrzeugs im Auftrag und auf Kosten des Versicherers einverstanden, so ist das Fahrzeug "wieder zur Stelle gebracht" i. S. d. § 13 Abs. 7 AKB, wenn es behördlich freigegeben war und in den Besitz von Mitarbeitern der Firma gelangt ist, die mit seiner Rückholung beauftragt worden sind.