Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 18.05.1995, Az.: 7 U 78/94

Kauf- und Kreditgeschäft; Kaufvertrag; Endgültige Unterzeichnung; Vereinbarung einer Nachrüstung; Rechtzeitige Widerrufserklärung; Darlehnsvertrag; Gezogene Gebrauchsvorteile; Gesamtfahrleistung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
18.05.1995
Aktenzeichen
7 U 78/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15944
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1995:0518.7U78.94.0A

Fundstellen

  • DAR 1995, 404-407 (Volltext mit red. LS)
  • VersR 1996, 202 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Annahme eines verbundenen Kauf- und Kreditgeschäfts i. S. d. § 9 VerbrKrG steht nicht entgegen, daß die Vertragsparteien einen Kreditvertrag erst Monate später nach Abschluß des Kaufvertrags endgültig unterzeichnen.

2. Die Vereinbarung einer Nachrüstung des Fahrzeugs (mit Klimaautomatik und Lederlenkrad) steht einer rechtzeitigen Widerrufserklärung des gesamten Geschäfts durch den Käufer nicht entgegen und ist nicht rechtsmißbräuchlich.

3. Die nach Widerruf des Darlehensvertrags durch Nutzung des Fahrzeugs seitens des Käufers gezogenen Gebrauchsvorteile betragen bei einem Luxus-Pkw (hier: Mercedes-Benz 500 SEC Coupe) bei einer zu erwartenden Gesamtfahrleistung von 200 000 km 0,5 % des Kaufpreises pro gefahrene 1000 km.