Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 18.05.1995, Az.: 7 U 78/94
Kauf- und Kreditgeschäft; Kaufvertrag; Endgültige Unterzeichnung; Vereinbarung einer Nachrüstung; Rechtzeitige Widerrufserklärung; Darlehnsvertrag; Gezogene Gebrauchsvorteile; Gesamtfahrleistung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 18.05.1995
- Aktenzeichen
- 7 U 78/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15944
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1995:0518.7U78.94.0A
Rechtsgrundlagen
- § 433 BGB
- § 150 BGB
- § 295 BGB
- § 287 ZPO
- § 7 VerbrKrG
- § 9 VerbrKrG
Fundstellen
- DAR 1995, 404-407 (Volltext mit red. LS)
- VersR 1996, 202 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Annahme eines verbundenen Kauf- und Kreditgeschäfts i. S. d. § 9 VerbrKrG steht nicht entgegen, daß die Vertragsparteien einen Kreditvertrag erst Monate später nach Abschluß des Kaufvertrags endgültig unterzeichnen.
2. Die Vereinbarung einer Nachrüstung des Fahrzeugs (mit Klimaautomatik und Lederlenkrad) steht einer rechtzeitigen Widerrufserklärung des gesamten Geschäfts durch den Käufer nicht entgegen und ist nicht rechtsmißbräuchlich.
3. Die nach Widerruf des Darlehensvertrags durch Nutzung des Fahrzeugs seitens des Käufers gezogenen Gebrauchsvorteile betragen bei einem Luxus-Pkw (hier: Mercedes-Benz 500 SEC Coupe) bei einer zu erwartenden Gesamtfahrleistung von 200 000 km 0,5 % des Kaufpreises pro gefahrene 1000 km.