Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 12.05.1995, Az.: 4 U 261/94
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 12.05.1995
- Aktenzeichen
- 4 U 261/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 33618
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1995:0512.4U261.94.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 10.08.1994 - AZ: 2 O 387/93
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1995 durch den Vorsitzenden Richter . sowie die Richter . und . für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. August 1994 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg -; unter Zurückweisung der Berufung im übrigen -; teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt,
- 1.
an das klagende Land 7. 500 DM zu zahlen nebst 3 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 30. März 1994,
- 2.
an das klagende Land einen ihr gegenüber ihrem Vater zustehenden etwaigen Schenkungsrückforderungsanspruch abzutreten.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen das klagende Land zu 72,02 % und die Beklagte zu 27,98 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wert der Beschwer:
für das klagende Land
39. 900 DM
für die Beklagte
15. 500 DM
Tatbestand:
Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.
Dem klagenden Land steht gegenüber der Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe von 7. 500 DM zu. Im übrigen kann es von der Beklagten nur Abtretung des dieser gegen ihren Vater zustehenden Schenkungsrückforderungsanspruchs verlangen.
I.
Das klagende Land hat keinen Anspruch gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EGBGB auf Zahlung des Verkehrswertes des Grundstückes als Ersatz für die Auflassung.
Nach Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB hat der Berechtigte wahlweise einen Anspruch auf unentgeltliche Übereignung des Grundstücks oder einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Grundstücksverkehrswertes im Zeitpunkt der Geltendmachung des Zahlungsanspruchs, den der Eigentümer im Sinne des § 11 Abs. 2 EGBGB durch das Angebot zur Auflassung des Grundstücks erfüllen kann.
Dieses Wahlrecht hat das klagende Land dadurch ausgeübt, daß es mit der Klage vom 22. Dezember 1993 zunächst die Auflassung verlangt hat und im Wege der Klageänderung Schadensersatz. An diese Wahl ist das klagende Land gebunden. Sie kann nicht widerrufen oder geändert werden (Palandt-Heinrichs, BGB, 54. Aufl., § 263 Rdn. 1).
Gründe
II.
Das klagende Land hat gegenüber der Beklagten keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB i.V.m. Art. 233 § 11 Abs. 4 EGBGB.
Durch die notariellen Kaufverträge vom 11. November 1992 (R.) und 13. November 1992 (S.), die darin jeweils enthaltene Auflassung sowie die Eintragung der Erwerber im Grundbuch hat die Beklagte die Erfüllung des Auflassungsanspruchs des klagenden Landes gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2 c EGBGB unmöglich gemacht; sie hat diese Unmöglichkeit jedoch nicht zu vertreten.
1. Der Beklagten ist gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 EGBGB kraft Gesetzes das Eigentum an den im Grundbuch von . Bl. . eingetragenen Grundstücken Flur . Flurstück . und Flur . Flurstücke . und . zugewiesen worden.
a) Die Zuweisung des Eigentums an diesen Grundstücken ist nicht bereits nach Art. 233 § 11 Abs. 1 EGBGB kraft Gesetzes erfolgt. Dem Grundbuchamt ist vor Ablauf des 2. Oktober 1990 kein Ersuchen -; oder Antrag -; auf Vornahme der Eintragung eines Begünstigten aus einem bestätigten Übergabe-Übernahmeprotokoll oder einer Entscheidung über einen Besitzwechsel nach der Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7. August 1975 i.d.F. des 2. Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7. Januar 1988 zugegangen, das noch nicht erledigt ist. Der am 25. Juli 1986 verstorbene Erblasser wurde bereits am 9. Oktober 1961 im Grundbuch eingetragen. Ein Antrag auf Eintragung im Grundbuch ist bei dem Grundbuchamt vor dem 2. Oktober 1990 nicht eingegangen.
b) Das Eigentum wurde der Beklagten nicht nach Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB zugewiesen. Bei Ablauf des 15. März 1990 war der am 25. Juli 1986 verstorbene Erblasser im Grundbuch eingetragen. Die Eintragung der Beklagten im Grundbuch hinsichtlich sämtlicher Bodenreformgrundstücke ist erst am 13. Oktober 1992 erfolgt.
c) Der Beklagten ist auch nicht nach Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 EGBGB das Eigentum zugewiesen worden, da der Erblasser bereits am 25. Juli 1986 verstorben ist und nicht erst nach dem 15. März 1990.
d) Zwar ist nach Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB auf das am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in der DDR bestehende Eigentum an Sachen das BGB anzuwenden. Durch den Auflassungsanspruch des klagenden Landes gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB wird der Beklagten als testamentarischer Alleinerbin nach ihrem am 25. Juli 1986 verstorbenen Großvater hinsichtlich der zwischen den Parteien streitigen Bodenreformgrundstücke keine gemäß Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition entzogen.
Die Regelungen des Art. 233 § 11 f. EGBGB beschränken sich darauf, zur Bereinigung weithin unklarer Rechtsverhältnisse zunächst den "vorläufigen" Eigentümer des Bodenreformgrundstücks festzustellen. Sodann soll im Wege einer privatrechtlichen Anspruchslösung die Bodenreform "nachgezeichnet" werden (BGH DtZ 1994, 347). Ein Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentum ist in diesen Regelungen nicht zu sehen.
Die Beklagte hat nicht bereits durch den Erbfall unbeschränktes Eigentum im Sinne des § 903 BGB erlangt.
aa) Die Beklagte ist nicht nach § 4 der im Zeitpunkt des Erbfalles geltenden Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7. August 1975 (GBl. DDR I 629) Eigentümerin der streitigen Bodenreformgrundstücke geworden. Die Bodenreformgrundstücke fielen nicht kraft Gesetzes und ohne daß es eines staatlichen Übertragungsaktes bedurfte, mit dem Tode des Erblassers an die Beklagte als Erbin, da sie im Zeitpunkt des Erbfalles weder Genossenschaftsmitglied noch Arbeiterin in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft gemäß § 1 dieser Verordnung war. Auch wenn die staatlichen Behörden gemäß § 4 Abs. 3 dieser Verordnung die Rückführung der Bodenreformgrundstücke nicht verlangt haben, begründet dieses Unterlassen nicht konstitutiv Grundeigentum des Erben an den Bodenreformgrundstücken im Sinne des § 903 BGB. In der Person des Erblassers waren die Rechte an dem Bodenreformgrundstück bereits mit dem sich aus dem Bodenreformvermerk ergebenden Verfügungsbeschränkungen belastet. Im Wege der auch im Erbrecht der DDR geltenden Universalsukzession fielen dem Erben nicht mehr Rechte zu, als sie in der Person des Erblassers begründet waren.
bb) Eigentum im Sinne des § 903 BGB hat die Beklagte auch nicht durch die 2. Besitzwechselverordnung vom 7. Januar 1988 erworben, wonach der Erbe vom Rat des Kreises lediglich die Übertragung des Grundstückes verlangen konnte, wenn er die Gewähr dafür bot, dieses zweckentsprechend zu nutzen. Hierdurch wurden die erbrechtlichen Regelungen des ZGB-DDR von den Regelungen der Besitzwechselverordnung überlagert. Der Erbe eines vor dem Wirksamwerden des Gesetzes über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 verstorbenen Erblassers eines Bodenreformgrundstückes trat somit nicht in dessen Rechtstellung ein, sondern hatte lediglich ein Anwartschaftsrecht auf Übertragung der Rechte an dem Bodenreformgrundstück mit den sich aus dem Bodenreformvermerk ergebenden Einschränkungen.
cc) Eigentum im Sinne des § 903 BGB hat die Beklagte nicht durch das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990, in Kraft getreten am 16. März 1990, erworben.
Das Gesetz vom 6. März 1990 gilt nicht nur für die bei seinem Inkrafttreten ordnungsgemäß durch staatliche Zuweisung eingesetzten Inhaber, sondern auch für Erben, denen die Neubauernstelle vor dem 16. März 1990 nicht von dem zuständigen staatlichen Organ übertragen worden ist (BezG Neubrandenburg DtZ 1992, 217). Das Gesetz vom 6. März 1990 ist aber in seinem persönlichen Anwendungsbereich einschränkend dahin auszulegen, daß es nur die Erben begünstigt und ihnen persönliches Eigentum im Sinne des DDR-ZGB verschafft hat, die im Sinne des § 1 der Besitzwechselverordnung vom 7. August 1975 Mitglieder einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft oder Arbeiter der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft waren. Eine Ausweitung des Anwendungsbereiches des Gesetzes vom 6. März 1990 auch auf Erben, die diese persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllten, würde diesem Gesetz rückwirkende Kraft beimessen, obwohl es die Verfügungsbeschränkungen an Bodenreformgrundstücken nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben hat.
dd) Die Beklagte kann sich nicht auf einen Vertrauenstatbestand aufgrund der Löschung des Bodenreformvermerks im Grundbuch berufen. Wie sich aus Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ergibt, werden von dessen Regelungen auch Grundstücke erfaßt, die zu einem früheren Zeitpunkt im Grundbuch als Grundstück aus der Bodenreform gekennzeichnet waren.
ee) Die Beklagte hat nicht gemäß § 892 BGB analog Eigentum erworben. Eine Regelungslücke, die eine analoge Anwendung dieser Vorschrift rechtfertigen würde, ist nicht gegeben, wie sich aus dem 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 ergibt. Zudem ist ein gutgläubiger Erwerb nach § 892 BGB an den Erwerb durch Rechtsgeschäft gebunden, was hier nicht der Fall ist.
2. Das klagende Land ist gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 BGB Berechtigter im Sinne des § 12. Da der Beklagten das Eigentum gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 EGBGB zugewiesen wurde, es sich bei den streitigen Flurstücken um für die Land- und Forstwirtschaft genutzte Grundstücke handelt, ist das klagende Land gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 c Berechtigter. Dem klagenden Land geht als Berechtigte nicht die Beklagte gemäß Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 b EGBGB als Erbin des zuletzt im Grundbuch aufgrund einer Entscheidung nach den Vorschriften über die Bodenreform oder über die Durchführung des Besitzwechsels eingetragenen Eigentümers vor. Die Beklagte ist als Erbin nicht zuteilungsfähig im Sinne des Art. 233 § 12 Abs. 3, da sie bei Ablauf des 15. März 1990 in dem Beitrittsgebiet nicht in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft tätig war oder vor Ablauf des 15. März 1990 auf diesem Gebiet mindestens 10 Jahre lang tätig war.
3. Die Erfüllung des dem klagenden Land gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 zustehenden Auflassungsanspruchs hat die Beklagte dadurch unmöglich gemacht, daß sie die streitigen Flurstücke durch die notariellen Verträge vom 11. November 1992 und 13. November 1992 verkauft hat und die Erwerber zwischenzeitlich im Grundbuch eingetragen sind.
Hinsichtlich der Flurstücke . und ., nunmehr eingetragen im Grundbuch von . Bl. ., ist die Erwerbsvormerkung für das Land . am gleichen Tag, dem 23. Juni 1993, mit dem gleichen Rang eingetragen wie die Eintragung des Käufers R. als Eigentümer, so daß gemäß § 883 Abs. 2 BGB die Erwerbsvormerkung für das Land . die Eigentumseintragung nicht hindern konnte.
Hinsichtlich des Flurstücks ., nunmehr eingetragen im Grundbuch von . Bl. . sind zwar die Auflassungsvormerkungen für die Käuferin sowie das Land . gleichrangig am 23. Juni 1993 eingetragen, bei mehreren ranggleichen Auflassungsvormerkungen ist jedoch die erste Übereignung den anderen Vormerkungsberechtigten gegenüber wirksam (Palandt-Bassenge, BGB, 53. Aufl., § 883 Rdn. 29).
Da beide Parteien insoweit von Unmöglichkeit ausgehen, kommt es nicht darauf an, ob die Grundstückskäufer zur Rückübertragung bereit oder ein Rückerwerb möglich ist.
4. Die Beklagte hat diese Unmöglichkeit nicht zu vertreten.
Zwar geht die Rechtsprechung bei einem Rechtsirrtum davon aus, daß der Schuldner für einen unverschuldeten Rechtsirrtum nicht einzustehen braucht, an den Entlastungsbeweis jedoch strenge Anforderungen zu stellen sind (Palandt-Heinrichs, BGB, 54. Aufl., § 276 Rdn. 11, § 285 Rdn. 4). Danach muß der Schuldner die Rechtslage sorgfältig prüfen, und soweit erforderlich, Rechtsrat einholen. Er handelt in der Regel schuldhaft, wenn er sich auf eine von zwei entgegengesetzten Rechtsauskünften verläßt, die sich später als falsch erweist.
Die Besonderheiten des Falles rechtfertigen jedoch die Annahme, daß die Beklagte für die durch den Eigentumsübergang auf die Käufer eingetretene Unmöglichkeit nicht verantwortlich ist.
a) Von der Geltendmachung des Auflassungsanspruches nach Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB durch das Land . als Rechtsvorgängerin des Landes . hatte die Beklagte nicht bereits durch das Schreiben vom 1. Juni 1993 Kenntnis. Die Beklagte hat den Zugang eines solchen Schreibens (dessen Kopie das klagende Land auch während des Rechtsstreits nicht hat zu den Akten gelangen lassen) bestritten. Das klagende Land hat den Zugang dieses Schreibens nicht bewiesen, obwohl ihm insoweit die Beweislast oblag.
b) Aufgrund der Mitteilung des Grundbuchamtes . vom 19. Oktober 1992 über die Löschung des Bodenreformvermerks im Grundbuch von Amts wegen als gegenstandslos hatte die Beklagte berechtigten Anlaß, davon auszugehen, daß die den Grundstücken aufgrund ihrer Qualität als Bodenreformgrundstücke anhaftenden Beschränkungen entfallen waren und sie nunmehr frei über diese Grundstücke verfügen konnte.
c) Die Beklagte wurde weder von dem in . ansässigen Notar . noch dem Notar . in . anläßlich des Abschlusses der notariellen Verträge vom 13. November 1992 und 11. November 1992 auf die rechtliche Problematik der Bodenreformgrundstücke im Zusammenhang mit dem 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992, in Kraft getreten am 22. Juli 1992, hingewiesen.
d) Zugunsten der Beklagten war die bis zum 20. Dezember 1993 (Art. 13 RegVBG vom 20. Dezember 1993) bestehende unklare Gesetzeslage zu berücksichtigen. Bis zum Inkrafttreten des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 war weitgehend ungeklärt, wie die Bodenreformgrundstücke rechtlich zu behandeln waren. Erst durch dieses Gesetz vom 14. Juli 1992 wurde eine Regelung getroffen, nach der das Eigentum im Sinne des § 903 BGB dem bisherigen Inhaber der Neubauernstelle oder dessen Erben zugewiesen wurde unter gleichzeitiger Einräumung eines schuldrechtlichen Auflassungsanspruches zugunsten der sich aus Art. 233 § 12 EGBGB ergebenden Berechtigten. Im Fall der Beantragung der Eintragung einer Verfügung desjenigen, der nach Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB Eigentümer geworden war, war das Grundbuchamt nach Art. 233 § 13 EGBGB verpflichtet, der Gemeinde sowie dem Fiskus des Landes, in dem das Grundstück lag, eine Abschrift der Verfügung zu übersenden. Im Fall eines Widerspruches dieser Stelle gegen die Verfügung hatte die Eintragung der Verfügung im Grundbuch unter gleichzeitiger Eintragung einer Vormerkung zugunsten des Berechtigten zu erfolgen. Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Regelung hat das Grundbuchamt in den Grundbüchern von . Bl. . und . am 23. Juni 1993 die Eigentumsvormerkung zugunsten des Landes gleichrangig mit der Auflassungsvormerkung zugunsten der Käuferin S. und gleichrangig mit der Eigentumsumschreibung auf den Käufer R. eingetragen, was rechtlich nicht der Intention des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes entsprach (Palandt-Bassenge, BGB, 52. Aufl., Art. 233 § 13 EGBGB Rdn. 5). Diese Unklarheit der gesetzlichen Regelung wurde erst durch Art. 13 RegVBG vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2181) dahingehend bereinigt, daß zugunsten des Berechtigten eine Vormerkung im Rang vor der beantragten Verfügung einzutragen ist. Die vom Grundbuchamt nur gleichrangig eingetragenen Vormerkungen zugunsten des Landes . waren aus Rechtsgründen nicht geeignet, den Eigentumserwerb durch die Käufer zu verhindern, woraus aber kein schuldhaftes Verhalten der Beklagten abgeleitet werden kann, zumal sie ausweislich der Grundakten über den Widerspruch des Amtes für Landwirtschaft . vom 19. Mai 1993 nicht informiert worden ist.
Nachdem die Beklagte von zwei Notaren nicht über die rechtlich komplizierte Rechtslage hinsichtlich der Bodenreformgrundstücke aufgeklärt worden war, war sie nicht in vorwerfbarer Weise verpflichtet, weiteren Rechtsrat einzuholen.
III.
Der Zahlungsanspruch des klagendes Landes läßt sich auch nicht aus den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herleiten.
Das Eigentum an dem Grundstück hat die Beklagte mit Rechtsgrund durch gesetzliche Zuweisung gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB erlangt.
Die Kaufpreise für die an die Käufer S. und R. verkauften Grundstücke hat die Beklagte nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB durch eine Leistung des klagendes Landes erlangt. Die Zahlung der Kaufpreise erfolgte vielmehr aufgrund der notariellen Kaufverträge durch Leistung der Käufer.
Ein Zahlungsanspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB. Eine Bereicherung "in sonstiger Weise" kommt nur in Betracht, wenn der Bereicherungsgegenstand dem Empfänger von niemanden geleistet worden ist (Prinzip der Alternativität der Kondiktionen). Die Beklagte hat die Kaufpreise für die Grundstücke jedoch aufgrund der Leistung der jeweiligen Käufer erhalten.
Ein Anspruch des klagenden Landes aus § 816 BGB scheitert bereits daran, daß die Beklagte als Berechtigte verfügt hat. Der Beklagten wurde gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 Ziff. 2 EGBGB kraft Gesetzes das Eigentum zugewiesen, so daß sie als Eigentümerin berechtigt war, über die zugewiesenen Grundstücke zu verfügen. Dem klagenden Land war als dem gemäß Art. 233 § 12 Abs. 2 Ziff. 2 c EGBGB Berechtigten nach Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Auflassung des Grundstückes eingeräumt, der die Berechtigung der Beklagten, sachenrechtlich über die zugewiesenen Grundstücke zu verfügen, nicht beeinträchtigte, wie sich aus Art. 233 § 11 Abs. 4 EGBGB ergibt, wonach im Fall der Unmöglichkeit dem Berechtigten lediglich ein Schadensersatzanspruch zusteht.
IV.
Die Beklagte ist jedoch gemäß § 281 BGB grundsätzlich verpflichtet, die Erlöse aus dem Verkauf der Bodenreformgrundstücke an das klagende Land herauszugeben.
1. Infolge des Verkaufs der Bodenreformgrundstücke, der den Auflassungsanspruch des klagenden Landes gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3 BGB unmöglich gemacht hat, hat die Beklagte als Ersatz für den geschuldeten Gegenstand die Kaufpreise erhalten.
2. Gleichwohl hat das klagende Land keinen Anspruch auf Herausgabe des gesamten Erlöses in Höhe von 33. 500 DM. Für die Erfüllung des Herausgabeanspruches gemäß § 281 BGB haftet der Schuldner wie für die Erfüllung jedes anderen schuldrechtlichen Anspruchs. Wenn dem Schuldner die Herausgabe des erlangten Surrogates unmöglich wird, so richtet sich seine Haftung nach den §§ 275, 280 BGB (MünchKomm-Emmerich, BGB, 3. Aufl., § 281 Rdn. 27; Soergel-Wiedemann, BGB, 1990, § 281 Rdn. 40; Palandt-Heinrichs, BGB, 54. Aufl., § 281 Rdn. 8).
Nach dem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 21. April 1995 sind von den erlangten Verkaufserlösen in Höhe von insgesamt 33. 500 DM lediglich 7. 500 DM bei ihr noch vorhanden, zu deren Herausgabe sie verpflichtet ist.
Ein Herausgabeanspruch des klagenden Landes besteht nicht, soweit die Beklagte nach ihrem Vortrag von den Verkaufserlösen einen Betrag von 5. 000 DM für Renovierungskosten und 5. 000 DM für den Ankauf eines Pkw ausgegeben hat. Diese Ausgaben sind der Beklagten nicht als schuldhaftes Verhalten gemäß § 280 BGB anzulasten. Die Beklagte hat von dem Anspruch des klagenden Landes erstmals durch die Erhebung der Klage Kenntnis erlangt. Erst ab diesem Zeitpunkt war sie verpflichtet, evtl. Ansprüche des klagendes Landes auf Ersatzherausgabe nicht durch Außerachtlassung der Sorgfalt zu gefährden, zu der der Schuldner aufgrund des gesetzlich nach Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB entstandenen Schuldverhältnisses verpflichtet war.
Aus dem gleichen Grund ist die Beklagte nicht verpflichtet, einen Betrag von 8. 000 DM an das klagende Land herauszugeben, den sie ihrem Vater geschenkt hat, wie sie in der mündlichen Verhandlung vom 21. April 1995 vorgetragen hat. Als Surrogat dieser Schenkung hat die Beklagte jedoch evtl. einen Schenkungsrückforderungsanspruch erlangt, sei es wegen Notbedarfs oder groben Undanks oder aus anderen Gründen, den sie an das klagende Land gemäß § 281 BGB abzutreten hat.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, im Wege des Wertersatzes den Betrag an das klagende Land herauszugeben, den sie zur Abdeckung der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz ausgegeben hat. Die Verwendung dieses Geldes kann der Beklagten ebenfalls nicht als schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden, nachdem das Landgericht durch Beschluß vom 29. April 1994 der Beklagten Prozeßkostenhilfe gerade mit der Begründung verweigert hatte, sie könne die Prozeßkosten aus dem Guthaben auf dem Festgeldkonto in Höhe von etwa 15. 500 DM begleichen.
3. Der Anspruch des klagenden Landes aus § 281 BGB ist nicht verjährt. Zwar verjährt dieser Anspruch in derselben Frist wie der ursprüngliche Erfüllungsanspruch, an dessen Stelle er getreten ist. Die Sechsmonatsfrist des Art. 233 § 14 EGBGB war im Zeitpunkt der Klageerhebung jedoch nicht verstrichen. Die Verjährungsfrist beginnt -; unabhängig vom Fristbeginn für die Verjährung des Erfüllungsanspruches -; erst dann zu laufen, wenn der Ersatzanspruch gemäß § 198 Abs. 1 BGB entstanden ist. Das ist der Zeitpunkt, zu welchem der Anspruch vom Kläger frühestens geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (Soergel-Wiedemann a.a.O. Rdn. 40 a; MünchKomm, a.a.O., Rdn. 28). Das klagende Land hat erstmals durch den Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung vom 11. Februar 1994 erfahren, daß die Bodenreformgrundstücke anderweitig verkauft waren. Bereits mit Schriftsatz vom 8. März 1994 hat das klagende Land auf diesen Vortrag reagiert und den ursprünglichen Klageantrag umgestellt auf einen Zahlungsantrag. Da das klagende Land diesen Zahlungsanspruch sowohl auf Gesichtspunkte des Schadensersatzes als auch auf bereicherungsrechtliche Gesichtspunkte gestützt hat, wird von ihm auch der Anspruch auf Herausgabe des Surrogates gemäß § 281 BGB umfaßt.
V.
Die Zinsforderung ist begründet. Es ist gerichtsbekannt, daß das klagende Land gezwungen ist, laufend Kredite aufzunehmen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1, § 708 Nr. 10, §§ 711, 713, § 546 Abs. 2 ZPO.