Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 10.05.1995, Az.: 20 U 75/94

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
10.05.1995
Aktenzeichen
20 U 75/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 33616
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1995:0510.20U75.94.0A

Fundstelle

  • NJW-RR 1995, 1465-1467 (Volltext mit red./amtl. LS)

Tenor:

  1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 6. Juli 1994 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Beschwer des Beklagten: 15.177,46 DM.

Gründe

1

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung richtig entschieden. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen keine dem Beklagten günstigere Entscheidung.

2

Der Beklagte ist nach §§ 611, 615 BGB zur Zahlung der vereinbarten Vergütung bis zum ersten Kündigungstermin verpflichtet. Min Recht hat das Landgericht angenommen, daß die von dem Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 23.11.1992 nicht mit sofortiger Wirkung wirksam war, weil weder ein Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne von § 626 BGB vorlag, noch der Beklagte nach § 627 BGB zur sofortigen Kündigung berechtigt war. Der in den Vertragsbedingungen enthaltene Ausschluß des Kündigungsrechts für die ersten sechs Monate verstößt nicht gegen § 9 AGBG; das gilt auch, soweit die Berechnung der Frist an den Beginn der Ausbildungsmaßnahme - und nicht den Vertragsschluß - anknüpft. Auch auf der Grundlage des eigenen Vorbringens des Beklagten liegen die rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruchsverlust unter dem Gesichtspunkt einer anderweitigen Vergabe des Ausbildungsplatzes nicht vor. Ebensowenig hat der Beklagte hinsichtlich der von der Klägerin berechneten Unterbringungskosten eine höhere Ersparnis als den von der Klägerin ohnehin berücksichtigten Anteil von 40 % der insoweit vereinbarten Kosten dargelegt.

3

Im einzelnen gilt folgendes:

4

1.

Die von dem Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 23.11.1992 wurde erst nach Ablauf der ersten sechs Monate, gerechnet ab dem am 09.11.1992 beginnenden Vorbereitungslehrgang, wirksam. Maßgebend für die Beurteilung eines Kündigungsrechts des Beklagten ist das Dienstvertragsrecht. Unterrichtsverträge sind Dienstverträge im Sinne der §§ 611 ff. BGB; dies gilt auch für einen Internatsschulvertrag mit "Direktunterricht" wie im vorliegenden Fall (ständige Rechtsprechung seit BGH NJW 1985, 2585 [BGH 28.02.1985 - IX ZR 92/84]; BGHZ 90, 280 ff.; 120, 108 ff. = BGH NJW 1993, 326 ff. [BGH 04.11.1992 - VIII ZR 235/91]).

5

a)

Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB stand dem Beklagten nicht zu. Die Klägerin hat dem Beklagten die vereinbarten Unterrichts- und Unterbringungsleistungen in vertragsgerechter Weise angeboten. Sie hat weder ihre Vertragspflichten verletzt noch in sonstiger Weise Anlaß zu der von dem Beklagten ausgesprochenen Kündigung gegeben.

6

Ein Kündigungsgrund ergibt sich nicht daraus, daß die Klägerin von dem Beklagten entsprechend ihren Vertragsbedingungen eine Vorausleistung in Höhe der Hälfte der vereinbarten Gebühren verlangt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese von § 614 BGB abweichende Fälligkeitsbestimmung einer Überprüfung nach § 9 AGBG standhält. Vieles spricht dafür, daß eine so weitgehende, die Kosten für mehrere Monate umfassende Vorausleistung den Schülern der Klägerin in einseitiger Weise das Vorleistungsrisiko, insbesondere das Konkursrisiko auferlegt, ohne daß dafür ein berechtigter Grund vorliegt (vgl. Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 3. Aufl., S. 9, RdNr. U 4).

7

Auch der von der Klägerin vorgetragene Gesichtspunkt, sie müsse ihrerseits kalkulieren können, enthält nicht ohne weiteres ein überzeugendes Argument, zumal nicht im einzelnen erkennbar ist, daß die Klägerin ihrerseits an die von ihr beschäftigten Fachlehrer entsprechend langfristige Vorausleistungen erbringen oder über einen solchen Zeitraum Unterkunft und Verpflegung ihrer Schüler vorfinanzieren müßte. Selbst wenn man aber zugunsten des Beklagten von einer Unwirksamkeit der betreffenden Fälligstellung der Hälfte der Kursusgebühren ausgeht, wäre eine fristlose Kündigung unter diesem Gesichtspunkt nicht berechtigt. Zum einen hat der Beklagte selbst seine Kündigung vom 23.11.1992 gar nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt, sondern der Klägerin lediglich geschrieben, er könne "an den Ausbildungsmaßnahmen nicht weiter teilnehmen", ohne eine weitergehende Begründung hinzuzufügen. Selbst wenn aber der Beklagte am 23.11.1992 eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB ausdrücklich darauf gestützt hätte, daß die Klägerin Zahlung nach einer unwirksamen Fälligkeitsklausel verlange, wäre die Kündigung nicht berechtigt gewesen. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund kann nach § 626 Abs. 2 BGB nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Die Klägerin hat indessen schon mit ihrer Rechnung vom 25.08.1992 die erste Hälfte der Unterrichtsgebühren in Höhe von 13. 392 DM verlangt und dem Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 06.11.1992 gesetzt. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB wäre demgemäß längst abgelaufen gewesen. Im übrigen neigt der Senat auch zu der Auffassung, daß das auf ihre Vertragsbedingungen gestützte Zahlungsbegehren vom 25.08.1992 dem Beklagten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses selbst dann nicht im Sinne von § 626 BGB unzumutbar machte, wenn die fragliche Vertragsklausel unwirksam wäre. Denn eine Unwirksamkeit der Klausel hätte lediglich die Geltung der gesetzlichen Fälligkeitsregelung des § 614 BGB zur Folge. Der Beklagte behauptet nicht einmal, daß er auch nur den Versuch unternommen hätte, mit der Klägerin über andere Zahlungsmodalitäten zu verhandeln, geschweige denn, daß ein solcher Versuch erfolglos geblieben wäre. Er behauptet lediglich, am Tage seiner Anreise der Sekretärin erklärt zu haben, er könne die Gebühr noch nicht zahlen, weil er noch keinen Bescheid vom Arbeitsamt erhalten habe. Das ist indessen keine gerade auf die Frage einer Vorausleistungspflicht gestützte Argumentation, sondern betrifft die grundsätzliche Frage, inwieweit die Klägerin das Finanzierungsrisiko zu tragen hatte.

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Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB war auch nicht deswegen berechtigt, weil bis zum 23.11.1992 dem Beklagten kein positiver Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes erteilt war. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Förderung durch das Arbeitsamt allein in die Risikosphäre des Beklagten fiel. Der Senat nimmt auf die Ausführungen des Landgerichts gemäß § 543 ZPO Bezug. Die Argumentation der Berufung, Arbeitsamt und Klägerin seien aus der Sicht des Beklagten als "wirtschaftliche Einheit" aufgetreten, steht weder mit den insoweit eindeutigen vertraglichen Vereinbarungen im Einklang, noch entspricht sie dem eigenen Verhalten des Beklagten zur fraglichen Zeit. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vertragsbedingungen hatte der Beklagte die vereinbarte Vergütung zu zahlen, ohne daß insoweit in irgendeiner Form die Zahlungspflicht mit Entscheidungen des Arbeitsamtes über Förderungsmaßnahmen verknüpft war. Soweit Förderungsmaßnahmen nach § 34 AFG unter der Überschrift "FÖRDERUNG - FINANZIERUNG" auf Seite 4 der Vertragsbedingungen erwähnt sind, beschränken sie sich auf den informatorischen Hinweis, daß die Beschulung die Voraussetzungen nach dieser Vorschrift erfülle und daß die Schüler Einzelheiten beim zuständigen Arbeitsamt erfahren könnten. Nicht einmal andeutungsweise läßt sich daraus ableiten, daß der Bestand des Vertrages von einem positiven Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes abhängen sollte. Der Beklagte behauptet auch nicht, daß er bei Vertragsschluß oder zu einem späteren Zeitpunkt gegenüber der Klägerin erkennbar den Wunsch nach einer Verknüpfung zwischen einer Förderung durch das Arbeitsamt und der Wirksamkeit des Vertrages zum Ausdruck gebracht hätte. Vielmehr hat der Beklagte es ersichtlich als allein seine Angelegenheit angesehen, sich beim Arbeitsamt um die Förderung zu bemühen. Er hat sich selbst an die Arbeitsämter . und . gewandt und behauptet nicht einmal, daß er die Klägerin vor seiner Anreise zum Lehrgang über die angeblich verzögerliche Bearbeitung seiner Anträge unterrichtet und um Hilfe gebeten hätte.

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b)

Der Beklagte war auch nicht nach § 627 BGB zur sofortigen Kündigung berechtigt. Auf den zwischen den Parteien geschlossenen Direktunterrichtsvertrag mit Beherbergung ist § 627 BGB nicht anwendbar. Das entspricht der ganz herrschenden Auffassung, insbesondere auch des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt (BGHZ 90, 280, 282; 120, 108ff. = NJW 1993, 326, 327 [BGH 04.11.1992 - VIII ZR 235/91]; Wolf/Horn/Lindacher AGBG, 3. Aufl., § 9, RdNr. U 5; Palandt/Putzo, BGB, 54. Aufl., § 627, RdNr. 3). Entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 90, 280 ff. nicht etwa ausgesprochen, daß die in § 627 BGB erwähnte "Dauer" des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr betragen müsse, sondern lediglich darauf abgestellt, daß nach dem Gesetzeszweck auch ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen solle gekündigt werden können, wenn der Dienstverpflichtete wirtschaftlich von dem Dienstberechtigten unabhängig sei; der Begriff des dauernden Dienstverhältnisses setze keine soziale und wirtschaftliche Abhängigkeit voraus. Auch in der jüngsten Entscheidung BGHZ 120, 108 ff. (= NJW 1993, 326 ff.) hat der Bundesgerichtshof ohne feste zeitliche Schranken ein dauerndes Dienstverhältnis nicht nur als ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes, sondern auch ein befristetes angesehen, "sofern es nur auf bestimmte, längere Zeit abgeschlossen ist". Auch die hier vorliegende Dauer des Lehrganges vom 09.11.1992 bis zum 30.07.1993 ist eine "längere Zeit". Im übrigen kommt es hier auf eine Festlegung hinsichtlich der die Anwendung des § 627 BGB ausschließenden Dauer des Dienstverhältnisses letztlich auch nicht an. Die von der Klägerin zu leistenden Dienste sind ihr nicht im Sinne des § 627 BGB "aufgrund besonderen Vertrauens übertragen". Ein solches besonderes Vertrauen wird in der Regel nur Personen, nicht aber einem Institut entgegengebracht (OLG Celle, NJW 1981, 2762 [OLG Celle 19.06.1981 - 3 U 30/81]; OLG Karlsruhe, NJW 1981, 1676, 1677; OLG Frankfurt, NJW 1981, 2760; Erman/Hanau, BGB, 9. Aufl., § 627 RdNr. 1, 4). Die vom Beklagten in der Berufungsbegründung zitierte abweichende Auffassung des OLG Schleswig MDR 1977, 753 hat sich demgegenüber nicht durchgesetzt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bei abstrakter Betrachtung auch einer juristischen Person besonderes Vertrauen entgegengebracht werden kann. Jedenfalls für Unterrichtsverträge mit einem Institut fehlt es an Diensten höherer Art, sei es, daß ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Lehrenden nicht vorliegt, weil der. Vertrag mit dem Institut und nicht mit dem Lehrer persönlich geschlossen wird, sei es daß in erster Linie fachliches Wissen ohne typische Bindung an die Person der Lehrenden, auf deren Auswahl die Schüler der Klägerin auch keinen Einfluß nehmen, vermittelt werden soll (Wolf/Horn/Lindacher a.a.O., § 9, RdNr. U 5).

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c)

Daß nach den Vertragsbedingungen der Klägerin der Vertrag erstmals nach sechs Monaten nach Beginn der Maßnahme gekündigt werden kann, ist auch im Hinblick auf eine Kontrolle nach § 9 AGBG unbedenklich. Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur teilweise streitig, ab welcher Dauer die Bindung bei einem Direktschulvertrag eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG darstellt. Dabei geht es insbesondere darum, ob für eine vorzeitige Auflösung eines Direktschulvertrages die besondere Kündigungsmöglichkeit des § 5 FernUSG nach ihrem Grundgedanken herangezogen werden kann. Diese Frage wird von der herrschenden Auffassung, der sich der Senat anschließt, verneint (BGHZ 90, 280 ff.; 120, 108 ff. = NJW 1993, 326 [BGH 04.11.1992 - VIII ZR 235/91]; anderer Auffassung und für entsprechende Anwendung von § 5 Abs. 1 FernUSG Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., § 9 RdNr. U 6). Dementsprechend hat für fremdsprachlichen Direktunterricht der Bundesgerichtshof eine Bindung für die Dauer eines Jahres für angemessen gehalten, weil ein Unterrichtsinstitut aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen auf eine längerfristige Bindung angewiesen sei, zumal Einstellung und Beschäftigung der Lehrer, Bereitstellung der Räumlichkeiten mit den für den Unterricht erforderlichen Ausstattungen nur verläßlich kalkuliert werden könnten, wenn die Unterrichtsverträge über eine gewisse Laufzeit abgeschlossen werden. Gleichsam erst recht gelten diese Erwägungen, wenn nicht nur wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall in Form einer Tagesschule unterrichtet wird, sondern wie hier das Unterrichtsinstitut als Internatsbetrieb geführt und auch die Unterbringung und Verpflegung der Schüler für die Dauer des Unterrichts zu organisieren ist und den Vertragspartnern nur eine halbjährige Bindung auferlegt wird.

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Die Auffassung des Beklagten, die Sechs-Monats-Frist müsse vom Vertragsschluß gerechnet werden, steht im Widerspruch zum eindeutigen Wortlaut der Vertragsbedingungen der Klägerin, die unmißverständlich an den "Beginn der Maßnahme" anknüpfen, also an den am 09.11.1992 beginnenden Lehrgang. Das läßt entgegen den Ausführungen des Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung keine Unklarheit mit der Folge entstehen, daß die Vertragspartner der Klägerin den maßgeblichen Zeitpunkt nicht errechnen konnten. Die Streitfrage, ob bei einer Überprüfung der Vertragslaufzeit unter dem Gesichtspunkt des § 11 Nr. 12 a AGBG die Dauer zwischen Vertragsabschluß und Leistungsbeginn einzubeziehen ist (vgl. dazu BGHZ 120, 108 ff. = NJW 1993, 326, 327 ff. m.w.N.), braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Selbst bei einer Einbeziehung der Zeit seit der Anmeldebestätigung der Klägerin vom 11.12.1991 bis zum Lehrgangsbeginn vom 09.11.1992 ergäbe sich unter Hinzurechnung der Mindestlaufzeit von sechs Monaten keine den Beklagten "länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrages" im Sinne des § 11 Nr. 12 a AGBG.

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2.

Da die vom Beklagten ausgesprochene Kündigung frühestens sechs Monate nach dem 09.11.1992 wirksam wurde, hat die Klägerin nach §§ 611, 615 Anspruch auf die auf diesen Zeitraum entfallende Vergütung. Da der Beklagte infolge seiner zu diesem Zeitpunkt noch nicht berechtigten Kündigung vom 23.11.1992 seitdem die Leistungen der Klägerin nicht mehr angenommen hat, befand er sich von da an in Annahmeverzug im Sinne von § 615 BGB, ohne daß es noch eines weiteren besonderen Angebots der Klägerin bedurfte (vgl. Palandt/Putzo a.a.O., § 615 RdNr. 13 zur Überflüssigkeit eines Angebots nach unberechtigter fristloser Kündigung). Die Klägerin brauchte sich deshalb bei ihrem grundsätzlichen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung nur dasjenige anrechnen zu lassen, was sie infolge des Unterbleibens ihrer für den Beklagten bestimmten Dienstleistung ersparte oder durch anderweitige Verwendung ihrer Dienste erwarb oder zu erwerben böswillig unterließ, § 615 BGB (ebenso § 324 Abs. 1 Satz 2 BGB).

13

a)

Zu Unrecht verteidigt sich der Beklagte gegenüber dem Vergütungsanspruch der Klägerin mit dem Argument, diese habe sich nicht genügend um einen Ersatzschüler bemüht. Das darauf bezogene Vorbringen des Beklagten genügt schon nicht den rechtlichen Voraussetzungen für eine Anspruchsverkürzung und ist im übrigen vom tatsächlichen Ansatz her auch widersprüchlich.

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Daß die Klägerin den vom Beklagten aufgrund seiner unberechtigten Kündigung nicht mehr in Anspruch genommenen Lehrgangsplatz noch anderweitig besetzt und daraus eine entsprechende. Vergütung erzielt hat, behauptet der Beklagte nicht. Er behauptet lediglich, die Klägerin habe keine hinreichenden Bemühungen angestellt. Dabei verkennt er aber, daß die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vergütungsanspruches unter diesem Gesichtspunkt in einem "böswilligen" Unterlassen bestehen. Böswilligkeit bedeutet, daß der Dienstverpflichtete eine zumutbare anderweitige Verwendung seiner Dienste kennt und diese vorsätzlich ausläßt (Palandt/Putzo, a.a.O., § 615 RdNr. 20 und Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 324 RdNr. 7). Einen solchen Sachverhalt hat der Beklagte aber nicht behauptet. Er trägt lediglich schlußfolgernd in Anknüpfung an das Vorbringen der Klägerin, nach Lehrgangsbeginn sei es keinem anderen Auszubildenden mehr zuzumuten, unter Verzicht auf den schon vermittelten Lehrstoff einzusteigen, vor, daraus ergebe sich, daß sich die Klägerin um einen Nachfolger für den Beklagten auch nicht bemüht habe; tatsächlich habe aber, da lediglich die ersten Tage des Lehrgangs versäumt seien und eine lange Warteliste der Klägerin für ihre Lehrgänge bestehe, doch ein Ersatzmann gefunden werden können. Daraus ergibt sich aber nicht, daß die Klägerin böswillig im Sinne von vorsätzlichem Auslassen einer ihr bekannten Ersatzlösung gehandelt hätte. Auch vom Tatsächlichen her ist das Vorbringen des Beklagten nicht überzeugend: Daß für die Lehrgänge der Klägerin eine lange Warteliste besteht, bedeutet nicht, daß es ihr unproblematisch möglich sein müßte, kurzfristig Interessenten bei Ausfall eines Schülers als Ersatz in einen bereits laufenden Lehrgang aufzunehmen. Der Beklagte selbst trägt vor, welche lange Vorbereitungszeit für die Schüler erforderlich ist, die vor Beginn der Meisterkurse die Gesellenzeit abgeschlossen haben, ihr bisheriges Arbeitsverhältnis lösen und vor allem die Finanzierung des Lehrgangs gesichert haben müssen. Da nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten die Schüler der Klägerin zum ganz überwiegenden Teil auf Arbeitsförderungsmaßnahmen des Arbeitsamtes angewiesen sind, müßten potentielle Ersatzteilnehmer dann auch einen Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes kurzfristig erwirken. Dem Beklagten selbst ist das letztere nicht rechtzeitig gelungen, obwohl er seit der Anmeldebestätigung vom 11.12.1991 bis zum Lehrgangsbeginn im November 1992 Zeit hatte. Bezeichnenderweise benennt der Beklagte auch keinen einzigen konkreten Interessenten, der bereit gewesen wäre, so kurzfristig einzuspringen, obwohl die Behauptung einer solchen Ersatzlösung in die Darlegungslast des Beklagten fiel.

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Angesichts dieser Vortragslage bedarf es nicht der Erhebung des vom Beklagten für angeblich unzureichende Bemühungen der Klägerin angetretenen Beweises.

16

b)

Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Klägerin durch den Ausfall des Beklagten eine 40 % der Unterbringungskosten übersteigende Ersparnis gehabt hätte. Hinsichtlich der Unterrichtsgebühren fehlt es an allen Ansätzen für eine konkrete Ersparnis der Klägerin, weil der Lehrgang auch ohne den Beklagten in gleicher Weise durchgeführt worden ist. Der Beklagte trägt insoweit auch nichts vor. Vielmehr rügt er lediglich, die Ersparnis bei den Unterbringungskosten sei höher als der von der Klägerin ohnehin schon berücksichtigte Anteil von 40 %. Auch dieser Angriff des Beklagten ist indessen nicht überzeugend. Die Höhe der Ersparnis bei nicht in Anspruch genommener Beherbergung nebst Verpflegung ist von der Klägerin mit 40 % unter Berufung auf Empfehlungen des Hotelgewerbes angesetzt worden. Dieser Prozentsatz entspricht einer auch in der einschlägigen Literatur vorgeschlagenen Pauschale für ersparte Aufwendungen bei "Vollpension" (vgl. Nettesheim, BB 1986, 547, 548). Der Senat hat deshalb im Hinblick auf § 287 ZPO keine Bedenken, die Ersparnis so zu bewerten, zumal der Beklagte selbst keine konkreten Anhaltspunkte für eine höhere Ersparnis der Klägerin vorträgt, obwohl dies in seine Darlegungslast fällt. Das gilt um so mehr, als in neuerer obergerichtlicher Rechtsprechung bei Nichtinanspruchnahme reservierter Hotelzimmer der Wert der ersparten Aufwendungen auch schon mit lediglich 20 % bewertet worden ist (OLG Düsseldorf NJW-RR 1991, 1143 [OLG Düsseldorf 02.05.1991 - 10 U 191/90]; Palandt/Putzo, a.a.O., § 552, RdNr. 7).

17

3.

Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen. Die prozessualen Entscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, §§ 713, 546 ZPO.