Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 03.05.1995, Az.: 3 U 215/94

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
03.05.1995
Aktenzeichen
3 U 215/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 33612
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1995:0503.3U215.94.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 16.06.1994 - AZ: 4 O 508/93

In dem Rechtsstreit

wegen Verletzung eines Anwaltsvertrages

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 1995 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht . sowie die Richter am Oberlandesgericht . und . für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Juni 1994 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50. 000 DM abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann von beiden Parteien durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse geleistet werden.

    Der Wert der Beschwer betragt 500. 000 DM.

Tatbestand:

1

Der Kläger ist mit Beschluß des Amtsgerichts Dessau vom 20.08.1993 zum Verwalter über das Vermögen der LPG . (fortan LPG) bestellt worden; die Gesamtvollstreckung war am selben Tage eröffnet worden. Am 18.04.1991 hatte die LPG der Kreisverwaltung . -; Genossenschaftsregister -; mitgeteilt, daß die Vollversammlung am 20.03.1991 ihre Liquidation beschlossen habe. Der Beklagte hatte ab November 1990 den damaligen Vorsitzenden der LPG, Herrn ., in bezug auf eine Umwandlung in eine Handelsgesellschaft beraten. Einen Betriebsrat hatte die LPG nicht. Zunächst nicht beteiligt war der Beklagte an den Plänen, wegen einer vor der Ernte 1991 fehlenden Liquidität in Höhe von rund 850. 000 DM statt einer handelsrechtlichen Umwandlung eine Liquidation vorzubereiten, um erstrangig die Ansprüche der Genossenschaftsmitglieder abzudecken und zweitrangig Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Aufgrund der Vorarbeiten des Vorstandes der LPG vom 05.03.1991 votierte die Vollversammlung, an der alle Mitglieder teilnahmen, am 20. März bezüglich der im Zuge der Liquidation zu entlassenden Genossenschaftsmitglieder als Beschluß Nr. 1/91 einstimmig für einen "Sozialplan", der je nach der Zugehörigkeit in Jahren eine Entschädigung von 2 bis zu 10 Brutto-Monatsgehältern ansetzte. Die Zahlung sollte anteilmäßig aus dem Erlös von Vermögenswerten der LPG erfolgen. Mit dem Beschluß Nr. 2/91 wurden Herr . und zwei weitere Genossenschaftsmitglieder zu Liquidatoren gewählt; der Beschluß Nr. 3/91 schrieb das Gehalt der Liquidatoren auf Dauer fest; der Beschluß Nr. 4/91 befaßte sich mit dem Ziel und der Durchführung der Liquidation.

2

Nach einem schriftlichen Auftrag der LPG vom 26.03.1991 an den Beklagten, einen Einzelfall im Rahmen der Entschädigung zu prüfen, befaßte sich der Beklagte aufgrund eines ihm am Osterwochenende (29.03. bis 01.04.1991) von . in . übergebenen Textes vom Beschluß Nr. 1/91 mit diesem "Sozialplan". Dazu nahm er am 04.04.1991 schriftlich Stellung; er vertrat darin die Auffassung, daß der Beschluß Nr. 1/91 mit der Gesetzeslage und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in Einklang stehe und als eine wirksame Betriebsvereinbarung anzusehen sei.

3

Auf starken Druck der Mitglieder der Genossenschaft wurde Anfang 1992 eine Liste der 185 Mitglieder aufgestellt, an die 17 % der am 20.03.1991 beschlossenen Entschädigung ausgeschüttet werden sollten mit einem Gesamtbetrag von 201. 034 DM. Ausgezahlt wurde im März 1992.

4

Im Anschluß daran kamen Zweifel an der Wirksamkeit des "Sozialplans" auf; hingewiesen wurde darauf, daß die LPG keinen Betriebsrat gehabt habe. Die Liquidatoren wandten sich an den Beklagten, der empfahl, die im "Sozialplan" vorgesehenen Entschädigungsbeträge durch zusätzliche Individualvereinbarungen in der vorgesehenen Höhe zu bestätigen. Nach einem vom Beklagten entworfenen Formularbrief an die Mitglieder wurde im Juni 1992 entsprechend verfahren. Am 26.02.1993 wurden neue Liquidatoren gewählt.

5

Der Kläger hat den Beklagten im September 1993 aufgefordert, zugunsten der Masse 200. 773 DM zu zahlen und anzuerkennen, daß er die LPG von Ansprüchen auf der Basis des Beschlusses Nr. 1/91 über restliche 955. 641 DM freistelle. Er hat die Auffassung vertreten, daß der Rechtsrat des Beklagten zur Wirksamkeit des Beschlusses Nr. 1/91 fehlerhaft gewesen sei; denn die dazu erforderliche Mitwirkung des Betriebsrates habe gefehlt; daß ein Betriebsrat nicht vorhanden war, habe der Beklagte gewußt; zumindest habe er aus dem Beschluß Nr. 1/91 erkennen können und müssen, daß ein Betriebsrat nicht mitgewirkt habe. Der Rat des Beklagten im Sommer 1992, auf der Grundlage der Abfindungsbeträge des "Sozialplans" nunmehr Individualvereinbarungen zu schließen, sei rechtswidrig gewesen und habe die Interessen der LPG grob mißachtet. Denn bei ordnungsgemäßer Beratung hätten die Liquidatoren niemals solche Abfindungen zugesprochen. Da ein Betriebsrat gefehlt habe, hätten die Arbeitnehmer einen Sozialplan nicht erzwingen können; erst Recht nach dem Ausscheiden durch Kündigung -; wie hier ohne nachfolgende Arbeitsgerichtsprozesse -; hätten Abfindungen nicht mehr gezahlt zu werden brauchen (§ 9, 10 KschG). Der Beklagte hätte im Sommer 1992 nach Erkennen der Unwirksamkeit darauf bestehen müssen, die schon ausgezahlten Beträge zurückzufordern unter. Kündigung des Beschlusses Nr. 1/91 oder Anfechtung wegen Irrtums. Das Verschulden des Beklagten liege auch darin, die Abfindung im Grundsatz und zur Höhe gebilligt zu haben.

6

Der Kläger hat beantragt,

  1. 1

    den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Gesamtvollstreckungsverwalter einen Betrag von 201. 034 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 28. September 1993 zu zahlen sowie 10 DM vorgerichtliche Mahngebühren,

  2. 2

    festzustellen, daß der Beklagte dem Kläger für jenen Schaden einzutreten hat, der dadurch entsteht, daß statt eines vorkonkurslichen Sozialplans die ausgeschiedenen Arbeitnehmer in gleicher Höhe der Sozialplanfestsetzungen Ansprüche nach § 19 KschG durch Individualvereinbarungen mit der LPG . erzielt haben.

7

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Er hat hervorgehoben, an der Grundentscheidung, eine Entschädigung zu zahlen, nicht beteiligt gewesen zu sein; dies sei eigenständig vom Vorstand und den Mitgliedern der LPG abgesprochen gewesen. Daß ein Betriebsrat bei der LPG nicht eingerichtet war, habe, er nicht gewußt, im übrigen hätten alle Arbeitnehmer an der Mitgliedervollversammlung teilgenommen. Sein Auftrag habe nur darin bestanden zu überprüfen, ob die nach seiner Meinung rechtswirksam beschlossenen Abfindungsansprüche rahmenmäßig mit den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätzen übereinstimmten. Der LPG sei durch sein Handeln kein Schaden entstanden; denn die Beteiligten hätten einen solchen Interessenausgleich gewollt; andernfalls hätte die LPG mit einer Vielzahl von Kündigungsschutzklagen oder Zahlungsklagen nach dem LwAnpG rechnen müssen.

9

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, daß zwar die Mitwirkung eines Betriebsrats zum Abschluß eines Sozialplans zwingend gewesen sei, daß aber der Beschluß Nr. 1/91 in der Versammlung vom 20.03.1991 an der alle Mitglieder LPG teilgenommen hatten, umzudeuten sei in eine kollektive Individualvereinbarung. Der Anspruch der jeweiligen Mitglieder/Arbeitnehmer sei daher schon aus dem Beschluß Nr. 1/91 begründet. Die unzutreffende Beurteilung durch den Beklagten habe somit keinen Schaden verursacht.

10

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, die unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens hervorhebt, daß eine Umdeutung nicht in Betracht komme. An der Vollversammlung vom 20.03.1991 hätten die Arbeitnehmer lediglich in ihrer Eigenschaft als Genossenschaftsmitglieder der LPG mitgewirkt und nur diesbezüglich ihr Stimmrecht ausgeübt. Die Individualvereinbarungen seien nicht interessengerecht gewesen; zwischen der LPG und den -; im Juni 1992 teils schon ehemaligen -; Arbeitnehmern sei es zu keinem Arbeitsrechtsstreit gekommen.

11

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der LPG (P) . 201. 034 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 28.09.1993 zu zahlen,

12

sowie festzustellen, daß der Beklagte dem Kläger als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der LPG (P) . denjenigen Schaden zu ersetzen hat, der dadurch entsteht, daß die ausgeschiedenen Arbeitnehmer der LPG (P) . gegen den Kläger erfolgreich Individualansprüche aus Abfindungsvereinbarungen geltend machen, die die Arbeitnehmer seit Mai 1992 mit der LPG (P) . abgeschlossen haben;

13

hilfsweise festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, daß statt eines vorkonkurslichen Sozialplans die ausgeschiedenen Arbeitnehmer in gleicher Höhe der Sozialplanfestsetzungen Ansprüche nach § 19 KschG durch Individualvereinbarung mit der LPG (P) . erworben haben;

14

weiter hilfsweise, dem Kläger nachzulassen, als Sicherheit im Rahmen des § 711 ZPO die unwiderrufliche, unbefristete, selbstschuldnerische und schriftliche Bürgschaft einer Bank, die einem anerkannten Einlagensicherungsfonds angehört oder einer öffentlichen Sparkasse zuzulassen.

15

Der Beklagte beantragt,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen,

16

sowie für den Fall einer Maßnahme nach § 711 ZPO anzuordnen, daß Sicherheit auch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse sein darf.

17

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Er tritt Beweis dafür an, daß für den Fall, daß der Beklagte im April 1991 Bedenken zur Wirksamkeit des Beschlusses Nr. 1/91 geäußert hätte, sämtliche Mitglieder der LPG seinerzeit beratungsgemäß eine inhaltlich entsprechende Individualvereinbarung getroffen hätten. Dem hätten rechtliche Gründe nicht entgegengestanden.

18

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf das angefochtene Urteil einschließlich seiner Verweisungen sowie auf den vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

19

Die Berufung hat im Ergebnis keinen Erfolg.

20

I.

Zwar war die Beurteilung des Beschlusses Nr. 1/91 durch den Beklagten im Schreiben vom 04.04.1991, mit dem die rechtliche Einordnung als. Betriebsvereinbarung im Sinne von §§ 111, 112 BetrVerfG vorgenommen wurde, rechts fehlerhaft. Dadurch ist aber kein zurechenbarer Schaden entstanden.

21

A. Den Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung ist zuzustimmen, daß am 20.03.1991 die Teilnehmer allein als Mitglieder der LPG ihr Stimmrecht ausübten. Es handelte sich nicht um eine Betriebsversammlung. Der Beschluß Nr. 1/91 beginnt: "Die Mitgliedervollversammlung beschließt folgenden Sozialplan"; dieser sollte alle im Ergebnis der -; gleichzeitig beschlossenen -; Liquidation zu entlassenden Genossenschaftsmitglieder einbeziehen. Das Wort "Arbeitnehmer" kommt dort nicht vor. Im Gegensatz zu einer Betriebsvereinbarung war der Beschluß Nr. 1/91 keine gegenseitige, antinomistische Regelung, sondern ein organschaftlicher Willensbildungsakt; dabei kann offen bleiben, ob die Betriebsvereinbarung ein privatrechtlicher Vertrag oder eine rechtssetzende Vereinbarung (autonome Satzung) zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber ist (§ 77 BetrVerfG). Vielmehr entsprach der Beschluß Nr. 1/91 dem -; übereinstimmenden und nicht interessengegensätzlichen -; Willen aller LPG-Mitglieder. Die Verwendung des Begriffs "Sozialplan" ist allenfalls eine falsa demonstratio; allerdings ist davon auszugehen, daß die Mitglieder der LPG im März 1991 die Verknüpfung dieses Begriffs mit § 112 BetrVerfG überhaupt nicht kannten.

22

Seine rechtliche Grundlage ergab sich aus dem am 29.06.1990 verkündeten Gesetz der Volkskammer -; Landwirtschaftsanpassungsgesetz a.F.; Gesetzblatt der DDR 1990, S. 642 ff. -;, mit dem erstmals die Möglichkeit zur privatwirtschaftlichen Umwandlung oder Auflösung von LPG's eröffnet wurde. Danach konnte eine LPG durch Beschluß der Mitgliedervollversammlung aufgelöst werden; die LPG war dann verpflichtet, die ausscheidenden Mitglieder bei der Errichtung einer Familienwirtschaft im Rahmen vorhandener Möglichkeiten zu unterstützen; der Umfang des zurückzuerstattenden Vermögens ergibt sich aus dem Anteil des eingebrachten Vermögens, der sich daraus ergebenden Vermögensentwicklung und den vom Mitglied erbrachten Anteil an der Wertschöpfung durch Arbeit (§ 41, 44 LWanpG a.F.). Dies war im März 1991 die Rechtslage, die im Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 01.07.1994 (AgrarR 1990, 298 f.) zutreffend als "äußerst pauschale Abfindungsregelung" bezeichnet wird. Im Gegensatz zum Bundesgesetz vom 03.07.1991 -; LWanpG n.F.; BGBl. 91, 1418 ff. -; stellte das Gesetz von 1990 stärker auf die zuvor für die LPG erbrachte Arbeitsleistung ab. Wenn daher der Beschluß Nr. 1/91 bezüglich der Entschädigung auf die Jahre der Betriebszugehörigkeit abstellte, lag darin auch kein entscheidender Umstand, der für eine rechtliche Einordnung als Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern spräche.

23

Hätte die Liquidationsabrede kein Barabfindungsangebot an die Mitglieder enthalten, so hätten diese in der Folgezeit gegebenenfalls noch einen Antrag auf gerichtliche Bestimmung stellen können; denn diese ist weder nach dem LWanpG a.F. noch nach dem LWanpG n.F. fristgebunden (BGH AgrarR 1994, 226). Allerdings wären die Mitglieder durch den Beschluß Nr. 1/91 nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (AgrarR 1994, 156) nicht gehindert gewesen, ihre individuellen, sich aus dem Gesetz ergebenden Ansprüche geltend zu machen, und zwar selbst dann, wenn das betreffende LPG-Mitglied dem Beschluß über eine abweichende Bemessung zugestimmt hatte. Der Beschluß der LPG-Vollversammlung, daß ein ausscheidendes Mitglied nur eine pauschale Abfindung erhält, soll danach unwirksam sein.

24

Ein solches Ergebnis hätte der Beklagte im Frühjahr 1991 bei zutreffender Prüfung und Beratung nicht verhindern können; denn zum einen war die Regelung des Gesetzes von 1990 eben sehr pauschal und insbesondere war die Wirksamkeit von Beschlüssen der Vollversammlung im Verhältnis zum Anspruch der einzelnen Mitglieder noch ungeklärt; das Bundesgesetz von 1991 gab es noch nicht.

25

B. Der Beklagte hat dann aber -; wenn auch aufgrund unzutreffender Motivation wegen der möglichen Unvereinbarkeit mit dem Betriebsverfassungsgesetz -; im Sommer 1992 zum Abschluß von entsprechenden Individualvereinbarungen geraten. Diese waren grundsätzlich bindend (s. BGH AgrarR 1994, 298). Der Beschluß Nr. 1/91 und diese Individualverträge lagen zumindest auch im Interesse der LPG. Gesetzliche Ansprüche, denen sich sonst die LPG -; und nunmehr der Kläger -; ausgesetzt sähen, dürften über den seinerzeit dort genannten Beträgen liegen. Der Beklagte wirkte nicht an unerlaubten rechtswidrigen Handlungen mit. Den übereinstimmenden Willen aller Mitglieder wirksam auszuführen, war der Auftrag an den Beklagten im Sommer 1992. Innerhalb der gesetzlichen Grenzen (§§ 134, 138 BGB) entsprachen die Verträge mit den Mitgliedern der Privatautonomie. In diesem Rahmen war es die Freiheit aller, die Höhe der Abfindungen festzulegen. Es war auch nicht verboten, die Abfindung allein nach der Zahl der Jahre der Betriebszugehörigkeit zu bestimmen, auch wenn andere Kriterien dafür ebenfalls in Betracht kamen. Gerade weil das Gesetz von 1990 die "Wertschöpfung durch Arbeit" besonders hervorhob, sind die Mitglieder in den dem Beschluß Nr. 1/91 entsprechenden Verträgen nicht in ihrer Privatautonomie verletzt worden. Die Wirksamkeit dieser Einzelverträge schließt Nachforderungen der Mitglieder auch in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer aus. Daß die damalige Regelung umfassend war, war seinerzeit den Mitgliedern bewußt. Folglich hat es auch keine Arbeitsgerichtsprozesse gegeben.

26

Pflicht und Aufgabe der Liquidatoren und des Beklagten war es im Sommer 1992 nicht, für den Fall einer möglichen Gesamtvollstreckung, die hier auch erst im August 1993 eröffnet wurde, für eine größtmögliche Masse zu sorgen. Bei den Handlungen im Sommer 1992 liegen irgendwelche Anhaltspunkte für eine willentliche Gläubigerbenachteiligung nicht vor.

27

II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.